TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W202 1437489-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 1437489-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. IFA-831143000/VZ:180352050, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. IFA-831143000/VZ:180352050, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 58, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.08.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er unter anderem zu Protokoll gab, dass er in Österreich keinerlei Verwandte habe, er hier keine Kurse oder Ausbildungen absolviere, er nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig sei und auch keinerlei Freunde und Bekannte hier hätte. In Indien habe er bei seinen Eltern gewohnt und acht Jahre lang die Schule besucht und danach als Installateur gearbeitet.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.08.2013, Zahl 13 11.430 - BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.08.2013, Zahl 13 11.430 - BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, W188 1437489-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, W188 1437489-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte ihm unter einem mehrere Fragen zur Beantwortung.

Mit nicht datiertem Schreiben, beim Bundesamt eingegangen am 04.02.2015, nahm der damalige Vertreter des Beschwerdeführers insoweit Stellung, als er ausführte, der Beschwerdeführer halte sich nicht unerlaubt im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hätte den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und wären die Länderfeststellungen im Rahmen eines gemeinsamen Ladungstermins gemeinsam zu erörtern. Dass die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz nicht gewährt worden seien, bedeute nicht, dass ein Aufenthaltstitel aus humanitären bzw. berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden könne. Bezüglich der im Schreiben des BFA gestellten Fragen verweist das Schreiben auf die "(natürlich immer noch gleichermaßen) gültigen Aussagen [des Beschwerdeführers] im Asylverfahren".

Mit nicht datiertem Schreiben, beim Bundesamt eingegangen am 08.02.2016, beantragte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers eine Fristerstreckung um weitere zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 23.02.2016 gab der nunmehrige Parteienvertreter des Beschwerdeführers das Bestehen einer Vollmacht bekannt und beantragte unter einem eine Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf den 05.04.2016.

Mit Schreiben vom 25.05.2016 nahm der Parteienvertreter des Beschwerdeführers Stellung. Ersucht werde, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf und sei er während der Dauer seines Aufenthaltes bemüht gewesen, sich besser sprachlich und sozial zu integrieren. Er sei selbstständig als Zeitungszusteller erwerbstätig, wodurch die Finanzierung seines Lebensunterhaltes gewährleistet sei, sein künftiger Aufenthalt würde auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, würde der Beschwerdeführer auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe sich während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut. Die Verständigung in deutscher Sprache gelinge ihm stets besser, weshalb der Beschwerdeführer ersuche, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen bzw. solle die Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer ausgesprochen werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zahl: 831143000/1701783, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zahl: 831143000/1701783, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W202 1437489-2/2E, gemäß §§ 10, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W202 1437489-2/2E, gemäß Paragraphen 10, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dabei unter anderem Folgendes aus:

"Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Anfang August 2013 ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen allfällige eingegangene Bindungen nicht schwer wiegen können.

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben hier zwar über Verwandte sowie über einen Freundes- und Bekanntenkreis, doch hält sich seine engere Familie, seine Eltern und Geschwister, mit denen er nach seinen Angaben in der Beschwerde sporadisch Kontakt habe, in Indien auf, er ist in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und als Installateur gearbeitet, er hat den allergrößten Teil seines Lebens in Indien verbracht, er spricht eine Sprache des Herkunftsstaates, wogegen er Deutsch erst soweit spricht, um sich im Alltag verständigen zu können, weswegen insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte.

Hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller ist für diesen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in der Tätigkeit als Zeitungszusteller keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden kann (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031).Hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller ist für diesen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in der Tätigkeit als Zeitungszusteller keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden kann vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023)."Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023)."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seitens des BFA geladen, doch kam dieser der Ladung nicht nach. Daraufhin erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag. Weiters wurde der Beschwerdeführer durch die LPD Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der LPD Wien festgenommen, über Auftrag des BFA nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme, in der der Beschwerdeführer seine grundsätzliche Bereitschaft, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, bekundete, entlassen.

Am 12.04.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.Am 12.04.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.

Am 12.04.2018 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag, wonach binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original, Kopie und Übersetzung, eine Geburtsurkunde im Original, Kopie und Übersetzung oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen sei. Auf § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV wurde hingewiesen.Am 12.04.2018 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag, wonach binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original, Kopie und Übersetzung, eine Geburtsurkunde im Original, Kopie und Übersetzung oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen sei. Auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wurde hingewiesen.

Seitens des Beschwerdeführers erfolgte mit Schreiben von 05.04.2018 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Seit der Rückkehrentscheidung in seinem Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere in seinem Erwerb der deutschen Sprache, in der Intensivierung seiner sozialen Integration sowie in seiner beruflichen Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich stark um eine Integration in Österreich bemüht, sei fast seit sechs Jahren in Österreich aufhältig, wobei der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig gewesen sei, und er würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher Freunde und Bekannter keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Eine intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei gegeben. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gegeben seien, sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. Seit der abweisenden Entscheidung vor mittlerweile sechs Jahren habe sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben. Eine Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Art 8 EMRK und daher ersuche er, den beantragten Aufenthaltstitel zu gewähren. Beigelegt wurden dem Schreiben ein ÖSD Zertifikat A2 sowie ein Meldezettel, jeweils in Kopie.Seit der Rückkehrentscheidung in seinem Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere in seinem Erwerb der deutschen Sprache, in der Intensivierung seiner sozialen Integration sowie in seiner beruflichen Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich stark um eine Integration in Österreich bemüht, sei fast seit sechs Jahren in Österreich aufhältig, wobei der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig gewesen sei, und er würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher Freunde und Bekannter keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Eine intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei gegeben. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gegeben seien, sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. Seit der abweisenden Entscheidung vor mittlerweile sechs Jahren habe sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben. Eine Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK und daher ersuche er, den beantragten Aufenthaltstitel zu gewähren. Beigelegt wurden dem Schreiben ein ÖSD Zertifikat A2 sowie ein Meldezettel, jeweils in Kopie.

Mit Schreiben von 03.05.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass vorlegen könne, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei. In weiterer Folge wurde ein weiterer Meldezettel in Kopie vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer der Behörde bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Er habe keinerlei Dokumente vorgelegt, die ansatzweise die Angaben zu seiner behaupteten Identität untermauerten, er habe lediglich angegeben, am 13.11.2017 bei der indischen Botschaft vorgesprochen zu haben, eine Bestätigung darüber habe er nicht vorgelegt, weiters habe er bloß behauptet, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass vorlegen könnte.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer der Behörde bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Er habe keinerlei Dokumente vorgelegt, die ansatzweise die Angaben zu seiner behaupteten Identität untermauerten, er habe lediglich angegeben, am 13.11.2017 bei der indischen Botschaft vorgesprochen zu haben, eine Bestätigung darüber habe er nicht vorgelegt, weiters habe er bloß behauptet, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass vorlegen könnte.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch, und kam zu dem Schluss, dass in Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch, und kam zu dem Schluss, dass in Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Es ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 die genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Es ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, die genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG gegeben seien, was bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG gegeben seien, was bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ausführlich und glaubwürdig vorgebracht, dass er aufgrund seiner Entwurzelung aus seiner Heimat trotz seines Bemühens keine weiteren Identitätsdokumente vorlegen könne, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf zu machen sei, zumal auch die Urgenzen der Behörde selbst bei der indischen Botschaft bezüglich Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolglos gewesen seien. Der von der Behörde gerügte Mangel der Vorlage eines Identitätsdokumentes hätte daher angesichts der durchgehend glaubwürdigen und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität als geheilt angesehen werden müssen. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf mehr als ausreichendem Niveau, um sich im Alltag verständigen und auch eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können, er habe konkrete Zukunftspläne und er habe sich in jeglicher Weise an das Leben in Österreich angepasst, im Gegensatz zur Situation, der er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre, wo er wieder vor dem Nichts stehen würde. Bei einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Art 8 EMRK sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er habe bereits die deutsche Sprache erlernt und vielfältige soziale Kontakte geknüpft, und er stelle keineswegs eine Belastung für die Gebietskörperschaft dar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen.Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ausführlich und glaubwürdig vorgebracht, dass er aufgrund seiner Entwurzelung aus seiner Heimat trotz seines Bemühens keine weiteren Identitätsdokumente vorlegen könne, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf zu machen sei, zumal auch die Urgenzen der Behörde selbst bei der indischen Botschaft bezüglich Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolglos gewesen seien. Der von der Behörde gerügte Mangel der Vorlage eines Identitätsdokumentes hätte daher angesichts der durchgehend glaubwürdigen und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität als geheilt angesehen werden müssen. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf mehr als ausreichendem Niveau, um sich im Alltag verständigen und auch eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können, er habe konkrete Zukunftspläne und er habe sich in jeglicher Weise an das Leben in Österreich angepasst, im Gegensatz zur Situation, der er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre, wo er wieder vor dem Nichts stehen würde. Bei einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 8, EMRK sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er habe bereits die deutsche Sprache erlernt und vielfältige soziale Kontakte geknüpft, und er stelle keineswegs eine Belastung für die Gebietskörperschaft dar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an.

Er reiste im August 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ beschieden wurde. In seiner Heimat lebte der Beschwerdeführer im Elternhaus in der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab und besuchte acht Jahre die Grundschule, danach arbeitete er als Installateur. Seine Mutter, sein Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern halten sich in Indien auf. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 erfolgreich absolviert, er spricht Deutsch, um sich im Alltag zu verständigen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter, er war zuletzt als Zeitungszusteller tätig. Er weist keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.Er reiste im August 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ beschieden wurde. In seiner Heimat lebte der Beschwerdeführer im Elternhaus in der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab und besuchte acht Jahre die Grundschule, danach arbeitete er als Installateur. Seine Mutter, sein Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern halten sich in Indien auf. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 erfolgreich absolviert, er spricht Deutsch, um sich im Alltag zu verständigen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter, er war zuletzt als Zeitungszusteller tätig. Er weist keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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