TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 G302 2146245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §40

Spruch

G302 2146245-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 18.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, in XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA), aus, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß §§ 25 iVm. 40 GSVG für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 1.331,58, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 1.001,86 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 686,19 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 246,34, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 185,34 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 126,95 fest (Spruchpunkt 3.), und verpflichtete den BF unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen auf dem Beitragskonto der BF zur Zahlung des zum 18.11.2016 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 5.234,27 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus einem Kapital von EUR 4.909,14 (Spruchpunkt 4.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der BF ab 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Der BF stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt XXXX (im Folgenden: V) und sei aufgrund dessen bei der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt V (KFA) krankenversichert. Der belangten Behörde seien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Kalenderjahre 2001, 2012, 2013, 2014 und 2015 übermittelt worden. In diesen Kalenderjahren hätte die Höhe der ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten, weshalb die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen sei. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei eine solche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führe.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der BF am 14.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid als nicht rechtmäßig aufheben, sowie das im Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.06.2001, ZI. B 864/98, einer Prüfung zu unterziehen, weil es nicht einzusehen sei, dass relativ hohe Beiträge keinerlei Leistungen gegenüberstehen würden, wobei insbesondere die Risikogemeinschaft bzw. der Vorsorgegedanke hier nicht im Vordergrund stehen könne. Der BF sei seit dem Jahr 1989 als Amtsarzt und in weiterer Folge seit dem Jahr 2000 als Stadtphysikus der Stadt V beim Magistrat der Stadt V beschäftigt. Dort beziehe er sein Einkommen, er sei pensionsversichert und bei der KFA für Bedienstete der Stadt V krankenversichert. Diesbezüglich würden auch die entsprechenden Beiträge abgeführt. Bezüglich seiner Nebentätigkeit als Gutachter bestehe ein Einkommenssteuerbescheid. Dem BF sei durch die Ärztekammer auch mitgeteilt worden, dass sämtliche Amtsärzte/innen, die nebenberufliche Tätigkeiten ausüben, als Wohnsitzärzte geführt würden und es sei auch zusätzlich festgehalten worden, dass diese Wohnsitzärztetätigkeit aus einer nebenberuflichen ärztlichen Berufsausübung resultieren würde. Nach Meinung des BF und auch nach Mitteilung der SVA und der Ärztekammer sei seine Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen worden, was keine Versicherungspflicht mit sich bringen würde. Es würde nun eine Versicherungspflicht konstruiert, nur aufgrund der Tatsache, dass die Ärztekammer den BF als Wohnsitzarzt eingetragen habe und somit angeblich aus der Liste der nebenberuflich tätigen Ärzte gestrichen hätte, dies sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich verweise der BF auch darauf, dass im Bereich der Landeskrankenanstalten tätige Ärzte/innen selbstverständlich auch Nebentätigkeiten durchführen würden. In dieser Form bestehe, auch wenn sie als Gutachter tätig seien, was mannigfach der Fall sei, keinerlei Versicherungspflicht bei der SVA, obwohl auch die Spitalsärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und im Endeffekt auch sie von einem Dienstgeber bezahlt würden, der öffentlich-rechtlich sei, wie z.B. KABEG, Land Kärnten oder Magistrat. Dies widerspreche der Gleichbehandlung in ausgesprochenem Maße, und sei als solches nicht zu akzeptieren. Im Bescheid würden Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen genannt, wobei auch dezidiert Mitglieder der österreichischen Ärztekammer angeführt seien. Als Mitglied der österreichischen Ärztekammer betrachte sich der BF ebenso als eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für ärztliche Berufsgruppen gemäß § 5 GSVG. Außerdem sei der BF aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit mehr als ausreichend pensions- und krankenversichert. Weiters habe der BF auch bei der Ärztekammer eine Pensionsanwartschaft erworben. Seitens der belangten Behörde sei in mehreren Telefonaten mündlich mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe und lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten seien. Dies sei auch der Grund gewesen, die Tätigkeit als Wahlarzt aufzugeben und als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer geführt zu werden. Dies schließe auch nicht die Eintragung in die Liste der sogenannten nebenberuflichen Tätigkeit aus.

Am 30.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, dessen Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, absolvierte das Studium für Humanmedizin und promovierte am 07.03.1985 in Wien zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Der BF ist von 03.07.1989 bis 31.12.1991 als Vertragsbediensteter und seit 01.01.1992 als Beamter in der Funktion als Amtsarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 ist der BF als Stadtphysikus der Stadt V beim Magistrat der Stadt V beschäftigt.

Von den unselbständigen Einkünften entrichtet der BF die obligatorischen Pensionsbeiträge und an die KFA für Bedienstete der Stadt V die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge.

Der BF ist ab dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen.

Abgesehen von seiner amtsärztlichen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.

Mit den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden vom 20.06.2002 (für das Jahr 2001), vom 29.03.2013 (für das Jahr 2012), vom 08.04.2014 (für das Jahr 2013), vom 14.04.2015 (für das Jahr 2014) und vom 11.04.2016 (für das Jahr 2015), stellte die für den BF zuständige Abgabenbehörde nachstehende (aus seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammenden) Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest:

im Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von EUR XXXX

im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR XXXX

Die in den angeführten Zeiträumen aus der Tätigkeit des BF als Wohnsitzarzt erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lagen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze (2001: EUR 3.554,57; 2012: EUR 4.515,12; 2013:

EUR 4.641,60; 2014: EUR 4.743,72 und 2015: EUR 4.871,76).

Die Beitragspflicht umfasst den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2015, die Beiträge bis inklusive 30.06.2013 sind verjährt.

Im Rahmen der Überprüfung des Beitragsaktes des BF erlangte die belangte Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der BF bereits seit 01.01.2001 als Wohnsitzarzt tätig ist. Bisher wurde der BF bei der belangten Behörde auf Basis einer nebenärztlichen Tätigkeit mit dem Befreiungstatbestand eines vorliegenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geführt. Beiträge zur Pensionsversicherung wurden nicht vorgeschrieben. Der BF unterlag bislang nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten vom 16.06.2016 Kenntnis erlangt hätte, dass er seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in der von der Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sei. Es sei auch aktenkundig, dass er seit 01.01.2002 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V stehe und aufgrund dessen bei der KFA krankenversichert sei. Überdies brachte ihm die belangte Behörde die Höhe der vom BF erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2001, 2002 sowie 2013 bis 2015 zur Kenntnis.

Im bezogenen Schreiben des BF wurde die im Schreiben der SVA vom 04.10.2016 festgestellte Tatsache, dass die belangte Behörde am 16.06.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der BF seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war und zur Höhe der bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht bestritten. Der BF monierte, dass er seit 01.01.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V stehe. Es sei seitens der SVA mitgeteilt worden, dass keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung bestehen würde. Nur aus diesem Grund habe der BF damals der Eintragung als Wohnsitzarzt zugestimmt, insbesondere da er vorher als Wahlarzt tätig gewesen sei.

Davon, dass der BF seit dem 01.01.2001 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen und als solche (bis laufend) auch tätig gewesen ist, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom 16.06.2016 Kenntnis.

Vor diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde lediglich die Mitteilung vor, dass der BF eine nebenberufliche Tätigkeit ausübe.

Der BF dagegen hatte der belangten Behörde den Umstand seiner seit dem 01.01.2001 ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt gemeldet.

Der BF hat am 29.12.2016 den Betrag von EUR XXXX an die belangte Behörde bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der vom BF in den Kalenderjahren 2001 sowie 2012 bis 2015 erzielten Einkünfte gemäß § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den für den BF zuständigen Finanzamt im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für Kärnten die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß §§ 25, 27, 40 GSVG zu Recht erfolgt ist.

3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Pflichtversicherung

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

[...]

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."

Gemäß § 31 Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out" gemäß § 5 GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).

Gemäß § 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG.

Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte gemäß der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt; 3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Beschwerdegegenständlich steht fest, dass der BF seit dem 03.07.1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V steht.

Unbestritten blieb auch das Faktum, dass für der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit dem 01.01.2001 eine Eintragung als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten besteht. In dieser Eigenschaft erzielte er in den Kalenderjahren 2001 sowie 2012 bis 31.12.2015 Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe.

Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016 gerichtete Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2001,

Zl. B 864/98 wendet, ist diesem Einwand zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, dass in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Die Sozialversicherung ist vom Grundgedanken getragen, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt und dass der Gedanke vom unmittelbaren Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung verfassungsrechtlich verfehlt ist.

Die bundesgesetzliche Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage ist unbedenklich (VfGH vom 22.9.2017, E1895/2017). Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (VwGH vom 20.02.2018, Ra 2017/08/0138).

Das Vorbringen des BF, wonach nicht einzusehen sei, dass relativ hohe Beiträge keinerlei Leistungen gegenüberstehen, wobei insbesondere die Risikogemeinschaft bzw. der Vorsorgegedanke nicht im Vordergrund stehen würden, vermag seiner Beschwerde damit nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Aus den angeführten Gründen muss daher dem Einwand der BF, dass, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2001, Zl. B 864/98 neu aufgerollt werden solle, der Erfolg versagt bleiben. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs war dem beschwerdegegenständlichem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2001, Zl. B 864/98 einer Prüfung unterziehen, nicht näher zu treten.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich die Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich an der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind), Versicherungspflicht.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht).

Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.

Die für die Zeiträume von 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei dem BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit des BF als Wohnsitzarzt nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag.

Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem 16.06.2016 eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Die nebenberufliche Tätigkeit wurde durch die Ärztekammer in der entsprechenden Liste gestrichen. Der bisherige Versicherungsverlauf wurde dem neu bekannt gewordenen Sachverhalt entsprechend angepasst und erfolgte mit 16.06.2016 eine Korrekturmeldung. An Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit lag ab 01.01.2001 tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit des BF vor.

Wenn sich der BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihm vor der Eintragung als Wohnsitzarzt bekannt gegeben worden sei, dass eine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für ihn nicht bestehe, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung der Ärztekammer und andererseits darauf zurückzuführen, dass der BF selbst es verabsäumte, seiner diesbezüglichen Meldepflicht nachzukommen.

Gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG.

Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt in den Zeiträumen vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 und von 01.01.2012 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, besteht daher zu Recht.

Da die von der belangten Behörde - unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen- vorgenommene Höhe der Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach § 25 iVm § 40 GSVG und die ebenfalls unter Beachtung der Verjährungsbestimmung festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG in der Beschwerde unbeanstandet blieben, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 und vom 01.01.2012 bis 30.06.2013 ist daher verjährt.

Die Beiträge wurden daher rechtskonform vom 01.07.2013 bis 31.12.2015 vorgeschrieben.

Abschließend wird festgehalten, dass der BF am 29.12.2016 EUR XXXX an die belangte Behörde gezahlt hat.

Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG liegt im Anlassfall nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 05.03.2018, Ra 2017/08/0005; vom 20.02.2018, Ra 2017/08/0138-3); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Arzt, Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung, Verjährung, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2146245.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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