TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W235 2162026-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2162026-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. 1100702410-161683599, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. 1100702410-161683599, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und ihrer minderjährigen Nichte in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2015 - ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen - erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der tschechischen Vertretungsbehörde in Moskau ein Schengen-Visum für 19 Tage im Zeitraum XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 erteilt worden war.Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der tschechischen Vertretungsbehörde in Moskau ein Schengen-Visum für 19 Tage im Zeitraum römisch 40 12.2015 bis römisch 40 01.2016 erteilt worden war.

1.2. Im Zuge des in der Folge durchgeführten Konsultationsverfahrens stimmte die tschechische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ausdrücklich zu.1.2. Im Zuge des in der Folge durchgeführten Konsultationsverfahrens stimmte die tschechische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ausdrücklich zu.

1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.04.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.04.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid vom 08.04.2016 in Rechtskraft.

In den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden gleichlautende Entscheidungen getroffen, die ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen.

1.4. Da die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen) in der Folge unbekannten Aufenthalts war, hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

2.1. Am 15.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre bereits mehrfach erwähnten Angehörigen - einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte Ende April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und illegal über die Ukraine nach Russland gelangt sei. Dort habe sie sich bis XXXX 12.2016 aufgehalten und sei mit den genannten Familienmitgliedern über die Ukraine und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wofür ihre Mutter einen Betrag in der Höhe von € 4.000,00 bezahlt habe. Sie wolle nicht nach Tschechien, da sich einer ihrer Verfolger auch in Tschechien aufhalten würde. Diese Leute würden sie auch in Tschechien finden und töten.2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte Ende April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und illegal über die Ukraine nach Russland gelangt sei. Dort habe sie sich bis römisch 40 12.2016 aufgehalten und sei mit den genannten Familienmitgliedern über die Ukraine und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wofür ihre Mutter einen Betrag in der Höhe von € 4.000,00 bezahlt habe. Sie wolle nicht nach Tschechien, da sich einer ihrer Verfolger auch in Tschechien aufhalten würde. Diese Leute würden sie auch in Tschechien finden und töten.

Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Tschechien führt.Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Tschechien führt.

2.3. Am 10.02.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei im April 2016 aus Österreich ausgereist, da sie nach Tschechien ausgewiesen hätte werden sollen, was die Personen, die sie umbringen wollen würden, gewusst hätten. Sie sei ca. sieben Monate in Russland gewesen und am XXXX Dezember wieder ausgereist. Die Grund für die neuerliche Ausreise sei gewesen, dass sie wieder verfolgt worden sei. Sie sei sieben Monate lang in Russland aufhältig gewesen, obwohl sie verfolgt worden sei. Zum Beweis der Ausreise habe ihre Mutter in ihrem eigenen Verfahren Reisetickets vorgelegt.2.3. Am 10.02.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei im April 2016 aus Österreich ausgereist, da sie nach Tschechien ausgewiesen hätte werden sollen, was die Personen, die sie umbringen wollen würden, gewusst hätten. Sie sei ca. sieben Monate in Russland gewesen und am römisch 40 Dezember wieder ausgereist. Die Grund für die neuerliche Ausreise sei gewesen, dass sie wieder verfolgt worden sei. Sie sei sieben Monate lang in Russland aufhältig gewesen, obwohl sie verfolgt worden sei. Zum Beweis der Ausreise habe ihre Mutter in ihrem eigenen Verfahren Reisetickets vorgelegt.

2.4. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes findet sich ein Aktenvermerk (vgl. AS 57), in welchem das Bundesamt festhielt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG bestehe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen zu haben, nicht glaubhaft sei. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugtickets von XXXX nach XXXX seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Ferner würden diese Tickets von einer Reise von XXXX 11.2016 bis XXXX 12.2016 berichten, was die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Ende April 2016 aus Österreich ausgereist und habe sich bis XXXX 12.2016 in Russland aufgehalten, nicht bestätige. Tschechien sei daher nach wie vor der zuständige Dublinstaat.2.4. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes findet sich ein Aktenvermerk vergleiche AS 57), in welchem das Bundesamt festhielt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG bestehe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen zu haben, nicht glaubhaft sei. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugtickets von römisch 40 nach römisch 40 seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Ferner würden diese Tickets von einer Reise von römisch 40 11.2016 bis römisch 40 12.2016 berichten, was die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Ende April 2016 aus Österreich ausgereist und habe sich bis römisch 40 12.2016 in Russland aufgehalten, nicht bestätige. Tschechien sei daher nach wie vor der zuständige Dublinstaat.

2.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.2.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

2.6. Am 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren neuerlich vom Bundesamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie an keiner Erkrankung leide. Für ihren Aufenthalt in Russland habe ihre Mutter bereits Beweismittel vorgelegt. Zu ihren jeweiligen Reiserouten befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie illegal gereist seien. Über welche Länder wisse sie nicht. Sie könne kein einziges Land auflisten. Abgesehen von ihren mitgereisten Angehörigen habe sie keine Verwandten in Österreich. Ihrer Familie drohe in Tschechien Gefahr. Daher seien sie nach Österreich gereist.

3. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 ebenso ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.3. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 ebenso ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (in einer gemeinsamen Entscheidung in den Verfahren aller Familienangehörigen) nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (in einer gemeinsamen Entscheidung in den Verfahren aller Familienangehörigen) nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Im Rahmen der Entscheidung C-63/16, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen."Im Rahmen der Entscheidung C-63/16, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.

Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten - Fällen sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten - Fällen sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall gaben die Beschwerdeführerinnen bei den Erstbefragungen an, sich etwa acht Monate in Russland aufgehalten zu haben. Es ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, dass Tschechien über diesen Umstand informiert worden wäre. Das BFA hat es damit unterlassen, dem ersuchten Staat das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen anzuführen, um eine Beurteilung durch Tschechien zu ermöglichen. Die tschechischen Behörden wurden daher nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihre Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen.

Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist außerdem festzuhalten, dass sämtliche Schreiben in russischer Sprache nicht übersetzt wurden, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stützen oder nicht zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist.

[...]

Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerinnen mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben."Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben."

Ferner ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 zu entnehmen (vgl. Seite 5 bzw. Punkt I.11. des Beschlusses), dass die Mutter der Beschwerdeführerin (im erwähnten Beschluss: die Erstbeschwerdeführerin) zum Beweis ihres achtmonatigen Aufenthalts in Russland diverse Unterlagen in russischer Sprache vorgelegt hat, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handelt.Ferner ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 zu entnehmen vergleiche Seite 5 bzw. Punkt römisch eins.11. des Beschlusses), dass die Mutter der Beschwerdeführerin (im erwähnten Beschluss: die Erstbeschwerdeführerin) zum Beweis ihres achtmonatigen Aufenthalts in Russland diverse Unterlagen in russischer Sprache vorgelegt hat, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handelt.

5. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 24.04.2018 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend einvernommen und gab dabei zur ihrer Reiseroute an, dass sie Österreich verlassen habe und in die Ukraine gefahren sei. Danach sei sie nach Russland gefahren. Über die Länder zwischen Österreich und der Ukraine könne sie nichts angeben, da sie sehr schlechte Kenntnisse in Geografie habe. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen und sie erinnere sich nicht mehr genau. Sie sei mit einem PKW gefahren, der von einem Mann gelenkt worden sei. Die Kontaktaufnahme mit jenem Mann sei nicht schwer gewesen, da viele Autos hin- und zurückfahren würden. Einige Tschetschenen im Lager hätten das organisiert. Die Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Finanziert hätten sie die Reise mit Geld aus Russland, das ihnen ihre Tante gebracht habe. Zur Reise von Russland nach Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von XXXX mit dem Zug nach XXXX gefahren seien und von dort aus über die Ukraine mit einem Minibus nach Österreich. Diese Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Das Geld sei von ihrer Familie gewesen. Damit meine sie, dass die Familie - darunter verstehe sie ihre Mutter, ihre Schwester und deren Tochter - beide Fahrten finanziert habe. Das Geld sei in Russland gewesen. Sie habe einen schlechten Orientierungssinn und könne sich an nichts mehr erinnern. Ob sie an einer Raststation pausiert hätten, wisse sie nicht mehr. Angehalten oder kontrolliert seien sie nicht worden. Es seien zwei verschiedene Fahrer gewesen - einer für die Hinfahrt nach Russland und einer für die Rückfahrt nach Österreich. Gekannt habe sie beide Fahrer nicht. Nach Russland seien sie gereist, weil Österreich sie habe nach Tschechien überstellen wollen. Ihre Verfolger hätten gedacht, sie seien in Tschechien und daher sei die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen nach Russland gefahren. In Russland seien sie jedoch ebenfalls sieben Monate lang verfolgt worden; das sei einfach so passiert.5. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 24.04.2018 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend einvernommen und gab dabei zur ihrer Reiseroute an, dass sie Österreich verlassen habe und in die Ukraine gefahren sei. Danach sei sie nach Russland gefahren. Über die Länder zwischen Österreich und der Ukraine könne sie nichts angeben, da sie sehr schlechte Kenntnisse in Geografie habe. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen und sie erinnere sich nicht mehr genau. Sie sei mit einem PKW gefahren, der von einem Mann gelenkt worden sei. Die Kontaktaufnahme mit jenem Mann sei nicht schwer gewesen, da viele Autos hin- und zurückfahren würden. Einige Tschetschenen im Lager hätten das organisiert. Die Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Finanziert hätten sie die Reise mit Geld aus Russland, das ihnen ihre Tante gebracht habe. Zur Reise von Russland nach Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 gefahren seien und von dort aus über die Ukraine mit einem Minibus nach Österreich. Diese Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Das Geld sei von ihrer Familie gewesen. Damit meine sie, dass die Familie - darunter verstehe sie ihre Mutter, ihre Schwester und deren Tochter - beide Fahrten finanziert habe. Das Geld sei in Russland gewesen. Sie habe einen schlechten Orientierungssinn und könne sich an nichts mehr erinnern. Ob sie an einer Raststation pausiert hätten, wisse sie nicht mehr. Angehalten oder kontrolliert seien sie nicht worden. Es seien zwei verschiedene Fahrer gewesen - einer für die Hinfahrt nach Russland und einer für die Rückfahrt nach Österreich. Gekannt habe sie beide Fahrer nicht. Nach Russland seien sie gereist, weil Österreich sie habe nach Tschechien überstellen wollen. Ihre Verfolger hätten gedacht, sie seien in Tschechien und daher sei die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen nach Russland gefahren. In Russland seien sie jedoch ebenfalls sieben Monate lang verfolgt worden; das sei einfach so passiert.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien spreche. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 31.12.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sich in diesem Verfahren die Zuständigkeit Tschechiens ergeben habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 gültigen Schengenvisums gewesen sei. Sie habe angegeben, sich für mehrere Monate in Russland aufgehalten zu haben. Laut ihrem Vorbringen sei sie mit dem Auto von Österreich nach Russland sowie anschließend zurück nach Österreich gefahren. Die Reisen hätten jeweils zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Ein tatsächlicher Aufenthalt ihrer Person in Russland könne nicht zweifelsfrei dargelegt werden und könne anhand ihrer Angaben kein glaubhafter Kern erkannt werden. Festgestellt werde, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 31.12.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte in das Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig.Begründend wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien spreche. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 31.12.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sich in diesem Verfahren die Zuständigkeit Tschechiens ergeben habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von römisch 40 12.2015 bis römisch 40 01.2016 gültigen Schengenvisums gewesen sei. Sie habe angegeben, sich für mehrere Monate in Russland aufgehalten zu haben. Laut ihrem Vorbringen sei sie mit dem Auto von Österreich nach Russland sowie anschließend zurück nach Österreich gefahren. Die Reisen hätten jeweils zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Ein tatsächlicher Aufenthalt ihrer Person in Russland könne nicht zweifelsfrei dargelegt werden und könne anhand ihrer Angaben kein glaubhafter Kern erkannt werden. Festgestellt werde, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 31.12.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte in das Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge auf den Seiten 14 bis 18 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Bereits im ersten Asylverfahren habe sich die Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens ergeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund einer Visa-Abfrage sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines Schengenvisums gewesen sei, das von XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 gültig gewesen sei. Sie habe angegeben, von Ende April 2016 bis Dezember 2016 in Russland aufhältig gewesen zu sein und habe diesbezüglich mehrere Schreiben vorgelegt, die ihren Aufenthalt bestätigen würden. Das Vorbringen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, sei nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Reiseweges keine genauen Angaben machen und habe somit keinen glaubhaften Kern aufweisen können. Die vorgelegten Zugtickets seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Somit sei nicht glaubhaft, dass diese in Russland gekauft worden seien. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, dass bei einer zweitägigen Autofahrt keine einzige visuelle Erinnerung vorhanden sei und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und der Ukraine keinen einzigen Staat habe nennen können, lasse die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellen. Die vorgelegten Schreiben, die angeblich am 30.05.2016, 26.09.2016, 29.09.2016 und am 20.10.2016 erstellt worden seien und die Wohnsitzbescheinigung seien nicht geeignet, das Vorbringen, für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, zu beweisen. Einerseits stehe der Zeitpunkt nicht fest, zu dem sie Österreich angeblich verlassen habe und andererseits sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Bestätigung aus Russland geschickt worden sei, ohne dass sie sich wirklich dort aufgehalten habe. Zuständiger Dublinstaat sei weiterhin Tschechien und sei vom Bundesamt davon abgesehen worden, die tschechischen Behörden über das für das Bundesamt nicht glaubhafte Vorbringen zu informieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien entgegenstünden. Die Feststellungen zu Tschechien würden sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes ergeben.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Bereits im ersten Asylverfahren habe sich die Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens ergeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund einer Visa-Abfrage sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines Schengenvisums gewesen sei, das von römisch 40 12.2015 bis römisch 40 01.2016 gültig gewesen sei. Sie habe angegeben, von Ende April 2016 bis Dezember 2016 in Russland aufhältig gewesen zu sein und habe diesbezüglich mehrere Schreiben vorgelegt, die ihren Aufenthalt bestätigen würden. Das Vorbringen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, sei nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Reiseweges keine genauen Angaben machen und habe somit keinen glaubhaften Kern aufweisen können. Die vorgelegten Zugtickets seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Somit sei nicht glaubhaft, dass diese in Russland gekauft worden seien. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, dass bei einer zweitägigen Autofahrt keine einzige visuelle Erinnerung vorhanden sei und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und der Ukraine keinen einzigen Staat habe nennen können, lasse die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellen. Die vorgelegten Schreiben, die angeblich am 30.05.2016, 26.09.2016, 29.09.2016 und am 20.10.2016 erstellt worden seien und die Wohnsitzbescheinigung seien nicht geeignet, das Vorbringen, für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, zu beweisen. Einerseits stehe der Zeitpunkt nicht fest, zu dem sie Österreich angeblich verlassen habe und andererseits sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Bestätigung aus Russland geschickt worden sei, ohne dass sie sich wirklich dort aufgehalten habe. Zuständiger Dublinstaat sei weiterhin Tschechien und sei vom Bundesamt davon abgesehen worden, die tschechischen Behörden über das für das Bundesamt nicht glaubhafte Vorbringen zu informieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien entgegenstünden. Die Feststellungen zu Tschechien würden sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes ergeben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte eingereist. Die Familie sei genau wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und liege auch im Fall der Familienmitglieder eine Zuständigkeit Tschechiens vor. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte eingereist. Die Familie sei genau wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und liege auch im Fall der Familienmitglieder eine Zuständigkeit Tschechiens vor. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte) im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen Verfahrensmängel und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen unter teilweiser Zitierung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 ausgeführt, dass das Bundesamt der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Russland gewesen sei, sei den tschechischen Behörden noch immer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Daher sei das Verfahren mangelhaft.

8. Mit Beschluss vom 02.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.8. Mit Beschluss vom 02.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.1.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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