TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W199 2138025-2

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AVG §21
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §48
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §31 Abs1
ZustG §2 Z1
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2019
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W 199 2138025-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 1094883506-151757935, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 1094883506-151757935, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12.11.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

1.2. Mit Bescheid vom 4.10.2016, 1094883506-151757935, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2017 (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid vom 4.10.2016, 1094883506-151757935, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.10.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtete sich eine Beschwerde vom 20.10.2016, der eine Vollmacht des Beschwerdeführers für "die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH [...] und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH [...] als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" beigelegt war. Die Beschwerde wurde namens des Beschwerdeführers von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (in der Folge: Diakonie) eingebracht.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtete sich eine Beschwerde vom 20.10.2016, der eine Vollmacht des Beschwerdeführers für "die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH [...] und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH [...] als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" beigelegt war. Die Beschwerde wurde namens des Beschwerdeführers von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (in der Folge: Diakonie) eingebracht.

Am 22.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine als Beschwerde bezeichnete Beschwerdeergänzung ein, der eine Vollmacht für den XXXX (in der Folge: Verein) und für dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, beigelegt war. Dieser Rechtsanwalt brachte die Beschwerdeergänzung namens des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, und zwar offenbar deshalb, weil ihm nicht bekannt war, dass bereits Beschwerde erhoben worden war und er die Beschwerdeergänzung für eine Beschwerde hielt. Beim Bundesamt brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein, am 3.10.2017 auch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein.Am 22.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine als Beschwerde bezeichnete Beschwerdeergänzung ein, der eine Vollmacht für den römisch 40 (in der Folge: Verein) und für dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, beigelegt war. Dieser Rechtsanwalt brachte die Beschwerdeergänzung namens des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, und zwar offenbar deshalb, weil ihm nicht bekannt war, dass bereits Beschwerde erhoben worden war und er die Beschwerdeergänzung für eine Beschwerde hielt. Beim Bundesamt brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein, am 3.10.2017 auch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein.

1.4. Mit Beschluss vom 24.1.2018, W 199 2138025-1/15E, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde vom 20.10.2016 Spruchpunkt I des Bescheides vom 4.10.2016 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.4. Mit Beschluss vom 24.1.2018, W 199 2138025-1/15E, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde vom 20.10.2016 Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 4.10.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des Vereins am 26.1.2018 zugestellt. Eine Kopie des Zustellnachweises übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt, sie findet sich im vorgelegten Akt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Am vorangegangenen Verfahren hatte das Bundesamt weder den Rechtsanwalt noch den Verein beteiligt, denen der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, noch auch die Diakonie.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Am vorangegangenen Verfahren hatte das Bundesamt weder den Rechtsanwalt noch den Verein beteiligt, denen der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, noch auch die Diakonie.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.4.2018 durch Hinterlegung beim Postamt an seiner Privatadresse zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.5.2018, der wieder eine Vollmacht des Beschwerdeführers für "die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH [...] und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH [...] als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" beigelegt ist. Die Beschwerde wendet sich gegen "Spruchpunkt I" und spricht auch in den förmlichen Anträgen von "Spruchpunkt I"; das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass damit der einzige Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemeint ist, zumal da er auch dort mit der Ziffer "I." versehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) vorzunehmen.1.1. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) vorzunehmen.

§ 7 ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:Paragraph 7, ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 BGBl. I 5/2008; dadurch wurde Abs. 2 des § 7 ZustG aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Art. 3 Z 2 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)Diese Gestalt erhielt Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,; dadurch wurde Absatz 2, des Paragraph 7, ZustG aufgehoben und der bisherige Absatz eins, wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Artikel 3, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)

§ 9 ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:Paragraph 9, ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) ...

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 9 Abs. 1 und 3 ZustG durch Art. 4 Z 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Abs. 1 des § 9 ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Abs. 3 eingefügt. Die Änderung trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.Diese Gestalt erhielt Paragraph 9, Absatz eins und 3 ZustG durch Artikel 4, Ziffer 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Absatz eins, des Paragraph 9, ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Absatz 3, eingefügt. Die Änderung trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Artikel 3, Ziffer 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten.

1.2. Gemäß § 5 ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten." (Fassung gemäß Art. 4 Z 7 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007). "Empfänger" ist "die von der1.2. Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten." (Fassung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007). "Empfänger" ist "die von der

Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich als solcher

bezeichnete Person" (§ 2 Z 1 ZustG; Fassung nach Art. 10 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.bezeichnete Person" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG; Fassung nach Artikel 10, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor.Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor.

2.1. Vertreter des Beschwerdeführers waren seit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.10.2016 die beiden in der Vollmacht genannten juristischen Personen (vgl. § 48 Abs. 6 BFA-VG) bzw. die aus ihnen bestehende Arbeitsgemeinschaft. Dies war dem Bundesamt bekannt, da die Beschwerde bei ihm eingebracht wurde. Seit der Beschwerdeführer am 22.11.2016 eine Beschwerdeergänzung eingebracht hatte, waren Vertreter der Verein und der dort genannte Rechtsanwalt. Auch dies war dem Bundesamt bekannt, weil die Beschwerdeergänzung bei ihm eingebracht wurde, ebenso am 3.10.2017 der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Ob danach die Vollmacht für die zuvor genannten juristischen Personen bzw. die aus ihnen bestehende Arbeitsgemeinschaft weiterhin bestand, kann hier dahingestellt bleiben, da das Bundes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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