Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W242 2188928-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch denXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch denXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine am XXXX durchgeführte VIS-Abfrage ergab, dass ihr ein tschechisches Visum der Kategorie C ausgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine am römisch 40 durchgeführte VIS-Abfrage ergab, dass ihr ein tschechisches Visum der Kategorie C ausgestellt wurde.
Anlässlich ihrer am 25.10.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei von Armenien über Russland und Tschechien nach Österreich gelangt. Sie wollte nach Österreich oder Deutschland reisen, da in diesen Ländern die Lebensqualität höher sei. Über Tschechien könne sie nichts angeben, da sie sich dort drei Tage nur in einem Hotel aufgehalten habe. Sie möchte nicht nach Tschechien zurück.
Am 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, wodurch ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Tschechien geführt werden würden.Am 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, wodurch ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Tschechien geführt werden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 31.10.2017 an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 31.10.2017 an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch.
Mit Schreiben vom 15.10.2017 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 15.10.2017 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Ab. 3 AsylG ausgefolgt, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Tschechiens angenommen werde.Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Ab. 3 AsylG ausgefolgt, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Tschechiens angenommen werde.
Am 14.12.2017 wurde ein Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling vom 12.12.2017 vorgelegt aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Krebs leide und bereits in Armenien eine Chemotherapie begonnen habe.
Am 20.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Rechtsberatungsgesprächs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache sowie in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie zwar schwach sei, sich jedoch bemühen werde die Fragen zu beantworten. Sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, da sie diese auf der Reise in einer Unterkunft vergessen habe. Sie sei derzeit wegen Brustkrebs in Behandlung. Sie sei bereits im Mai 2017 in Armenien operiert worden. In Österreich bekomme sie eine Chemotherapie und würde sich bereits eine Besserung einstellen. Sie würde Medikamente einnehmen, die sie auch in Armenien hätte bekommen können. Die derzeitige Behandlung würde vermutlich noch zwei Jahre dauern. Außer einem Onkel, der in Spanien aufhältig sei, würde sie in der Europäischen Union keine Verwandten haben. Sie hätte ein tschechisches Visum beantragt, da sie auf ein österreichisches Visum zu lange hätte warten müssen und sie dringen eine Behandlung gebraucht hätte. Sie sei ernsthaft krank und habe in Österreich bereits mit der Behandlung begonnen. Diese dürfe sie nicht unterbrechen und ginge es für sie um Leben und Tot. Sie möchte bis zum Abschluss der Behandlung in Österreich bleiben, dann werde sie nach Armenien zurückkehren.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden am 17.01.2018 Erhebungen betreffend die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Tschechien durchgeführt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Tschechien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Tschechien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Sie würde an Brustkrebs leiden und bestünde im Falle der Unterbrechung der Behandlung bzw. bei einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung Lebensgefahr. Die medizinische Versorgung sei in Tschechien mangelhaft. Die Behandlung in Österreich sei noch nicht abgeschlossen. Die Überstellung sei nicht zulässig, da diese zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Sie würde an Brustkrebs leiden und bestünde im Falle der Unterbrechung der Behandlung bzw. bei einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung Lebensgefahr. Die medizinische Versorgung sei in Tschechien mangelhaft. Die Behandlung in Österreich sei noch nicht abgeschlossen. Die Überstellung sei nicht zulässig, da diese zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W242 21889228-1/2E, vom 15.03.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2018 nach Tschechien überstellt.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine noch am selben Tag durchgeführte Eurodac Abfrage ergab zwei Treffermeldungen.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine noch am selben Tag durchgeführte Eurodac Abfrage ergab zwei Treffermeldungen.
Anlässlich ihrer am XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie laut ihrem Onkologen fünf Jahre lang ein bestimmtes Medikament einnehmen müsse. Dies habe sie sofort den tschechischen Asylbehörden gemeldet. Da man sie drei Wochen habe warten lassen, wäre sie nach Österreich zurückgekehrt.Anlässlich ihrer am römisch 40 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie laut ihrem Onkologen fünf Jahre lang ein bestimmtes Medikament einnehmen müsse. Dies habe sie sofort den tschechischen Asylbehörden gemeldet. Da man sie drei Wochen habe warten lassen, wäre sie nach Österreich zurückgekehrt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, wodurch ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Verhandlungen mit Tschechien geführt werden würden.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, wodurch ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Verhandlungen mit Tschechien geführt werden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 24.05.2018 an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 24.05.2018 an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch.
Mit Schreiben vom 04.06.2018 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.06.2018 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei ihren Asylantrag zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Tschechiens angenommen werde.Am 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei ihren Asylantrag zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Tschechiens angenommen werde.
Am 19.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Rechtsberatungsgesprächs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache sowie in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie an Brustkrebs leide. In ihrer Heimat sei sie operiert worden. In Österreich habe sie eine Chemotherapie erhalten. Diese sei beendet und würde sie nunmehr bestrahlt. Weiters müsse sie ein bestimmtes Medikament nehmen. Psychisch gehe es ihr auch schlecht. In Tschechien sei ihr am vierten Tag das Medikament ausgegangen. Sie habe sich dann an den Lagerarzt gewendet. Da sie nach drei Tagen noch immer nichts gehört habe, sei sie in eine Klinik gegangen. Dort sei ihr gesagt worden, dass eine Kommission darüber entscheiden würde, sie in die Onkologie zu schicken. Sie hätte sechs Tage starke Blutungen gehabt. Auf Nachfrage, ob sie hinsichtlich dieser Blutungen mit dem Lagerarzt gesprochen habe, gab Sie an, dass sie dieser in die Klinik geschickt habe. Dort habe sie mit den Ärzten gesprochen und sei in eine zweite Klinik geschickt worden. Dies sei drei Tage später gewesen und hätten ihre Blutungen angefangen. Sie sei an einem Freitag in der Klink gewesen und hätte sie am kommenden Montag wieder in der Klinik anrufen sollen. Die Kommission hätte auch am Montag entscheiden sollen. Aufgrund des langen Prozederes und ihrer Blutungen habe sie die Entscheidung in Tschechien nicht mehr abgewartet und sei nach Österreich zurückgekehrt.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin einer psychologischen Begutachtung unterzogen und wurde dabei am XXXX festgestellt, dass sie weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychologischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Eine Stellungnahme dazu gab die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Gelegenheit nicht ab.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin einer psychologischen Begutachtung unterzogen und wurde dabei am römisch 40 festgestellt, dass sie weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychologischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Eine Stellungnahme dazu gab die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Gelegenheit nicht ab.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Tschechien zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Tschechien zulässig sei.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass in Tschechien ein Asylverfahren anhängig sie und Tschechien einer Wiederaufnahme zugestellt habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde eine Überstellung nicht entgegenstehen und würden daher auch keine Gründe für einen Eintritt aus humanitärer Gründe vorliegen.
Zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde zusammengefasst festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:
Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).
Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in Belá pod Bezdezem (RFA o.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).
Quellen:
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am XXXX persönlich übernommen.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am römisch 40 persönlich übernommen.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien keine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie keine Unterkunft erhalten würde.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien keine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie keine Unterkunft erhalten würde.
B): Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde durch die tschechischen Behörden ein Visum C, gültig vom 16.10.2017 bis zum 04.11.2017, erteilt. Mit diesem Visum reiste sie von Armenien über Russland und Tschechien in Österreich ein und stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2018 nach Tschechien überstellt und kehrte am XXXX in das Bundesgebiet zurück, wo sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführerin wurde durch die tschechischen Behörden ein Visum C, gültig vom 16.10.2017 bis zum 04.11.2017, erteilt. Mit diesem Visum reiste sie von Armenien über Russland und Tschechien in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2018 nach Tschechien überstellt und kehrte am römisch 40 in das Bundesgebiet zurück, wo sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 24.05.2018 erneut an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch, welchem mit Schreiben vom 04.06.2018 zugestimmt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 24.05.2018 erneut an die zuständige Dublin-Behörde Tschechiens heran und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch, welchem mit Schreiben vom 04.06.2018 zugestimmt wurde.
Es liegen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin leidet an Brustkrebs. Chemo- und Bestrahlungstherapie wurden im Bundesgebiet durchgeführt. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Andere psychische Krankheitssymptome liegen nicht vor.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen desangefochtenen Bescheides zur Situation in Tschechien werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Tschechien, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen, fehlender adäquater Unterbringung und mangelnden Schutzes, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Es bestehen somit keine Zweifel an der festgestellten Reisebewegung.
Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit Tschechiens durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem von der Behörde eingeholten psychologischen Gutachten.
Hinsichtlich des in Tschechien etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe, systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die medizinische Versorgung, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Tschechien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Asylgesetz 2005:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
...
BFA-Verfahrensgesetz:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21.Paragraph 21,
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Fremdenpolizeigesetz:
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
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(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Verordnung (EU) 604/2013:
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt