TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W154 2151014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W154 2151014-1/9E

W154 2151014-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zahl: 1045830103/161708591, zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2017 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2017 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2015, Zl. 1045830103/140195575 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, GZ I409 2121473-1 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

2. Am 21.10.2016 stellte er einen Folgeantrag. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.2. Am 21.10.2016 stellte er einen Folgeantrag. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 15, a AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 informiert.

3. Am 12.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln festgenommen und in Folge die Untersuchungshaft verhängt.

4. Am 28.11.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt statt. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.4. Am 28.11.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt statt. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, § 27 Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der eventuellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung zur Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen unter Vorlage etwaiger Belege gewährt. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2016 nach.6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der eventuellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung zur Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen unter Vorlage etwaiger Belege gewährt. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2016 nach.

7. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser wurde mittels Schreiben vom 24.01.2017 zugestimmt, dass in seinem Fall nach Haftentlassung ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

8. Mit dem gegenständlichen Bescheid ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und legte fest, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und legte fest, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"Sie verfügen nach Ihrer Haftentlassung über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und haben vor Ihrer Inhaftierung nirgends Unterkunft genommen. Sie gingen noch nie einer legalen Beschäftigung nach und besitzen keine Dokumente und keine Barmittel. Gegen Sie besteht bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind. ]...} !!oder (bei Aufenthaltsverbot)

!!oder (bei Abschiebung)

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie nach der Entlassung aus der Gerichtshaft zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich 11.04.2016 illegal in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen haben.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie nach Erhalt Ihres negativen Asylbescheides aus der Grundversorgung entfernten und seitdem für die Behörde nicht greifbar waren.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter und kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, da Sie bereits des Öfteren von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurden. Sie sind nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten und wollten sich daher durch den Verkauf von Suchtmitteln eine Einnahmequelle verschaffen. Nun befinden Sie sich erneut in Strafhaft. Des Weiteren sind Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder über berufliche noch familiäre oder soziale Bindungen verfügen.

  • -Strichaufzählung
    Zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft musste diese Maßnahme getroffen werden.

  • -Strichaufzählung
    ? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Laut Ihrer Stellungnahme lebt Ihre Freundin mit Ihrem Kind in der Slowakei. Laut niederschriftlicher Einvernahme im Asylverfahren gaben Sie an das Ihre Gesamte Familie in Nigeria lebt. Des Weiteren gaben Sie an homosexuell zu sein. Die Behörde muss davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt da Sie homosexuell sind oder Sie Ihre sexuelle Neigung änderten und eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin eingen. Wenn dies so wäre gingen Sie eine Beziehung mit der slowakischen Staatsbürgerin ein obwohl bereits gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, somit kann Ihnen keine verfahrensrelevante familiäre Bindung zugesprochen werden die gegen

Artikel 8 EMRK verstoßen würde. Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in Nigeria, da sich dort Ihre restliche Familie befindet.

Des Weiteren besteht keine verfahrensrelevante soziale Integration, da Sie sich Großteils Ihres Aufenthaltes in Justizanstalten oder unbekannten Aufenthaltes befanden."

Rechtlich führt die Behörde unter anderem aus:

"Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie hatten bereits einmal die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter, wurden zum 3 Mal straffällig und rechtskräftig verurteilt und stellten einen neuerlichen Asylantrag um einer Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Nach Ihrer Haftentlassung verfügen Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, verfügen über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel sowie besitzen Sie keine Barmittel. Zu Österreich bestehen weder berufliche, familiäre noch soziale Bindungen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Entlassung auf freiem Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehmen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sind. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor."Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie hatten bereits einmal die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter, wurden zum 3 Mal straffällig und rechtskräftig verurteilt und stellten einen neuerlichen Asylantrag um einer Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Nach Ihrer Haftentlassung verfügen Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, verfügen über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel sowie besitzen Sie keine Barmittel. Zu Österreich bestehen weder berufliche, familiäre noch soziale Bindungen. Die Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Entlassung auf freiem Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehmen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sind. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die nigerianische Botschaft bereits der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt hat und Sie somit nach Ihrer Haftentlassung ehestmöglich ohne unnötige Verzögerung in Ihr Heimatland Nigeria abgeschoben werden können.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie wurden bereits drei Mal straffällig und befinden sich nun erneut in Strafhaft und die Entlassung aus dieser ist jederzeit möglich. Es besteht die Gefahr, dass Sie nach der Entlassung Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und erneut straffällig werden.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Am 14.12.2016 wurden Sie bereits zum 3 Mal vom LG für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Diesmal zur Zahl 62 Hv 125/16d wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall und (2a) 2. Fall und (3) und (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt.Am 14.12.2016 wurden Sie bereits zum 3 Mal vom LG für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Diesmal zur Zahl 62 Hv 125/16d wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall und (2a) 2. Fall und (3) und (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt.

[...]

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie verfügen nach Ihrer Haftentlassung über keinen ordentlichen Wohnsitz somit kann in Ihrem Fall eine periodische Meldeverpflichtung nicht angewendet werden. Des Weiteren verfügen Sie nicht über ausreichend Barmittel um eine Sicherheitsleistung hinterlegen zu können. Eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann ebenfalls nicht angewendet werden, da Sie sich im laufenden Verfahren nicht als vertrauenswürdig erwiesen haben und bereits der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise bis dato nicht nachgekommen sind.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und somit geht die Behörde davon aus, dass Sie haftfähig sind, zumal Sie auch nichts Gegenteiliges behauptet haben.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und Aufwandsersatz beantragt.

10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 09.03.2017 nahm das Bundesamt dazu Stellung und beantragte Aufwandsersatz.

11. Am 30.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezüglich der Eingabegebühr von € 30,00 samt Vermögensbekenntnis ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2015, Zl. 1045830103/140195575 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, Zl. I409 2121473-1 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Am 21.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert. Am 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.Am 21.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 15, a AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 informiert. Am 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, § 27 Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Er ist haftfähig.

Seitens der Delegation seines Heimatlandes wurde bereits vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides zugestimmt, dass nach Entlassung aus der Strafhaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt wird.

Der Beschwerdeführer wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor und war vor seiner Verhaftung regelmäßig ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es existieren weder Unterhaltsansprüche noch Unterhaltsverpflichtungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Melderegister.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind, es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab und auf seine Aufenthalte in Strafhaft.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29.12.2016 sowie im rahmen seines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe samt dem diesem beiliegenden Vermögensbekenntnis.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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