TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W186 2202689-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §52 Abs6
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2202689-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahl: 1000360110/180724852, und die andauernde Anhaltung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahl: 1000360110/180724852, und die andauernde Anhaltung, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 01.08.2018 bis 10.08.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte er 2011 in Italien und 2012 in der Schweiz ebenfalls Asylanträge gestellt.

Der Asylantrag des BF wurde wegen der Zuständigkeit ITALIENS gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach ITALIEN erlassen. Der BF wurde am 27.03.2014 nach ITALIEN überstellt.Der Asylantrag des BF wurde wegen der Zuständigkeit ITALIENS gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach ITALIEN erlassen. Der BF wurde am 27.03.2014 nach ITALIEN überstellt.

Am 01.08.2014 wurde der BF im Bundesgebiet polizeilich betreten, festgenommen und am 02.08.2014 zur freiwilligen Ausreise wieder entlassen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, über einen gültigen Aufenthaltstitel, ausgestellt von ITALIEN, zu verfügen, diesen jedoch verloren zu haben. Eine Recherche das BFA ergab, dass der BF über einen bis 02.02.2015 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte.

Er wurde am 27.12.2014 abermals im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Der BF wies sich bei der polizeilichen Kontrolle mit seinem italienischen Aufenthaltstitel aus und legte ein Bahnticket von Rom nach Wien am 27.11.2014 vor. Aufgrund des Datums der Neuausstellung des Aufenthaltstitels vom 25.08.2014 stellte das BFA fest, dass der BF seiner Aufforderung zur sofortigen Ausreise am 02.08.2014 nachgekommen sei. Die letzte Einreise des BF in das Bundesgebiet sei mit 27.11.2014 anhand eines vorliegenden Zugtickets nachvollzogen worden und sei glaubhaft. Der BF gab im Zuge der Niederschrift am 29.12.2014 an, am 31.12.2014 mittels Bus von WIEN nach UDINE reisen zu wollen. Die Fahrkarte habe ihm ein Freund gekauft. Der BF wurde am 29.12.2014 zur freiwilligen Ausreise aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Der BF wurde am 08.05.2015 abermals im Bundesgebiet polizeilich betreten und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Es wurden der nigerianische Reisepass sowie der italienische Aufenthaltstitel des BF sichergestellt. Der BF wurde am 22.05.2015 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der BF gab hierbei an, sich seit ca. zwei Monaten im Bundesgebiet zu befinden. Befragt danach, wieso er sich nicht behördlich gemeldet habe führte er aus, bei einer Freundin gewohnt zu haben. Er wurde darüber belehrt, nur für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt zu sein und der BF daher innerhalb eines Monats nach Italien ausreisen müsse. Der BF legte ein Reiseticket für den 10.06.2015 vor. Der BF wurde im Anschluss zur freiwilligen Ausreise entlassen.

Er wurde am 05.03.2016 erneut im Bundesgebiet polizeilich betreten, jedoch wurden keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Der BF konnte im Zuge der Polizeikontrolle seinen nigerianischen Reisepass vorweisen. Ebenso legte er ein Zugticket von Rom nach Wien vom 28.12.2015 vor.

Der BF wurde am 23.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Der BF wurde am 23.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Er wurde am 09.06.2016 im Bundesgebiet polizeilich betreten und wies sich erneut mit seinem Reisepass und seinem italienischen Aufenthaltstitel aus. Der BF gab an, sich seit zwei Monaten in Österreich aufzuhalten.

Am 29.07.2016 wurde der BF erneut polizeilich betreten, wobei er angab, sich erst seit zwei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten. Wann der BF konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden.

Am 01.08.2018 wurde der BF abermals im Bundesgebiet betreten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Er wurde noch am selben Tag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Am 01.08.2018 wurde der BF abermals im Bundesgebiet betreten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Er wurde noch am selben Tag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ja die Verständigung ist sehr gut .

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein ich habe keinen Anwalt.

Sie wurden am 01.08.2018 um 08:25 Uhr in Österreich von Beamten der LPD, festgenommen. Sie sind behördlich gemeldet, aber können keinen Schlüssel vorweisen sowie auch die Meldeadresse nicht angeben.

Sie sind im Besitz eines nigerianischen Reisepasses mit der Nr. A05666096 sowie eines italienischen Permesso "Motivi umanitari" mit der Nr. I12210679. Sie haben keinen Nachweis wann Sie nach Österreich eingereist sind.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ok.

F: Wann und wie sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich kam vor einem Monat mit dem Zug aus Italien kommend. Ticket habe ich hier, diese ist in der Brieftasche.

F: Wo haben Sie sich im Bundesgebiet aufgehalten?

A: Bei meinem Meldezettel. In der XXXX . Die Hausnummer lautet XXXXA: Bei meinem Meldezettel. In der römisch 40 . Die Hausnummer lautet römisch 40

.

F: Wie viel Geld hatten sie bei der Einreise und wie viel haben sie nun?

A: Ich habe ca. €50. Ich kam mit €1000 cash nach Österreich. Das Geld ist bei meinem Freund. Ich habe jetzt nur noch €500 also eigentlich die €50 denn die €500 sind bei einem Freund - bei XXXX .A: Ich habe ca. €50. Ich kam mit €1000 cash nach Österreich. Das Geld ist bei meinem Freund. Ich habe jetzt nur noch €500 also eigentlich die €50 denn die €500 sind bei einem Freund - bei römisch 40 .

F: Wer ist XXXX ? Machen Sie Angaben zu ihm?F: Wer ist römisch 40 ? Machen Sie Angaben zu ihm?

A: WO er wohnt weiß ich nicht, aber ich weiß dass er in Wien wohnt. Konkrete Angaben kann ich zu ihm nicht machen. Ich hab ihm das Geld gegeben, da ich es nicht verlieren will.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich lebe von dem Geld das ich dabei hatte.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Meine Frau lebt in Nigeria.

F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?

A: Ich habe keinen in Österreich.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Meine Familie lebt in Nigeria.

F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

A: Meine Dokumente sind alle da.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

Aufgrund dessen, das Sie Ihre Einreise in das Bundesgebiet nicht glaubwürdig nachweisen können, sind Sie im Bundesgebiet illegal aufhältig. Sie verfügen zwar über eine AT in Italien sowie einen Reisepass aus Nigeria - Sie konnten aber nicht nachweisen, dass Sie seit Ihrer letzten Festnahme und Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise, ausgereist sind. Es steht dadurch für die Behörde nicht fest, dass sie bereits das Bundesgebiet verlassen haben - daher befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet.

Daher werden Sie im Anschluss der Niederschrift in Schubhaft genommen. Es besteht bei Ihnen ein erhöhter Sicherungsbedarf.

Gem. §76 Abs 2 Zif. 1 FPG werden Sie in Schubhaft genommen.Gem. §76 Absatz 2, Zif. 1 FPG werden Sie in Schubhaft genommen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 ZifferEs wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer

1 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden? Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ich habe alles verstanden. "

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst fest, dass der BF bereits dreimal die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach ITALIEN erhalten habe. Die freiwillige Ausreise habe er aber bis dato von den dreimal nicht nachgewiesen werden können. Daher sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Der BF besitze derzeit ca. € 50,- an Barmitteln, weshalb zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müsse. Der BF besitze ein gültiges Reisedokument sowie einen italienischen Permesso. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über keinen glaubhaften Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF sei in keinster Weise integriert, da er keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich habe. Er gehöre weder einem Verein noch einer Organisation an. Er sei bereits einmal im Bundesgebiet verurteilt worden. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.

Rechtlich führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG Fluchtgefahr begründen würden. Der BF verfüge über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, könne aber bezüglich der Meldeadresse keine Angaben machen, sowie auch keinen Schlüssel zur Wohnung vorlegen. Er sei derzeit im Besitz von € 50,-- an Barmittel und gehe keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Dem BF sei bereits dreimal die freiwillige Ausreise gewährt worden. Dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und habe auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Er sei bereits einmal im Bundesgebiet verurteilt worden. Das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liege somit begründend vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies habe der BF auch durch seine Angaben und Handlungen, gezeigt, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des Umstandes, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei die Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen.Rechtlich führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr begründen würden. Der BF verfüge über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, könne aber bezüglich der Meldeadresse keine Angaben machen, sowie auch keinen Schlüssel zur Wohnung vorlegen. Er sei derzeit im Besitz von € 50,-- an Barmittel und gehe keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Dem BF sei bereits dreimal die freiwillige Ausreise gewährt worden. Dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und habe auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Er sei bereits einmal im Bundesgebiet verurteilt worden. Das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liege somit begründend vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies habe der BF auch durch seine Angaben und Handlungen, gezeigt, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des Umstandes, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei die Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er befinde sich illegal im Bundesgebiet und habe bereits dreimal die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Italien von der ha. Behörde erhalten. Dieser sei er bis dato nicht nachweislich nachgekommen. Er verfüge abgesehen von € 50,-- derzeit über keinerlei Barmittel. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe weder familiäre, berufliche, noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er seine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen werde. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des BF von Vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachtete danach seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei zwar aufrecht gemeldet aber nicht wohnhaft. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass der BF nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2018 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach NIGERIA, mit einem dreijährigen Einreiseverbot.

3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018, hg. eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Maßgeblichen Sachverhaltes beantragte die Beschwerde, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühr und der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF, nicht erreicht werden könne. Der BF halte sich erst seit ca. 6 Wochen in Österreich auf und sei laut Busticket am 23.06.2018 in Wien angekommen. Das Zugticket nach Rom vom 18.03.2018 belege, dass sich der BF nicht mehr als 3 Monate in den letzten sechs Monaten in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe die oben dargelegten Umstände bereits bei seiner Einvernahme am 01.08.2018 dargelegt, doch sei die belangte Behörde den Angaben des BF nicht nachgegangen und habe sie den BF insbesondere nicht aufgefordert, die von ihm genannten Dokumente vorzulegen. Ferner führe die Behörde in der Beweiswürdigung ohne nähere Begründung aus, dass der BF über keine Dokumente verfüge. Die belangte Behörde habe bei Erlass des Bescheides selbst die herabgesetzten Ansprüche an die Ermittlungstätigkeit nach § 57 AVG und die Beweiswürdigung verletzt. Die Behörde habe nicht einmal einfachste Ermittlungstätigkeiten wieIn der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF, nicht erreicht werden könne. Der BF halte sich erst seit ca. 6 Wochen in Österreich auf und sei laut Busticket am 23.06.2018 in Wien angekommen. Das Zugticket nach Rom vom 18.03.2018 belege, dass sich der BF nicht mehr als 3 Monate in den letzten sechs Monaten in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe die oben dargelegten Umstände bereits bei seiner Einvernahme am 01.08.2018 dargelegt, doch sei die belangte Behörde den Angaben des BF nicht nachgegangen und habe sie den BF insbesondere nicht aufgefordert, die von ihm genannten Dokumente vorzulegen. Ferner führe die Behörde in der Beweiswürdigung ohne nähere Begründung aus, dass der BF über keine Dokumente verfüge. Die belangte Behörde habe bei Erlass des Bescheides selbst die herabgesetzten Ansprüche an die Ermittlungstätigkeit nach Paragraph 57, AVG und die Beweiswürdigung verletzt. Die Behörde habe nicht einmal einfachste Ermittlungstätigkeiten wie

z. B: die Überprüfung der Angaben des BF mittels Abrufes des Schengener Informationssystems, gesetzt. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen können, dass der BF im Mai nach Nigeria gereist sei, welches jedenfalls das Argument, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ad absurdum führe.

4. Die belangte Behörde erstattete am 07.08.2018 nachstehende Stellungnahme:

"Herr XXXX (BF) wurde am 01.08.2018, um 08:25 Uhr in Wien 20., U-Bahn Handelskai festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der Bereitschaftseinheit und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr römisch 40 (BF) wurde am 01.08.2018, um 08:25 Uhr in Wien 20., U-Bahn Handelskai festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der Bereitschaftseinheit und nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Das Asylverfahren des BF wurde mit 27.02.2014 gem. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Am 27.03.2014 wurde der BF nach Italien überstellt.Das Asylverfahren des BF wurde mit 27.02.2014 gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Am 27.03.2014 wurde der BF nach Italien überstellt.

Am 01.08.2014 wurde der BF vom der PI Hermann Bahr Straße festgenommen anschließend wurde der BF am 02.08.2014 von ha. zur freiwilligen Ausreise wieder entlassen. Der BF ist jedoch nicht nachweislich nach Italien zurückgekehrt.

Am 27.12.2014 wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit festgenommen und am 28.12.2014 von ha. zur freiwilligen Ausreise entlassen. Der BF wurde neuerlich am 29.12.2014 festgenommen und wieder entlassen. Jedoch ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachgekommen.

Am 08.05.2015 wurde vom BF von den Beamten der Bereitschaftseinheit der Reisepass sowie der italienische Aufenthaltstitel gem. § 39 BFA-VG sichergestellt.Am 08.05.2015 wurde vom BF von den Beamten der Bereitschaftseinheit der Reisepass sowie der italienische Aufenthaltstitel gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

Der BF wurde am 22.05.2015 von ha. niederschriftlich einvernommen und wurden ihm die Dokumente anschließend wieder zur freiwilligen Ausreise ausgefolgt.

Am 05.03.2016 wurde der BF von der PI Pappenheimgasse angehalten, jedoch wurden keine weiteren Maßnahmen getroffen.

Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 082 HV 166/2015d am 28.05.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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