Entscheidungsdatum
26.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 1311715-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Serbien, Kosovo oder Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Serbien, Kosovo oder Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag des BF auf Feststellung der Staatenlosigkeit wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag des BF auf Feststellung der Staatenlosigkeit wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung des BF ein weiterer Verbleib des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.08.2016 zugestellt.
2. Mit dem am 15.08.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF gegen Spruchpunkte I. und III. des im Spruch angeführten Bescheides Beschwerde und brachte im Wesentlichen unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Staatsangehörigkeit und der individuellen Situation des BF vor. Es wurde beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu Spruchpunkte I. und III. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zu verweisen, sowie das erlassene Einreiseverbot zu beheben, die Staatenlosigkeit des BF festzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG zu erteilen.2. Mit dem am 15.08.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides Beschwerde und brachte im Wesentlichen unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Staatsangehörigkeit und der individuellen Situation des BF vor. Es wurde beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zu verweisen, sowie das erlassene Einreiseverbot zu beheben, die Staatenlosigkeit des BF festzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zu erteilen.
Da die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 46 FPG untrennbar miteinander verbunden sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und III. als Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III., somit gegen den gesamten Bescheid zu werten.Da die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG untrennbar miteinander verbunden sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. als Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei., somit gegen den gesamten Bescheid zu werten.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 31.08.2016 eingelangt. Mit Vorlageschreiben wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angeführten Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF waren nicht eindeutig feststellbar. Die vom BF behauptete Identität konnte weder von den serbischen, kosovarischen noch von den albanischen Behörden bestätigt werden. Fest steht, dass der BF Drittstaatsangehöriger ist, die albanische Sprache spricht und im Kosovo geboren wurde. Laut AS 71 gibt der BF bei den Behörden an, im Kosovo geboren zu sein, aber dort keine Familienangehörige, keine Wohnung und keine Arbeit zu haben.
Der BF wird wie vom BFA mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX,Der BF wird wie vom BFA mit der Verfahrensidentität römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Albanien, geführt.
1.2. Der BF hält sich seit dem Jahr 2006 in Österreich auf.
1.3. Mit einem Bescheid der BH XXXX vom 08.03.2006 wurde gegen den BF ein bis 08.03.2011 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, weil der BF am 14.11.2005 von Italien kommend über den Brennerpass nach Österreich und dann über den Grenzübergang XXXX in das deutsche Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde im Verfahren betreffend Abschiebung aus Deutschland als Staatsangehöriger von Serbien Montenegro geführt. Über die am 04.07.2006 und 13.11.2007 in Österreich gestellten Asylanträge wurde mit Bescheiden vom 09.05.2007 und 13.12.2007 negativ entschieden, wobei der BF auch aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.1.3. Mit einem Bescheid der BH römisch 40 vom 08.03.2006 wurde gegen den BF ein bis 08.03.2011 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, weil der BF am 14.11.2005 von Italien kommend über den Brennerpass nach Österreich und dann über den Grenzübergang römisch 40 in das deutsche Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde im Verfahren betreffend Abschiebung aus Deutschland als Staatsangehöriger von Serbien Montenegro geführt. Über die am 04.07.2006 und 13.11.2007 in Österreich gestellten Asylanträge wurde mit Bescheiden vom 09.05.2007 und 13.12.2007 negativ entschieden, wobei der BF auch aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
1.4. Mehrere Versuche, den BF nach Albanien oder in den Kosovo abzuschieben, verliefen negativ, da der BF dies durch Verschleierung seiner Identität erwirkte. Der BF hält sich im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig auf, sondern wird mangels Abschiebbarkeit bloß geduldet. Dem BF wurde in Österreich erstmals im Jahr 2011 eine Duldung erteilt. Er war zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Besitz einer bis 23.11.2016 gültigen Duldungskarte und hat nunmehr eine am 14.03.2017 ausgestellte und bis 13.03.2018 gültige Duldungskarte.
1.5. Der BF hat in Österreich abgesehen von den nachstehenden Straftaten auch einige Verwaltungsübertretungen begangen und wurde in den Jahren 2011 und 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet zu Geldstrafen verurteilt.
* 1.6. Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2007, rechtskräftig seit XXXX.2007, wurde der BF nach §§ 125, 15 iVm 127, 12 iVm 127 1. Fall, sowie nach* 1.6. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2007, rechtskräftig seit römisch 40 .2007, wurde der BF nach Paragraphen 125, 15, in Verbindung mit 127, 12 in Verbindung mit 127 1. Fall, sowie nach
§§ 229 Abs. 1 und 241 Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Paragraphen 229, Absatz eins und 241 Absatz 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2008, wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127 und 129* Mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2008, wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127 und 129
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX vom XXXX.2009, rechtskräftig seit XXXX.2009, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.* Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .2009, rechtskräftig seit römisch 40 .2009, wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2014, rechtskräftig seit XXXX.2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.* Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014, rechtskräftig seit römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2014, rechtskräftig seit XXXX.2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.* Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014, rechtskräftig seit römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX.2016, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren durch künftiges Wohlverhalten, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des BG XXXX vom XXXX.2014, XXXX, und vom XXXX.2014,XXXX, wurde abgesehen und die Probezeit jeweils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung in diesem Urteil erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren sowie während offener Probezeit berücksichtigt. Es wurde dem BF ein Anti-Gewalttraining und bis zu dessen Abschluss Bewährungshilfe angeordnet. Diesem Strafrechtsurteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2016 in XXXX Frau XXXX mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.* Mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2016, rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren durch künftiges Wohlverhalten, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des BG römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , und vom römisch 40 .2014,XXXX, wurde abgesehen und die Probezeit jeweils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung in diesem Urteil erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren sowie während offener Probezeit berücksichtigt. Es wurde dem BF ein Anti-Gewalttraining und bis zu dessen Abschluss Bewährungshilfe angeordnet. Diesem Strafrechtsurteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 in römisch 40 Frau römisch 40 mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
und erst vor kurzer Zeit zuletzt:
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX.2017, rechtskräftig seit XXXX.2017, wurde der BF wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.* Mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2017, rechtskräftig seit römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
1.7. Der BF hatte mit seiner ehemaligen Freundin Frau XXXX nie einen gemeinsamen Wohnsitz und lebte mit ihr dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 zufolge jedenfalls seit seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zusammen. Seit 15.03.2016 ist der BF an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX, geb. XXXX, einer deutschen Staatsbürgerin, gemeldet.1.7. Der BF hatte mit seiner ehemaligen Freundin Frau römisch 40 nie einen gemeinsamen Wohnsitz und lebte mit ihr dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016 zufolge jedenfalls seit seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zusammen. Seit 15.03.2016 ist der BF an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , einer deutschen Staatsbürgerin, gemeldet.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist arbeitsfähig, in Österreich bislang jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.