TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 G302 2146245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

G302 2146245-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 18.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, in XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 18.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , in römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA), aus, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß §§ 25 iVm. 40 GSVG für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 1.331,58, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 1.001,86 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 686,19 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 246,34, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 185,34 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 126,95 fest (Spruchpunkt 3.), und verpflichtete den BF unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen auf dem Beitragskonto der BF zur Zahlung des zum 18.11.2016 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 5.234,27 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus einem Kapital von EUR 4.909,14 (Spruchpunkt 4.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der BF ab 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Der BF stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt XXXX (im Folgenden: V) und sei aufgrund dessen bei der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt V (KFA) krankenversichert. Der belangten Behörde seien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Kalenderjahre 2001, 2012, 2013, 2014 und 2015 übermittelt worden. In diesen Kalenderjahren hätte die Höhe der ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten, weshalb die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen sei. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei eine solche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führe.Mit Bescheid vom 18.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA), aus, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 25, in Verbindung mit 40 GSVG für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 1.331,58, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 1.001,86 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 686,19 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 246,34, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 185,34 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 126,95 fest (Spruchpunkt 3.), und verpflichtete den BF unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen auf dem Beitragskonto der BF zur Zahlung des zum 18.11.2016 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 5.234,27 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus einem Kapital von EUR 4.909,14 (Spruchpunkt 4.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der BF ab 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Der BF stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 (im Folgenden: römisch fünf) und sei aufgrund dessen bei der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt römisch fünf (KFA) krankenversichert. Der belangten Behörde seien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Kalenderjahre 2001, 2012, 2013, 2014 und 2015 übermittelt worden. In diesen Kalenderjahren hätte die Höhe der ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschritten, weshalb die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen sei. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei eine solche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führe.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der BF am 14.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid als nicht rechtmäßig aufheben, sowie das im Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.06.2001, ZI. B 864/98, einer Prüfung zu unterziehen, weil es nicht einzusehen sei, dass relativ hohe Beiträge keinerlei Leistungen gegenüberstehen würden, wobei insbesondere die Risikogemeinschaft bzw. der Vorsorgegedanke hier nicht im Vordergrund stehen könne. Der BF sei seit dem Jahr 1989 als Amtsarzt und in weiterer Folge seit dem Jahr 2000 als Stadtphysikus der Stadt V beim Magistrat der Stadt V beschäftigt. Dort beziehe er sein Einkommen, er sei pensionsversichert und bei der KFA für Bedienstete der Stadt V krankenversichert. Diesbezüglich würden auch die entsprechenden Beiträge abgeführt. Bezüglich seiner Nebentätigkeit als Gutachter bestehe ein Einkommenssteuerbescheid. Dem BF sei durch die Ärztekammer auch mitgeteilt worden, dass sämtliche Amtsärzte/innen, die nebenberufliche Tätigkeiten ausüben, als Wohnsitzärzte geführt würden und es sei auch zusätzlich festgehalten worden, dass diese Wohnsitzärztetätigkeit aus einer nebenberuflichen ärztlichen Berufsausübung resultieren würde. Nach Meinung des BF und auch nach Mitteilung der SVA und der Ärztekammer sei seine Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen worden, was keine Versicherungspflicht mit sich bringen würde. Es würde nun eine Versicherungspflicht konstruiert, nur aufgrund der Tatsache, dass die Ärztekammer den BF als Wohnsitzarzt eingetragen habe und somit angeblich aus der Liste der nebenberuflich tätigen Ärzte gestrichen hätte, dies sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich verweise der BF auch darauf, dass im Bereich der Landeskrankenanstalten tätige Ärzte/innen selbstverständlich auch Nebentätigkeiten durchführen würden. In dieser Form bestehe, auch wenn sie als Gutachter tätig seien, was mannigfach der Fall sei, keinerlei Versicherungspflicht bei der SVA, obwohl auch die Spitalsärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und im Endeffekt auch sie von einem Dienstgeber bezahlt würden, der öffentlich-rechtlich sei, wie z.B. KABEG, Land Kärnten oder Magistrat. Dies widerspreche der Gleichbehandlung in ausgesprochenem Maße, und sei als solches nicht zu akzeptieren. Im Bescheid würden Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen genannt, wobei auch dezidiert Mitglieder der österreichischen Ärztekammer angeführt seien. Als Mitglied der österreichischen Ärztekammer betrachte sich der BF ebenso als eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für ärztliche Berufsgruppen gemäß § 5 GSVG. Außerdem sei der BF aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit mehr als ausreichend pensions- und krankenversichert. Weiters habe der BF auch bei der Ärztekammer eine Pensionsanwartschaft erworben. Seitens der belangten Behörde sei in mehreren Telefonaten mündlich mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe und lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten seien. Dies sei auch der Grund gewesen, die Tätigkeit als Wahlarzt aufzugeben und als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer geführt zu werden. Dies schließe auch nicht die Eintragung in die Liste der sogenannten nebenberuflichen Tätigkeit aus.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der BF am 14.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid als nicht rechtmäßig aufheben, sowie das im Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.06.2001, ZI. B 864/98, einer Prüfung zu unterziehen, weil es nicht einzusehen sei, dass relativ hohe Beiträge keinerlei Leistungen gegenüberstehen würden, wobei insbesondere die Risikogemeinschaft bzw. der Vorsorgegedanke hier nicht im Vordergrund stehen könne. Der BF sei seit dem Jahr 1989 als Amtsarzt und in weiterer Folge seit dem Jahr 2000 als Stadtphysikus der Stadt römisch fünf beim Magistrat der Stadt römisch fünf beschäftigt. Dort beziehe er sein Einkommen, er sei pensionsversichert und bei der KFA für Bedienstete der Stadt römisch fünf krankenversichert. Diesbezüglich würden auch die entsprechenden Beiträge abgeführt. Bezüglich seiner Nebentätigkeit als Gutachter bestehe ein Einkommenssteuerbescheid. Dem BF sei durch die Ärztekammer auch mitgeteilt worden, dass sämtliche Amtsärzte/innen, die nebenberufliche Tätigkeiten ausüben, als Wohnsitzärzte geführt würden und es sei auch zusätzlich festgehalten worden, dass diese Wohnsitzärztetätigkeit aus einer nebenberuflichen ärztlichen Berufsausübung resultieren würde. Nach Meinung des BF und auch nach Mitteilung der SVA und der Ärztekammer sei seine Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen worden, was keine Versicherungspflicht mit sich bringen würde. Es würde nun eine Versicherungspflicht konstruiert, nur aufgrund der Tatsache, dass die Ärztekammer den BF als Wohnsitzarzt eingetragen habe und somit angeblich aus der Liste der nebenberuflich tätigen Ärzte gestrichen hätte, dies sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich verweise der BF auch darauf, dass im Bereich der Landeskrankenanstalten tätige Ärzte/innen selbstverständlich auch Nebentätigkeiten durchführen würden. In dieser Form bestehe, auch wenn sie als Gutachter tätig seien, was mannigfach der Fall sei, keinerlei Versicherungspflicht bei der SVA, obwohl auch die Spitalsärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und im Endeffekt auch sie von einem Dienstgeber bezahlt würden, der öffentlich-rechtlich sei, wie z.B. KABEG, Land Kärnten oder Magistrat. Dies widerspreche der Gleichbehandlung in ausgesprochenem Maße, und sei als solches nicht zu akzeptieren. Im Bescheid würden Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen genannt, wobei auch dezidiert Mitglieder der österreichischen Ärztekammer angeführt seien. Als Mitglied der österreichischen Ärztekammer betrachte sich der BF ebenso als eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für ärztliche Berufsgruppen gemäß Paragraph 5, GSVG. Außerdem sei der BF aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit mehr als ausreichend pensions- und krankenversichert. Weiters habe der BF auch bei der Ärztekammer eine Pensionsanwartschaft erworben. Seitens der belangten Behörde sei in mehreren Telefonaten mündlich mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe und lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten seien. Dies sei auch der Grund gewesen, die Tätigkeit als Wahlarzt aufzugeben und als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer geführt zu werden. Dies schließe auch nicht die Eintragung in die Liste der sogenannten nebenberuflichen Tätigkeit aus.

Am 30.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, dessen Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, absolvierte das Studium für Humanmedizin und promovierte am 07.03.1985 in Wien zum Arzt für Allgemeinmedizin.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, dessen Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, absolvierte das Studium für Humanmedizin und promovierte am 07.03.1985 in Wien zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Der BF ist von 03.07.1989 bis 31.12.1991 als Vertragsbediensteter und seit 01.01.1992 als Beamter in der Funktion als Amtsarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 ist der BF als Stadtphysikus der Stadt V beim Magistrat der Stadt V beschäftigt.Der BF ist von 03.07.1989 bis 31.12.1991 als Vertragsbediensteter und seit 01.01.1992 als Beamter in der Funktion als Amtsarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt römisch fünf beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 ist der BF als Stadtphysikus der Stadt römisch fünf beim Magistrat der Stadt römisch fünf beschäftigt.

Von den unselbständigen Einkünften entrichtet der BF die obligatorischen Pensionsbeiträge und an die KFA für Bedienstete der Stadt V die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge.Von den unselbständigen Einkünften entrichtet der BF die obligatorischen Pensionsbeiträge und an die KFA für Bedienstete der Stadt römisch fünf die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge.

Der BF ist ab dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen.

Abgesehen von seiner amtsärztlichen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.Abgesehen von seiner amtsärztlichen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt römisch fünf und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.

Mit den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden vom 20.06.2002 (für das Jahr 2001), vom 29.03.2013 (für das Jahr 2012), vom 08.04.2014 (für das Jahr 2013), vom 14.04.2015 (für das Jahr 2014) und vom 11.04.2016 (für das Jahr 2015), stellte die für den BF zuständige Abgabenbehörde nachstehende (aus seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammenden) Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest:

im Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von EUR römisch 40

im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR römisch 40

im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR römisch 40

im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von EUR römisch 40

im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR römisch 40

Die in den angeführten Zeiträumen aus der Tätigkeit des BF als Wohnsitzarzt erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lagen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze (2001: EUR 3.554,57; 2012: EUR 4.515,12; 2013:

EUR 4.641,60; 2014: EUR 4.743,72 und 2015: EUR 4.871,76).

Die Beitragspflicht umfasst den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2015, die Beiträge bis inklusive 30.06.2013 sind verjährt.

Im Rahmen der Überprüfung des Beitragsaktes des BF erlangte die belangte Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der BF bereits seit 01.01.2001 als Wohnsitzarzt tätig ist. Bisher wurde der BF bei der belangten Behörde auf Basis einer nebenärztlichen Tätigkeit mit dem Befreiungstatbestand eines vorliegenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geführt. Beiträge zur Pensionsversicherung wurden nicht vorgeschrieben. Der BF unterlag bislang nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten vom 16.06.2016 Kenntnis erlangt hätte, dass er seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in der von der Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sei. Es sei auch aktenkundig, dass er seit 01.01.2002 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V stehe und aufgrund dessen bei der KFA krankenversichert sei. Überdies brachte ihm die belangte Behörde die Höhe der vom BF erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2001, 2002 sowie 2013 bis 2015 zur Kenntnis.Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten vom 16.06.2016 Kenntnis erlangt hätte, dass er seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in der von der Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sei. Es sei auch aktenkundig, dass er seit 01.01.2002 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt römisch fünf stehe und aufgrund dessen bei der KFA krankenversichert sei. Überdies brachte ihm die belangte Behörde die Höhe der vom BF erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2001, 2002 sowie 2013 bis 2015 zur Kenntnis.

Im bezogenen Schreiben des BF wurde die im Schreiben der SVA vom 04.10.2016 festgestellte Tatsache, dass die belangte Behörde am 16.06.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der BF seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war und zur Höhe der bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht bestritten. Der BF monierte, dass er seit 01.01.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V stehe. Es sei seitens der SVA mitgeteilt worden, dass keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung bestehen würde. Nur aus diesem Grund habe der BF damals der Eintragung als Wohnsitzarzt zugestimmt, insbesondere da er vorher als Wahlarzt tätig gewesen sei.Im bezogenen Schreiben des BF wurde die im Schreiben der SVA vom 04.10.2016 festgestellte Tatsache, dass die belangte Behörde am 16.06.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der BF seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war und zur Höhe der bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht bestritten. Der BF monierte, dass er seit 01.01.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt römisch fünf stehe. Es sei seitens der SVA mitgeteilt worden, dass keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung bestehen würde. Nur aus diesem Grund habe der BF damals der Eintragung als Wohnsitzarzt zugestimmt, insbesondere da er vorher als Wahlarzt tätig gewesen sei.

Davon, dass der BF seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen und als solche (bis laufend) auch tätig gewesen ist, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom 16.06.2016 Kenntnis.

Vor diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde lediglich die Mitteilung vor, dass der BF eine nebenberufliche Tätigkeit ausübe.

Der BF dagegen hatte der belangten Behörde den Umstand seiner seit dem 01.01.2001 ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt gemeldet.

Der BF hat am 29.12.2016 den Betrag von EUR XXXX an die belangte Behörde bezahlt.Der BF hat am 29.12.2016 den Betrag von EUR römisch 40 an die belangte Behörde bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der vom BF in den Kalenderjahren 2001 sowie 2012 bis 2015 erzielten Einkünfte gemäß § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den für den BF zuständigen Finanzamt im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der vom BF in den Kalenderjahren 2001 sowie 2012 bis 2015 erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den für den BF zuständigen Finanzamt im Wege des Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für Kärnten die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß §§ 25, 27, 40 GSVG zu Recht erfolgt ist.3.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Zeiträume von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu Recht erfolgt ist.

3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 2, FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Pflichtversicherung

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

[...]

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."

Gemäß § 31 Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Gemäß Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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