TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 G308 2173966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch

G308 2173966-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 25.09.2017, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 25.09.2017, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin infolge rechtskräftiger Scheidung von ihrem bulgarischen Ehegatten vor Ablauf von drei Ehejahren die Eigenschaft einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht mehr zukäme. Die Beschwerdeführerin könne daher ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht länger in Anspruch nehmen, sodass eine Ausweisung gegen sie zu erlassen gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge.

2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 06.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die belangte Behörde befinde sich mit ihrer Rechtsansicht nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin halte sich seit September 2014 in Österreich auf und habe von 03.11.2014 weg über ein Visum für Studierende verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX2015 einen bulgarischen Staatsangehörigen geehelicht hatte, habe sie am 12.04.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Diese sei ihr mit Gültigkeit bis 25.04.2021 ausgestellt worden. Am XXXX2017 sei die Ehe geschieden worden, was die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäß am 20.06.2017 bei der Magistratsabteilung zur Anzeige gebracht habe. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit nunmehr vier Jahren im Bundesgebiet, wo sich nunmehr auch ihr Lebensmittelpunkt befinde. Sie sei hervorragend integriert, habe eine Deutschprüfung auf Niveau A1 mit einer hohen Punktezahl erfolgreich bestanden und könne sich sehr gut auf Deutsch unterhalten. Weiters bestehe eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und sei sie verwaltungsstrafrechtlich sowie gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin gehe zwei geregelten Beschäftigungen nach und erziele ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 1.489,-- netto vierzehn Mal jährlich. Sie verfüge über eine ordentliche Unterkunft und würden enge Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet leben. Darunter der Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführerin (beide namentlich genannt), die ebenfalls auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels warten würden, sowie zwei Cousins und zwei Cousinen der Beschwerdeführerin (namentlich genannt). Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über enge Freundschaften im Bundesgebiet mit dauerndem Kontakt (in einer Liste aufgeführt). Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen und betrage dessen Dauer vier Jahre. Sie habe sich sowohl sprachlich als auch sozial hervorragend integriert und beabsichtige einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Umstände habe die belangte Behörde bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigt.Die belangte Behörde befinde sich mit ihrer Rechtsansicht nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin halte sich seit September 2014 in Österreich auf und habe von 03.11.2014 weg über ein Visum für Studierende verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX2015 einen bulgarischen Staatsangehörigen geehelicht hatte, habe sie am 12.04.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Diese sei ihr mit Gültigkeit bis 25.04.2021 ausgestellt worden. Am XXXX2017 sei die Ehe geschieden worden, was die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäß am 20.06.2017 bei der Magistratsabteilung zur Anzeige gebracht habe. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit nunmehr vier Jahren im Bundesgebiet, wo sich nunmehr auch ihr Lebensmittelpunkt befinde. Sie sei hervorragend integriert, habe eine Deutschprüfung auf Niveau A1 mit einer hohen Punktezahl erfolgreich bestanden und könne sich sehr gut auf Deutsch unterhalten. Weiters bestehe eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und sei sie verwaltungsstrafrechtlich sowie gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin gehe zwei geregelten Beschäftigungen nach und erziele ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 1.489,-- netto vierzehn Mal jährlich. Sie verfüge über eine ordentliche Unterkunft und würden enge Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet leben. Darunter der Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführerin (beide namentlich genannt), die ebenfalls auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels warten würden, sowie zwei Cousins und zwei Cousinen der Beschwerdeführerin (namentlich genannt). Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über enge Freundschaften im Bundesgebiet mit dauerndem Kontakt (in einer Liste aufgeführt). Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen und betrage dessen Dauer vier Jahre. Sie habe sich sowohl sprachlich als auch sozial hervorragend integriert und beabsichtige einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Umstände habe die belangte Behörde bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigt.

Der Beschwerde waren die nachfolgenden Beweismittel angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Mitgliedskarte im Fitnesstudio;

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Deutschzertifikates A1 vom 21.06.2017 mit "Gut bestanden";

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien.

Die Beschwerdeführerin reiste Mitte des Jahres 2014 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 15.09.2014 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf eine quotenfreie Erst-Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellte. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin eine von 15.09.2014 bis 15.09.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokumenten ausgestellt (vgl Fremdenregister).Die Beschwerdeführerin reiste Mitte des Jahres 2014 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 15.09.2014 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Erstantrag auf eine quotenfreie Erst-Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellte. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin eine von 15.09.2014 bis 15.09.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokumenten ausgestellt vergleiche Fremdenregister).

Am XXXX2015 ehelichte die Beschwerdeführerin den bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX (vgl Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt XXXX vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;).Am XXXX2015 ehelichte die Beschwerdeführerin den bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt römisch 40 vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;).

Am 12.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt XXXX den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Das Verfahren wurde am 16.09.2015 eingestellt (vgl. Fremdenregister).Am 12.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt römisch 40 den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Das Verfahren wurde am 16.09.2015 eingestellt vergleiche Fremdenregister).

Am 12.04.2016 stellte die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien erneut einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 25.04.2016 bis 25.04.2021 ausgestellt (vgl. Fremdenregister).Am 12.04.2016 stellte die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien erneut einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 25.04.2016 bis 25.04.2021 ausgestellt vergleiche Fremdenregister).

Zwischen dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit 15.09.2015 und der Bewilligung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit 25.04.2016 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Auch wurde kein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt (vgl. Fremdenregister).Zwischen dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit 15.09.2015 und der Bewilligung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit 25.04.2016 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Auch wurde kein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt vergleiche Fremdenregister).

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am XXXX2017 rechtskräftig geschieden. Die Ehedauer betrug daher weniger als drei Jahre (vgl Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt XXXX vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;). Aus der Ehe stammen keine Kinder.Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am XXXX2017 rechtskräftig geschieden. Die Ehedauer betrug daher weniger als drei Jahre vergleiche Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt römisch 40 vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;). Aus der Ehe stammen keine Kinder.

Die Beschwerdeführerin hielt sich seit ihrer ersten Einreise Mitte des Jahres 2014 mit kürzeren Unterbrechungen, sonst durchgehend, im Bundesgebiet auf.

Im Zentralen Melderegister weist die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Meldungen auf:

  • -Strichaufzählung
    von 25.06.2014 bis 12.10.2015 Nebenwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    von 21.10.2015 bis 21.10.2015 Nebenwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    von 21.10.2015 bis 25.01.2016 Hauptwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    von 11.04.2016 bis laufend Hauptwohnsitz

Zwischen 26.01.2016 und 10.04.2016 verfügte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keinen gemeldeten Wohnsitz.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 01.11.2015 abgeschlossenen und auf drei Jahre befristeten Mietvertrag. Die monatliche Miete samt Betriebskosten beträgt EUR 270,00 exklusive Kosten für Strom, Heizung, Warmwasser und Haushaltsversicherung (Mietvertrag, AS 22 ff Verwaltungsakt).

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug gehen die nachfolgenden Beschäftigungen der Beschwerdeführerin hervor:

  • -Strichaufzählung
    von 03.11.2014 bis 04.02.2015 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

  • -Strichaufzählung
    von 24.05.2016 bis laufend Arbeiterin

  • -Strichaufzählung
    von 06.06.2017 bis laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Die Beschwerdeführerin geht dabei einer vollversicherten Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Nageldesignerin nach. Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Ausmaß von zehn Wochenstunden nach und erwirtschaftet aus beiden Beschäftigungen rund EUR 1.489,00 netto monatlich (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.05.2018; vorgelegte Versicherungsbestätigung sowie Lohnzettel, AS 18 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin geht dabei einer vollversicherten Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Nageldesignerin nach. Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Ausmaß von zehn Wochenstunden nach und erwirtschaftet aus beiden Beschäftigungen rund EUR 1.489,00 netto monatlich vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.05.2018; vorgelegte Versicherungsbestätigung sowie Lohnzettel, AS 18 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Serbien als auch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl beglaubigte Übersetzung des serbischen Strafregisterauszugs vom 14.06.2017, AS 16 Verwaltungsakt; sowie aktenkundiger Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 24.05.2018).Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Serbien als auch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche beglaubigte Übersetzung des serbischen Strafregisterauszugs vom 14.06.2017, AS 16 Verwaltungsakt; sowie aktenkundiger Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 24.05.2018).

Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2017 ein ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A1 gut bestanden (vgl AS 70 f Verwaltungsakt). Weiters ist die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Fitnessstudio (vgl AS 69 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2017 ein ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A1 gut bestanden vergleiche AS 70 f Verwaltungsakt). Weiters ist die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Fitnessstudio vergleiche AS 69 Verwaltungsakt).

Zum Entscheidungszeitpunkt lebt im Bundesgebiet ein/der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig von 07.05.2018 bis 07.05.2019) mit seiner Ehegattin XXXX(geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien. Die Schwägerin der Beschwerdeführer verfügt über einen von 17.05.2018 bis 07.05.2023 gültigen Daueraufenthalt EG. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister vom 29.05.2018). Ein besonderes Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden.Zum Entscheidungszeitpunkt lebt im Bundesgebiet ein/der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig von 07.05.2018 bis 07.05.2019) mit seiner Ehegattin XXXX(geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien. Die Schwägerin der Beschwerdeführer verfügt über einen von 17.05.2018 bis 07.05.2023 gültigen Daueraufenthalt EG. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin nicht im gemeinsamen Haushalt vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister vom 29.05.2018). Ein besonderes Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Laut Angaben in der Beschwerde leben weiters mittlerweile zwei Cousins sowie zwei Cousinen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Eine entsprechende ZMR-Abfrage verlief sowohl hinsichtlich der Namen als auch der angegebenen Adressen ohne Ergebnis. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach über (sieben) namentlich angeführte Freundinnen im Bundesgebiet. Darunter befinden sich eine slowakische Staatsangehörige, eine kroatische Staatsangehörige und fünf österreichische Staatsangehörige (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.05.2018; Beschwerdevorbringen, AS 66 f). Die Beschwerdeführerin ist daher als sozial integriert anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin zu diesen Personen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht, konnte nicht festgestellt werden.Laut Angaben in der Beschwerde leben weiters mittlerweile zwei Cousins sowie zwei Cousinen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Eine entsprechende ZMR-Abfrage verlief sowohl hinsichtlich der Namen als auch der angegebenen Adressen ohne Ergebnis. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach über (sieben) namentlich angeführte Freundinnen im Bundesgebiet. Darunter befinden sich eine slowakische Staatsangehörige, eine kroatische Staatsangehörige und fünf österreichische Staatsangehörige vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.05.2018; Beschwerdevorbringen, AS 66 f). Die Beschwerdeführerin ist daher als sozial integriert anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin zu diesen Personen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht, konnte nicht festgestellt werden.

Sonstige familiäre Beziehungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Ein ehrenamtliches oder sonstiges freiwilliges Engagement, eine Vereinsmitgliedschaft (abgesehen vom Fitnessstudio) oder die Absolvierung einer Ausbildung konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat in Serbien die Volksschule, die Hauptschule sowie eine Tourismus-Hochschule abgeschlossen. Sie reiste in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Sie wird in Serbien wieder bedroht noch verfolgt (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör des Bundesamtes vom 05.08.2017, AS 15 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin hat in Serbien die Volksschule, die Hauptschule sowie eine Tourismus-Hochschule abgeschlossen. Sie reiste in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Sie wird in Serbien wieder bedroht noch verfolgt vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör des Bundesamtes vom 05.08.2017, AS 15 Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin spricht die serbische Sprache und ist dort sozialisiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen keinerlei Bindungen in Serbien mehr hätte.

Die Beschwerdeführerin ist weiters gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien nicht behandelbar wäre.

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind Kopien der serbischen Reisepässe und der serbischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Verwandten und Freunde Einsicht in das Zentrale Melderegister. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin darüber hinaus in das Fremdenregister sowie das Strafregister und holte weiters die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben in Stellungnahme und Beschwerde, welche jeweils in Klammer angeführt und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden.

Der Umstand, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2017 im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs ihre Einreise mit zumindest Mitte Juni 2014 festgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet.

Dass der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem bulgarischen Staatsangehörigen Kinder entstammen würden, wurde von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu den in Österreich lebenden Cousins und Cousinen wird der gegenständlichen Beschwerde zugrunde gelegt. Mangels vollständig vorhandener bzw. richtiger Daten blieb eine entsprechende Abfrage im Zentralen Melderegister jedoch ohne Ergebnis. Hingegen konnten die genannten sozialen und freundschaftlichen Beziehungen zu den genannten Personen glaubhaft gemacht werden und scheinen diese auch im Zentralen Melderegister auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wurde zu keiner Zeit vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Außer der Mitgliedschaft im Fitnessstudio wurde kein freiwilliges oder ehrenamtliches Engagement vorgebracht.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen mehr nach Serbien hat, ergibt sich daraus, dass derlei Vorbringen im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht erstattet wurde. Dies gilt ebenso für den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus geht sie auch aktuell sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, sodass jedenfalls von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Hinweise auf eine im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien mögliche Verfolgungsgefahr oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor und wurden auch zu keiner Zeit vorgebracht bzw. in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin dezidiert verneint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

[...]"

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet auszugsweise:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

[...]"

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

[...]

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten