TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 W251 2202104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2202104-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 188732001 - 180599446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 188732001 - 180599446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Dort hält er sich zumindest seit 24.07.1998 auf. Er stellte am 24.07.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

3. Am 25.11.1999 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein rechtskräftiges gültiges Rückkehrverbot erlassen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2013 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und vollstreckbar.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots. Am 19.10.2015 reichte der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung nach und legte diesbezüglich Unterlagen vor.5. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots. Am 19.10.2015 reichte der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung nach und legte diesbezüglich Unterlagen vor.

6. Am 02.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des am 18.07.2015 gestellten Antrages. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

7. Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stützt seinen Mandatsbescheid auf die Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei, über keine aufrechte Meldung verfüge und zudem weiterhin keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er verfüge seit 31.01.2016 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr. Er habe nur bis 22.05.2017 über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Durch die hohe strafrechtliche Delinquenz sei ein hohes öffentliches Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gegeben. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sie subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.7. Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stützt seinen Mandatsbescheid auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei, über keine aufrechte Meldung verfüge und zudem weiterhin keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er verfüge seit 31.01.2016 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr. Er habe nur bis 22.05.2017 über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Durch die hohe strafrechtliche Delinquenz sei ein hohes öffentliches Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gegeben. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sie subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.

8. Am 27.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 27.06.2018. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Schubhaft nicht rechtmäßig sei. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer sei bereit sich im Bundesgebiet zu melden und Ladungen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde, sodass keine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar vorbestraft, jedoch sehe er das Unrecht seiner Taten ein und habe er sich in den letzten Jahren wohlverhalten, es sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Es liege keine Fluchtgefahr vor, allenfalls hätte mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden können. Er sei in Österreich sehr stark integriert.

9. Am 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.08.2018 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Es wurde auch die Mutter eines seiner Kinder telefonisch vom Gericht befragt. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen des Bundes auferlegt.

11. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

In Österreich führt er nunmehr den Namen XXXX. Der Beschwerdeführer hat mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben.In Österreich führt er nunmehr den Namen römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben.

2. Mit Urteil des Landegerichts für Strafsachen Graz vom 23.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landegerichts für Strafsachen Graz vom 23.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.07.1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 SMG, §§ 15 StGB, 27 Abs 1 SMG, §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einer anderen Person Suchtgift in großen Mengen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, nämlich am 24.03.1999 0,5 Gramm Kokain, am 30.03.1999 9,2 Gramm Kokain, am 08.04.1999 99 Gramm Kokain, am 20.04.1999 204 Gramm Kokain. Er hat versucht am 24.04.1999 500 Gramm Kokain in den Verkehr zu setzen, indem er diese Menge zum unmittelbaren Verkauf an einen verdeckten Ermittler bereithielt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 1998 bis 24.04.1999 zwei unbekannt gebliebenen Personen ca 5 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin überlassen. Der Beschwerdeführer hat selber Suchtgifte erworben und besessen und zwar wiederholt Kokain und Heroin im Zeitraum von Anfang März 1999 bis zum 24.04.1999. Der Beschwerdeführer hat am 24.04.1999 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Festnahme zu hindern versucht, indem er sich losriss und gezielt gegen den Polizeibeamten gerichtete Faustschläge und Fußtritte setzte.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.07.1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4 SMG, Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, SMG, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einer anderen Person Suchtgift in großen Mengen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, nämlich am 24.03.1999 0,5 Gramm Kokain, am 30.03.1999 9,2 Gramm Kokain, am 08.04.1999 99 Gramm Kokain, am 20.04.1999 204 Gramm Kokain. Er hat versucht am 24.04.1999 500 Gramm Kokain in den Verkehr zu setzen, indem er diese Menge zum unmittelbaren Verkauf an einen verdeckten Ermittler bereithielt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 1998 bis 24.04.1999 zwei unbekannt gebliebenen Personen ca 5 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin überlassen. Der Beschwerdeführer hat selber Suchtgifte erworben und besessen und zwar wiederholt Kokain und Heroin im Zeitraum von Anfang März 1999 bis zum 24.04.1999. Der Beschwerdeführer hat am 24.04.1999 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Festnahme zu hindern versucht, indem er sich losriss und gezielt gegen den Polizeibeamten gerichtete Faustschläge und Fußtritte setzte.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.02.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG, § 27 Abs 1 SMG und §§ 15, 127, 130Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.02.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, SMG und Paragraphen 15, 127, 130

1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 12.08.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise versuchter Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG iVm § 15 StGB und § 27 Abs 3 SMG iVm § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 12.08.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise versuchter Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt. Die Tat hatte beim Opfer eine Fraktur des linken Jochbeins, der linken Augenhöhlenwand, der Augenhöhlenplatte, der Kieferhöhle links sowie des Nasenbeins zur Folge. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17.01.2012 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, 84, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt. Die Tat hatte beim Opfer eine Fraktur des linken Jochbeins, der linken Augenhöhlenwand, der Augenhöhlenplatte, der Kieferhöhle links sowie des Nasenbeins zur Folge. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17.01.2012 nicht Folge gegeben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hat sich am 16.05.2012 in Wien mit einer verfälschten Urkunde, nämlich einem totalgefälschten nigerianischen Führerschein, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ausgewiesen, und somit diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Lenkerberechtigung gebraucht.Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hat sich am 16.05.2012 in Wien mit einer verfälschten Urkunde, nämlich einem totalgefälschten nigerianischen Führerschein, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ausgewiesen, und somit diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Lenkerberechtigung gebraucht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling wurde der Beschwerdeführer im Juli 2018 wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung gemäß §§ 223 Abs 2 und 229 Abs 1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling wurde der Beschwerdeführer im Juli 2018 wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 229 Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Zudem lenkt der Beschwerdeführer regelmäßig Kraftfahrzeuge ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sein.

Mit Straferkenntnis der LPD-Wien vom 13.11.2017 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt am 05.06.2017 gegen die Bestimmungen des KFG, des FSG und der StVO verstoßen zu haben, insbesondere hat er als Lenker eines Fahrzeuges sich nicht davon überzeugt, dass das gelenkte Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war, noch, dass für dieses eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand; das Fahrzeug war weder für den Verkehr zugelassen noch bestand eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.371 auferlegt.

Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der LPD Niederösterreich angezeigt, da der Beschwerdeführer am 19.06.2018 ein Fahrzeug gelenkt hat, das nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Der Beschwerdeführer war auch nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung.

Am 26.06.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat am gelenkten Fahrzeug gefälschte französische Autokennzeichen angebracht.

Weder Geld- noch Haftstrafen konnten den Beschwerdeführer davon abhalten weitere Verwaltungsübertretungen bzw. Straftaten zu begehen und ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. Sofern der Beschwerdeführer die Möglichkeit bekommt, wird dieser auch weiterhin in Österreich Kraftfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung und ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr lenken.

3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

4. Der Beschwerdeführer wird seit 27.06.2018 in Schubhaft angehalten.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2018 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt.

6. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb von einer Woche ab Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines nigerianischen Reisepasses. Er hat unterschiedliche Identitäten angegeben.

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2013 wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Es besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

3. Der Beschwerdeführer kommt seinen Meldeverpflichtungen nicht nach. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

4. Der Beschwerdeführer hat sich nicht im Bundesgebiet gemeldet, trotz mehrfacher Aufforderung sich im Bundesgebiet zu melden.

5. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist weder durch Haftstrafen noch durch Geldstrafen zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen in Österreich.

Zu zwei seiner Kinder hat er seit mehr als zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr. Auch davor hatte er nur gelegentlich kurzen Kontakt zu den Kindern. Er kennt weder das Geburtsdatum noch den Nachnamen dieser zwei Kinder. Er hat mit diesen Kindern noch nie im selben Haushalt gelebt. Er ist nicht als Vater dieser Kinder in der Geburtsurkunde eingetragen und hat für diese Kinder weder das Sorgerecht noch ein Umgangsrecht.

Zum dritten Kind hatte der Beschwerdeführer nach der Geburt noch Kontakt. Er hat mit diesem Kind jedoch noch nie im selben Haushalt zusammengelebt. Die Mutter dieses Kindes ist mittlerweile mit einem anderen Mann verheiratet. Der Beschwerdeführer hat vor einigen Jahren von sich aus, aus eigenen Stücken den Kontakt zu diesem Kind abgebrochen. Seitdem bestehen kein gefestigtes Familienleben und kein regelmäßiger Kontakt mehr zwischen diesem Kind und dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ist von sich aus nicht bemüht zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt zu haben oder Sorgepflichten zu übernehmen. Er hat kein Interesse an seinen Kindern.

Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und zahlt für seine Kinder keinen Unterhalt.

Weder zu den Kindern in Österreich noch zu den Müttern der Kinder besteht ein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder Verwandte noch sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich.

2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat derzeit kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

4. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch telefonische Befragung der Mutter eines seiner Kinder in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 5).Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, Sitzung 5).

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteil. Dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 erneut straffällig geworden ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage, wonach er vor kurzem vom Bezirksgericht Mödling zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist (OZ 13, S. 17).Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteil. Dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 erneut straffällig geworden ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage, wonach er vor kurzem vom Bezirksgericht Mödling zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist (OZ 13, Sitzung 17).

Die Feststellungen zu seinen Verwaltungsübertretungen (Fahren ohne Lenkerberechtigung und ohne KFZ-Haftpflichtversicherung) ergeben sich aus dem Veraltungsakt sowie aus den im Verwaltungsakt erliegenden Anzeigeprotokollen, dem Straferkenntnis vom 13.11.2107, der Anzeige der LPD-Wien vom 20.06.2018 und der Berichterstattung vom 26.06.2018 (AS 209).

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer ohne Führerschein fahre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein paar Fahrstunden gemacht habe, er fahre immer ohne Führerschein, da dies die einzige Möglichkeit für ihn sei um Geld zu verdienen (OZ 13, S. 17-18). Aus diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder durch Anzeigen noch durch Geldstrafen dazu gebracht werden kann die österreichischen Gesetze zu achten und diese einzuhalten. Bereits am 21.12.2010 hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.08.2011), wobei er auch hier - wie immer - keine Lenkerberechtigung hatte. Auch im Mai 2012 hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt (Urteil des BG Leopoldstadt vom 15.05.2013). Der Beschwerdeführer lenkt daher bereits seit zumindest ca. 8 Jahren Kraftfahrzeuge ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Kraftfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung und Lenkerberechtigung in Österreich lenken wird - sofern er die Möglichkeit dazu erhält. Der Beschwerdeführer ist sich jedenfalls bewusst, dass er keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr in Österreich ohne Lenkerberechtigung lenken darf.Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer ohne Führerschein fahre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein paar Fahrstunden gemacht habe, er fahre immer ohne Führerschein, da dies die einzige Möglichkeit für ihn sei um Geld zu verdienen (OZ 13, Sitzung 17-18). Aus diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder durch Anzeigen noch durch Geldstrafen dazu gebracht werden kann die österreichischen Gesetze zu achten und diese einzuhalten. Bereits am 21.12.2010 hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.08.2011), wobei er auch hier - wie immer - keine Lenkerberechtigung hatte. Auch im Mai 2012 hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt (Urteil des BG Leopoldstadt vom 15.05.2013). Der Beschwerdeführer lenkt daher bereits seit zumindest ca. 8 Jahren Kraftfahrzeuge ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Kraftfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung und Lenkerberechtigung in Österreich lenken wird - sofern er die Möglichkeit dazu erhält. Der Beschwerdeführer ist sich jedenfalls bewusst, dass er keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr in Österreich ohne Lenkerberechtigung lenken darf.

Dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 an gesund zu sein (OZ 13, S. 4).Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 an gesund zu sein (OZ 13, Sitzung 4).

Die Feststellungen zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation ergeben sich aus dem Gerichtsakt, nämlich den Schriftsätzen des Bundesamtes.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten