TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W129 2198590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §20 Abs6
SchUG §23 Abs1a
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §36a Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2198590-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter PERNER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.05.2018, Zl. 5150/0003-AP/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2, § 36a sowie § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 8B-mus-Klasse (12. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums in XXXX .

Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand "Mathematik" eine negative Beurteilung auf.

2. Am 23.04.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

3. Am 25.04.2018 meldete sich der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung an.

Am 25.04.2018 erging die Verständigung, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, am 27.04.2014 zur Wiederholungsprüfung (schriftlich und mündlich) anzutreten.

4. Am 27.04.2018 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung an und wurde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil mit "Nicht genügend" beurteilt (Gesamtbeurteilung: nicht genügend).

5. Am 27.04.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 30.04.2018 Widerspruch. In diesem Widerspruch monierte er, dass die Schulleiterin ihm am 17.04.2018 in einer Besprechung in der Direktion mitgeteilt habe, dass sie sämtliche Wiederholungsprüfungen am 02.05.2018 durchführen lassen wolle. Dies sei praktikabel, da die Schüler so mehr Zeit zum Lernen hätten.

Die Mathematik-Lehrerin habe im Vorfeld die Termine 27.04.2018 sowie 02.05.2018 genannt und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Entscheidung in der Klassenkonferenz am 23.04.2018 fallen werde.

Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Äußerung der Direktorin der 02.05.2018 als Termin beschlossen werden würde.

Der Beschwerdeführer sei am 24.04.2018 mündlich und am 25.05.2018 schriftlich vom Prüfungstermin 26.04.2018 in Kenntnis gesetzt worden.

Nach Ansicht des Rechtsvertreters sei dieser Termin überraschend und willkürlich - da nicht gesetzeskonform - festgelegt worden, da der Beschwerdeführer erst drei Tage vorher informiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung geschafft hätte, wenn er fünf Tage mehr an Vorbereitungszeit gehabt hätte, da die Prüfung nur knapp negativ gewesen sei (10,5 statt 12 erforderlichen Punkten). Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht nur auf Mathematik, sondern auf sämtliche Maturafächer vorbereitet. Diese Vorbereitung wäre frustriert, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben würde.

7. Die Schulleiterin nahm zum eingebrachten Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung:

Die Schüler hätten bereits Anfang Oktober einen (auch ausgehängten) Terminkalender ausgehändigt erhalten, wo zwei mögliche Wiederholungsprüfungstage angeführt worden seien, nämlich 27.04.2018 und 02.05.2018.

Sie habe dem Beschwerdeführer tatsächlich bei einer Besprechung am 17.04.2018 den 02.05.2018 als Termin genannt, da sie selbst von diesem Termin ausgegangen sei, da am 27.04.2018 zwei bestimmte Lehrkräfte aufgrund einer Schulveranstaltung verhindert gewesen wären. Deren von einer negativen Beurteilung bedrohten Schüler seien jedoch letztlich im Jahreszeugnis positiv beurteilt worden.

Sie halte aber dezidiert fest, dass sie lediglich im Konjunktiv gesprochen habe. Es sei den Schülern bewusst gewesen, dass die endgültige Festlegung des Termines von der Klassenkonferenz getroffen werden würde.

8. Am 03.05.2018 übermittelte die Schulleiterin eine kurze Stellungnahme zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik; sie habe gemeinsam mit der Mathematiklehrerin die Leistungsfeststellungen durchgesehen. Der Beschwerdeführer habe am 06.12.2017 eine negative Beurteilung auf die erste Schularbeit (4/24 Punkte) und am 07.03.2018 eine negative Beurteilung auf die zweite Schularbeit (12/36 Punkte) erhalten; auch bei der Wiederholung der zweiten Schularbeit sei der Beschwerdeführer negativ beurteilt worden (9/36 Punkte). Der Beschwerdeführer habe Arbeitsaufträge und Hausübungen unzureichend oder gar nicht erledigt, trotz regelmäßiger Rückmeldung der Lehrerin, seine Arbeitshaltung zu ändern, habe sich keine positive Veränderung feststellen lassen.

Die negative Beurteilung sei demnach keine "Überraschung" für den Schüler gewesen. Zumindest ab 04.04.2018 (nach den Osterferien und der Rückgabe der Wiederholungsschularbeit) habe der Beschwerdeführer um seinen (negativen) Leistungsstand Bescheid wissen müssen.

Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer viele Mathematikstunden wegen häufiger Absenzen im Unterricht versäumt habe.

9. Am 08.05.2018 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht.

Am 09.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer schriftlich eine Stellungnahme und wiederholte insbesondere das Vorbringen, dass er davon ausgehen musste, dass die Wiederholungsprüfung am 02.05.2018 stattfinden würde und dass ihm 5 Tage Vorbereitungszeit vorenthalten worden seien.

10. Am 17.05.2018 erstattete das zuständige Organ der Schulaufsicht eine gutachterliche Stellungnahme, wonach bei der Wiederholungsprüfung nur eine von drei überprüften erweiterten Kompetenzen nachgewiesen worden sei. Bei zwei mündlichen Aufgabenstellungen sei dem Beschwerdeführer "gerade nichts eingefallen", auch die dritte Aufgabe habe nicht gelöst werden können. Somit sei die Wiederholungsprüfung mit "nicht genügend" zu werten gewesen.

11. Der Landesschulrat für Salzburg wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl 5150/0003-AP/2018, gemäß §§ 25, 36a und 71 SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und daher im Gegenstand Mathematik im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt werde und nicht berechtigt sei, zur Reifeprüfung anzutreten.

Begründend führte er - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - aus, dass die Klassenkonferenz zu früh durchgeführt worden sei; nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei als frühestmöglicher Termin der 25.04.2018 (und nicht der 23.04.2018) zu berechnen gewesen. Doch selbst bei einer etwaigen Durchführung der Klassenkonferenz am 25.04.2018 wäre der Beschwerdeführer rechtzeitig informiert worden. Dieser sei nach eigenen Angaben am 24.04.2018 mündlich und am 25.04.2018 schriftlich über den Termin in Kenntnis gesetzt worden. Seitens der Direktorin seien im Vorfeld keine verbindlichen Angaben über den Termin getätigt worden, den Schülern sei bewusst gewesen, dass die Festlegung der Wiederholungsprüfungstermine im Zuge der Beurteilungskonferenz der achten Klassen getroffen werde.

Die negative Beurteilung sei angesichts der erfolgten Leistungsfeststellungen im Fach Mathematik nicht überraschend gewesen.

Der Argumentation, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte und musste, dass die Wiederholungsprüfung am 02.05.2018 stattfinden werde, könne nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich der Nichtzulassung zur Reifeprüfung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und daher nicht zur Reifeprüfung zugelassen werden könne.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2018 fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die beantragte Einvernahme seiner Person nicht durchgeführt habe. Die Entscheidung stütze sich ausschließlich auf die Stellungnahme der Direktorin.

Es habe am 17.04.2018 eine Besprechung des Beschwerdeführers bei der Direktorin gegeben; bei dieser Besprechung sei ein durchzuführender "Matura-Streich" zur Sprache gekommen und der Termin dafür mit 23.04.2018 festgelegt worden. Die Direktorin habe diesen Termin selbst vorgeschlagen, da sie ohnehin sämtliche notwendigen Wiederholungsprüfungen am 02.05.2018 durchführen lassen wollte.

Wäre hingegen klar gewesen, dass die Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers tatsächlich schon am 27.04.2018 stattfindet, so wäre nicht der 23.04.2018 für den "Maturastreich" festgelegt worden, da dieser dann in die absolute Endphase des Lernens für die Wiederholungsprüfung gefallen wäre. Vielmehr sei es lebensnah und nachvollziehbar, dass die Direktorin ihm zugesagt habe, dass die Wiederholungsprüfungen am 02.05.2018 stattfinden.

In der angefochtenen Entscheidung werde § 22 Abs 7 LBVO angeführt; aus dieser Norm gehe lediglich hervor, dass die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung den Schülern spätestens 2 Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekannt zu geben ist. Hinsichtlich der Festlegung des Tages liege eine Gesetzeslücke vor.

Der Beschwerdeführer habe am 24.04.2018 mündlich und am 25.04.2018 schriftlich erfahren, dass der Termin mit 27.04.2018 festgelegt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich seit Monaten auf die Reifeprüfung vorbereitet; ihm sei die Möglichkeit genommen worden, die Reifeprüfung abzulegen. Diese Vorgangsweise sei nicht nur gesetzwidrig, insbesondere aber auch absolut unbillig.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die provisorale Entscheidung der Klassenkonferenz mit dem Einbringen des Widerspruches außer Kraft trete, sei richtig. Dies könne jedoch nur bedeuten, dass der Schüler zur Reifeprüfung antreten könne, da eben nicht feststehe, dass der Schüler die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Darüber hinaus werde festgehalten, dass die Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels jeweils 5 Tage umfassten, die Behörde habe aber über den Widerspruch vom 30.04.2018 erst am 16.05.2018 entschieden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die schriftlichen Reifeprüfungsklausuren längst abgehalten worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde für die Entscheidung mehr als zwei Wochen benötigt habe.

Selbst bei einer positiven Entscheidung hätte der Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit gehabt, die schriftlichen Klausuren der Reifeprüfung abzulegen.

12. Mit Schreiben vom 14.06.2018 (eingelangt am 18.06.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 8B-mus-Klasse (12. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums in XXXX .

1.2. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand "Mathematik" eine negative Beurteilung auf. Die negative Beurteilung beruht insbesondere auf folgenden Leistungsfeststellungen: eine negative Beurteilung auf die erste Schularbeit am 06.12.2018 (4/24 Punkte), eine negative Beurteilung am 07.03.2018 auf die zweite Schularbeit (12/36 Punkte) bzw. eine negative Beurteilung bei der Wiederholung der zweiten Schularbeit am 23.03.2018 (9/36 Punkte). Der Beschwerdeführer hat Arbeitsaufträge und Hausübungen unzureichend oder gar nicht erledigt, trotz regelmäßiger Rückmeldung der Lehrerin, seine Arbeitshaltung zu ändern, konnte keine positive Veränderung festgestellt werden.

1.3. Am 23.04.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

1.4. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer mündlich, am 25.05.2018 schriftlich in Kenntnis über den am 27.04.2018 festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt.

1.5. Bereits im Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Wiederholungsprüfungen entweder am 27.04.2018 oder 02.05.2018 abzulegen seien.

Auch die Mathematiklehrerin stellte eine Durchführung am 27.04.2018 oder am 02.05.2018 in Aussicht und teilte dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Jahresbeurteilung mit, dass die Klassenkonferenz am 23.04.2018 den endgültigen Termin festlegen werde.

1.6. Die Direktorin teilte dem Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung am 17.04.2018 mit, dass der Termin am 02.05.2018 wahrscheinlicher sei als ein Termin am 27.04.2018.

1.7. Am 27.04.2018 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung an und wurde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil mit "Nicht genügend" beurteilt (Gesamtbeurteilung: nicht genügend).

1.8. Am 27.04.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

1.9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 30.04.2018 Widerspruch.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den entscheidungsrelevanten Teilen größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.5. entsprechen im ersten Teil den unbestrittenen Äußerungen der Schulleiterin, im zweiten Teil dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch.

2.3. Die Feststellung in Punkt 1.6. entspricht zum einen der glaubwürdigen Darstellung der Schulleiterin, zum anderen aber auch dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Äußerung vom 09.05.2018, wo er ausdrücklich angab, dass nicht vorgebracht worden sei, dass die Direktorin kommuniziert hätte, dass die Wiederholungsprüfungen "mit Sicherheit" am 02.05.2018 stattfinden würden. Zwar behauptet der Beschwerdeführer von diesem eigenem Vorbringen deutlich abweichend in der Beschwerde (Seite 3, zweiter Absatz) nunmehr, dass die Direktorin "zugesagt" haben solle, dass die Prüfungen am 02.05.2018 stattfinden würden, doch ergibt sich aus folgenden Erwägungen - unabhängig von der Widersprüchlichkeit des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers - die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit der Darstellung der Schulleiterin:

Wie bereits in Punkt 1.5. festgestellt wurde, wurden der Klasse des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2017 zwei Alternativtermine (27.04.2018, 02.05.2018) angekündigt und im Vorfeld der Jahresbeurteilung ausdrücklich mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung von der Klassenkonferenz am 23.04.2018 getroffen werden würde.

Es wäre somit nicht nachvollziehbar, dass die Schulleiterin bereits am 17.04.2018 dem Beschwerdeführer einen bestimmten Termin (den 02.05.2018) "zugesichert" haben soll, wenngleich sie zum Zeitpunkt (17.04.2018) der Unterredung mit dem Beschwerdeführer den 02.05.2018 als wahrscheinlichere Variante annahm und dies auch so dem Beschwerdeführer kommunizierte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da die anzuwendenden Rechtsnormen keine Senatsentscheidung vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lauten:

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden - soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird - an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.

(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

[...]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

[...]

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gemäß § 36a SchUG sind zur Ablegung der Hauptprüfung (der Reifeprüfung) jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG erfolgreich abgeschlossen haben.

Gemäß § 25 Abs 1 zweiter Satz SchUG ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr - und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde - zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.5. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" inhaltlich nicht beanstandet. Moniert wurde lediglich die Ansetzung des konkreten - laut Beschwerdeführer unerwarteten - Termins für die Beurteilung der Wiederholungsprüfung.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs 1a SchUG findet die Wiederholungsprüfung in der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung statt. Dieser rechtliche Rahmen wurde im gegenständlichen Beschwerdefall eingehalten.

Hinsichtlich des konkreten Prüfungstages brachte der Beschwerdeführer in Abänderung seines früheren Vorbringens vor, dass die Direktorin "zugesagt" habe (Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), dass die Wiederholungsprüfung am 02.05.2018 angesetzt werde. Er hätte somit einige Tage mehr Vorbereitungszeit gehabt.

Dieser Standpunkt widerspricht jedoch - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - dem ursprünglichen Vorbringen in seiner schriftlichen Äußerung vom 09.05.2018, wo er ausdrücklich angab, dass nicht vorgebracht worden sei, dass die Direktorin kommuniziert hätte, dass die Wiederholungsprüfungen "mit Sicherheit" am 02.05.2018 stattfinden würden. Darüber hinaus widerspricht dieser Standpunkt auch der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Darstellung der Schulleiterin, dass den Schülern zu Jahresbeginn sowohl der 27.04.2018 als auch der 02.05.2018 als potentielle Daten für eine etwaige Wiederholungsprüfung genannt worden seien und dass die endgültige Auswahl von der Entscheidung der Klassenkonferenz abhängig sei. Letzteres wurde auch vom Beschwerdeführer als zutreffend eingeräumt (Widerspruch, Seite 2, vorletzter Absatz).

Es kann daher keinesfalls nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem 02.05.2018 rechnen musste und den 27.04.2018 ausschließen konnte.

3.6. Auch aus dem Vorbringen in Bezug auf die Auswahl eines "zu knappen" und gewissermaßen willkürlich zu kurzfristig angesetzten Prüfungstermines kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts gewonnen werden. Zwar bezieht sich die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Norm des § 22 Abs 7 LBVO tatsächlich nur auf die Bekanntgabe der Uhrzeit (und nicht auf die Bekanntgabe des Tages), doch wurde dem Beschwerdeführer bereits im Oktober 2017 der 27.04.2018 als potentieller Prüfungstermin bekanntgegeben.

Darüber hinaus kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die eindeutige Judikatur des VwGH zu § 71 Abs 4 SchUG und der dort vorgesehenen Ansetzung eines kommissionellen Prüfungstermines durch die Schulbehörde in Fällen der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer negativen Beurteilung herangezogen werden, zumal der Gesetzgeber selbst eine Verknüpfung des § 71 Abs 4 SchUG mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Wiederholungsprüfungen vornimmt (§ 71 Abs 5 SchUG). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Terminfindung festgehalten, dass das SchUG keine (Mindest-)Frist vorsieht, die zwischen der Verständigung von der Durchführung einer kommissionellen Prüfung und dem Prüfungstermin zu liegen hätte; ungeachtet dessen hat die Frist zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin in dem Sinn angemessen zu sein, dass dem Schüler ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen verbleibt (VwGH 10.06.1985; Zl. 84/10/0272; vgl. weiters VwGH 09.03.1981, VwSlg. 10.391 A). Aus dem Umstand, dass lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich e contrario auch schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Schülers festzustellen (vgl. Frankhauser, Die Berechtigung zum Aufsteigen als subjektives Recht, RdS 1987, 85: "Keinesfalls entspricht es der Zielsetzung einer kommissionellen Prüfung, dem Schüler Zeit zu geben, sich speziell auf die Prüfung vorzubereiten. Geschieht dies dennoch, wird ihr Sinn verwässert.").

Somit kann auch die kurzfristige Bekanntgabe der Auswahlentscheidung (zwischen zwei in Aussicht genommenen Prüfungsterminen) keinesfalls als rechtswidrig oder gar willkürlich qualifiziert werden.

3.7. Wie die belangte Behörde festgehalten hat, wurde die Klassenkonferenz zumindest zwei Tage zu früh angesetzt (23.04.2018 statt - frühestmöglich - 25.04.2018). Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die hier zur Anwendung kommende Vorschrift des § 20 Abs 6 SchUG eine Ordnungsvorschrift darstellt, für deren Verletzung ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 SchUG etwa die Rechtsfolge normiert wäre, dass sie eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlösse (VwGH 26.04.2010, Zl. 2006/10/0065).

3.8. Hinsichtlich der Nichtzulassung zur Reifeprüfung vertritt der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt, dass er zur Reifeprüfung hätte zugelassen werden müssen, da durch das Außerkrafttreten der provisoralen Entscheidung des Schulorganes eben nicht festgestanden sei, dass er die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer jedoch die eindeutige Rechtslage, wonach die Zulassung zur bzw. die Ablegung der Reifeprüfung voraussetzt, dass die lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 36a Abs 1 SchUG). Ohne erfolgreich absolvierte Wiederholungsprüfung im negativ beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik konnte somit eine Zulassung bzw. eine Ablegung der Reifeprüfung im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erfolgen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Judikatur des EGMR kann das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt sein, wenn es etwa im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Die zu beurteilende Frage ist rein rechtlicher Natur, eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt aber nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095;

6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111;

11.6.2001, 99/10/0237).

Schlagworte

letzte Schulstufe, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Prüfungstermin, Reifeprüfung - Nichtzulassung, Semesterzeugnis,
Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2198590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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