TE Bvwg Beschluss 2018/8/8 W103 1250783-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 1250783-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 740354110-171119038, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 740354110-171119038, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2004 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 03.541-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2004 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 03.541-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2006, Zl. 250. 783/0-VI/17/04, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt, unter einem wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als entscheidungswesentlicher individueller Sachverhalt wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2001 und Januar 2002 insgesamt drei Mal von russischen Soldaten angehalten worden wäre, wobei er das letzte Mal für etwa eine Woche unter Erleidung von Misshandlungen eingesperrt worden wäre. Durch diese Anhaltungen hätten die russischen Soldaten Informationen über einen Cousin des Beschwerdeführers erhalten wollen, welcher am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte.2. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2006, Zl. 250. 783/0-VI/17/04, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt, unter einem wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als entscheidungswesentlicher individueller Sachverhalt wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2001 und Januar 2002 insgesamt drei Mal von russischen Soldaten angehalten worden wäre, wobei er das letzte Mal für etwa eine Woche unter Erleidung von Misshandlungen eingesperrt worden wäre. Durch diese Anhaltungen hätten die russischen Soldaten Informationen über einen Cousin des Beschwerdeführers erhalten wollen, welcher am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Menge des Suchtgifts Speed sowie ein Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vermummt in die Wohnung des Opfers eingedrungen wären, die Mittäter dieses zu Boden stießen und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgehalten hätten, während ein weiterer Mittäter die Wohnung nach brauchbaren Sachen durchsucht und ein weiterer Mittäter das Opfer mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen hätte.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Menge des Suchtgifts Speed sowie ein Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vermummt in die Wohnung des Opfers eingedrungen wären, die Mittäter dieses zu Boden stießen und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgehalten hätten, während ein weiterer Mittäter die Wohnung nach brauchbaren Sachen durchsucht und ein weiterer Mittäter das Opfer mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen hätte.

4. Mit Schreiben vom 04.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person angesichts jener Verurteilung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.4. Mit Schreiben vom 04.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person angesichts jener Verurteilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.

5. Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.04.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit über 12 Jahren Konventionsflüchtling zu sein und während dieses Zeitraums die Ukraine, Saudi Arabien sowie beinahe alle Länder Europas bereist zu haben; ansonsten hätte er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht verlassen; in seinem Heimatland hätte er sich seit seiner Ausreise nicht mehr aufgehalten. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangene Straftat sehr; er hätte damals Schulden bei einem der Mittäter gehabt, welcher ihm zugesichert hätte, ihm diese nachzulassen, wenn er sich dafür an der Tat beteilige. Bis dahin sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat nie mehr etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Einreise in einer Lebensgemeinschaft und habe vier Kinder, die bei ihm und seiner Lebensgefährtin leben, die Schule bzw. demnächst den Kindergarten besuchen würden und denen gegenüber der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei. Außerdem würden in Österreich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben, er sei jedoch von niemandem finanziell abhängig. Sein Vater hätte Probleme mit dem Herzen und habe vor kurzem einen Schlaganfall erlitten, weshalb dieser in Zukunft verstärkt auf Unterstützung des Beschwerdeführers und der ganzen Familie angewiesen sein werde. Zurzeit sei der Beschwerdeführer leider arbeitslos, vor ein paar Jahren hätte eine Ausbildung als LKW-Fahrer und Schweißer gemacht. Der Beschwerdeführer habe einige Bekannte, Freunde und seine Familie in Österreich, mit denen er oft etwas gemeinsam unternehmen würde; auch seine Kinder hätten viele Freunde in der Schule. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch, habe jedoch kein Zertifikat. Er habe fast immer gearbeitet um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wozu auf einen beiliegend übermittelten Versicherungsdatenauszug verwiesen wurde. Er sei aufrecht versichert. Er habe Kontakt zu Verwandten und Bekannten in seiner Heimat, dabei würden sie jedoch nie über aktuelle oder vergangene Probleme sprechen, da der Beschwerdeführer Angst hätte, abgehört zu werden. Eine Rückkehr in die Heimat sei dem Beschwerdeführer nicht möglich; in Tschetschenien sei er damals durch russische Soldaten drei Mal angehalten und einmal eine Woche lang unter Erleidung von Misshandlungen festgehalten worden wäre, sodass er schwere Verletzungen in Form einer Gehirnerschütterung davongetragen hätte. Er sei gezwungen worden, ein Geständnis auf einem leeren Papier zu unterschreiben, wobei ihm eine Tat angehängt worden wäre, welche er nie begangen hätte. Seine Familie habe ihn freikaufen können und hätte dabei zwei auf dem Schwarzmarkt erworbene Waffen übergeben müssen; im Anschluss sei der Beschwerdeführer sofort ausgereist. In seine Heimat könnte er nicht zurückkehren, da ihn die Leute von damals finden und ihn verhaften würden, zumal er in Gefangenschaft unter widrigsten Verhältnissen offenbar ein "Geständnis" unbekannten Inhalts unterschrieben hätte, welches zu Unrecht auch heute noch gegen ihn verwendet werden könnte. Die Verfolgung durch die russischen Behörden und Organe stelle jedenfalls eine nach der GFK relevante Verfolgung dar. Da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines "schweren Raubes" nach § 143 StGB, sondern lediglich wegen eines "normalen Raubes" nach § 142 Abs.1 StGB verurteilt worden wäre, mangle es in seinem Fall bereits an dem Aberkennungs-Erfordernis eines "besonders schweren Verbrechens." Die vom Beschwerdeführer begangene Tat erweise sich keineswegs als besonders schwerwiegend; seine Schuld sei vom Gericht nicht als schwer bewertet worden, es habe sich um keinen qualifizierten (bewaffneten) Raub gehandelt, die Beteiligung des Beschwerdeführers hätte lediglich darin bestanden, das Opfer festzuhalten. Eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor; die Hälfte der Freiheitsstrafe habe dieser mittels elektronischen Hausarrests verbüßen können, der Rest der Strafe sei ihm aufgrund guter Führung erlassen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, er habe seit seiner Einreise Anfang 2004 fast immer gearbeitet, spreche Deutsch und seine in Österreich geborenen Kinder seien gut integriert. Seiner Lebensgefährtin und den Kindern komme ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu, weshalb ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre und eine mögliche Ausweisung einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Die Lage in Tschetschenien hätte sich seit seiner Ausreise nicht verändert, weshalb nicht von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr gesprochen werden könne. Zudem würde der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner langjährigen Ortsabwesenheit nicht mehr zurechtfinden. Eine Asylaberkennung sei aus den genannten Gründen nicht möglich und nicht rechtens.5. Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.04.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit über 12 Jahren Konventionsflüchtling zu sein und während dieses Zeitraums die Ukraine, Saudi Arabien sowie beinahe alle Länder Europas bereist zu haben; ansonsten hätte er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht verlassen; in seinem Heimatland hätte er sich seit seiner Ausreise nicht mehr aufgehalten. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangene Straftat sehr; er hätte damals Schulden bei einem der Mittäter gehabt, welcher ihm zugesichert hätte, ihm diese nachzulassen, wenn er sich dafür an der Tat beteilige. Bis dahin sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat nie mehr etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Einreise in einer Lebensgemeinschaft und habe vier Kinder, die bei ihm und seiner Lebensgefährtin leben, die Schule bzw. demnächst den Kindergarten besuchen würden und denen gegenüber der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei. Außerdem würden in Österreich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben, er sei jedoch von niemandem finanziell abhängig. Sein Vater hätte Probleme mit dem Herzen und habe vor kurzem einen Schlaganfall erlitten, weshalb dieser in Zukunft verstärkt auf Unterstützung des Beschwerdeführers und der ganzen Familie angewiesen sein werde. Zurzeit sei der Beschwerdeführer leider arbeitslos, vor ein paar Jahren hätte eine Ausbildung als LKW-Fahrer und Schweißer gemacht. Der Beschwerdeführer habe einige Bekannte, Freunde und seine Familie in Österreich, mit denen er oft etwas gemeinsam unternehmen würde; auch seine Kinder hätten viele Freunde in der Schule. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch, habe jedoch kein Zertifikat. Er habe fast immer gearbeitet um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wozu auf einen beiliegend übermittelten Versicherungsdatenauszug verwiesen wurde. Er sei aufrecht versichert. Er habe Kontakt zu Verwandten und Bekannten in seiner Heimat, dabei würden sie jedoch nie über aktuelle oder vergangene Probleme sprechen, da der Beschwerdeführer Angst hätte, abgehört zu werden. Eine Rückkehr in die Heimat sei dem Beschwerdeführer nicht möglich; in Tschetschenien sei er damals durch russische Soldaten drei Mal angehalten und einmal eine Woche lang unter Erleidung von Misshandlungen festgehalten worden wäre, sodass er schwere Verletzungen in Form einer Gehirnerschütterung davongetragen hätte. Er sei gezwungen worden, ein Geständnis auf einem leeren Papier zu unterschreiben, wobei ihm eine Tat angehängt worden wäre, welche er nie begangen hätte. Seine Familie habe ihn freikaufen können und hätte dabei zwei auf dem Schwarzmarkt erworbene Waffen übergeben müssen; im Anschluss sei der Beschwerdeführer sofort ausgereist. In seine Heimat könnte er nicht zurückkehren, da ihn die Leute von damals finden und ihn verhaften würden, zumal er in Gefangenschaft unter widrigsten Verhältnissen offenbar ein "Geständnis" unbekannten Inhalts unterschrieben hätte, welches zu Unrecht auch heute noch gegen ihn verwendet werden könnte. Die Verfolgung durch die russischen Behörden und Organe stelle jedenfalls eine nach der GFK relevante Verfolgung dar. Da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines "schweren Raubes" nach Paragraph 143, StGB, sondern lediglich wegen eines "normalen Raubes" nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt worden wäre, mangle es in seinem Fall bereits an dem Aberkennungs-Erfordernis eines "besonders schweren Verbrechens." Die vom Beschwerdeführer begangene Tat erweise sich keineswegs als besonders schwerwiegend; seine Schuld sei vom Gericht nicht als schwer bewertet worden, es habe sich um keinen qualifizierten (bewaffneten) Raub gehandelt, die Beteiligung des Beschwerdeführers hätte lediglich darin bestanden, das Opfer festzuhalten. Eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor; die Hälfte der Freiheitsstrafe habe dieser mittels elektronischen Hausarrests verbüßen können, der Rest der Strafe sei ihm aufgrund guter Führung erlassen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, er habe seit seiner Einreise Anfang 2004 fast immer gearbeitet, spreche Deutsch und seine in Österreich geborenen Kinder seien gut integriert. Seiner Lebensgefährtin und den Kindern komme ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu, weshalb ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre und eine mögliche Ausweisung einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Die Lage in Tschetschenien hätte sich seit seiner Ausreise nicht verändert, weshalb nicht von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr gesprochen werden könne. Zudem würde der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner langjährigen Ortsabwesenheit nicht mehr zurechtfinden. Eine Asylaberkennung sei aus den genannten Gründen nicht möglich und nicht rechtens.

6. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2016 wurde das Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt und dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe und für vier Kinder sorgen müsse, wobei der Aberkennungsgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht vorliegen würde.

7. Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.03.2017 ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter der versuchten Brandstiftung und der versuchten schweren Erpressung verdächtig wären.

Aus einer Sachverhaltsdarstellung einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Männern seit September 2015 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, wobei sich das Trio vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung betätigt hätte. Beim Beschwerdeführer seien im Zuge einer Hausdurchsuchung dessen Mobiltelefon und Anabolika sichergestellt worden, wobei die Auswertung des Mobiltelefons ergeben hätte, dass sich der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer offensichtlich immer wieder in Russland aufgehalten hätten und offensichtlich Kontakte zu Polizei und Militär pflegen würden. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer zusätzlich im Besitz eines russischen Reisepasses.

8. Am 30.01.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass keine Hinderungsgründe für die Durchführung der Einvernahme vorliegen würden und er sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne. Auf weitere Befragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und fünf Kinder zu haben, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu Freunden und Familienangehörigen - seinen Cousins und seiner Schwester - in Tschetschenien. Seine Mutter lebe in Österreich, sein Vater sei im Februar verstorben. Seine beiden in Tschetschenien lebenden Schwestern seien verheiratet, auch habe der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation, wie auch in Europa, viele weitere Verwandte. Zu seinen Verwandten in Österreich habe er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer arbeite als LKW-Fahrer in einer näher bezeichneten Transportfirma und verdiene durchschnittlich 1.500 bis

1.900 EUR monatlich. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, eine Ausbildung als Schweißer absolviert und einem Führerschein als Berufskraftfahrer sowie Integrationskurse gemacht. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe in Österreich viele Bekannte und Freunde. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, gehört zu haben, dass sich Vieles in seinem Heimatland geändert hätte, wie es wirklich wäre, könne er nicht sagen. Natürlich herrsche kein Krieg mehr in Tschetschenien, trotzdem würden sie hören, dass einige Menschen mit dem Regime Probleme hätten. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, wieder im Heimatland zu leben, antwortete der Beschwerdeführer, vorrübergehend schon, aber nicht für immer; er sei jetzt ein anderer Mensch, er sei Europäer. Auf Vorhalt, dass ihm der Status ursprünglich wegen der damals prekären Lage in seiner Heimat und seiner Verfolgung zuerkannt worden wäre und befragt, ob diese Gründe noch aufrecht wären, erklärte der Beschwerdeführer, hier in Österreich zu sein und auf diese Frage nicht antworten zu können, da er mit der aktuellen Situation in Tschetschenien nichts zu tun hätte. Damals hätte Krieg geherrscht, er wisse nicht, wie es jetzt sei. Es könne sein, dass sein Status aberkannt werde, doch wolle er wenn möglich trotzdem mit einem anderen Status in Österreich bleiben, da seine Mutter und seine Familie in Österreich leben würden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in Gesamtsicht wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden zu sein und eine Gefahr für die Gemeinschaft darzustellen. Es stünde ihm frei, überall in der Russischen Föderation zu leben und zu arbeiten sowie Hilfe durch seine dort wohnhaften Angehörigen in Anspruch zu nehmen; dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er machen werde, auf keinen Fall wolle er jedoch nach Russland zurückkehren; der Vorfall mit dem schweren Verbrechen sei ein Fehler gewesen, welchen er bereue. Es gebe nur einen Grund hier in Österreich zu bleiben, nämlich seine Familie und seine Mutter.

Der Beschwerdeführer legte einen Lohnzettel für den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.12.2017, Urkunden des XXXX über LKW-Fahrtechnik-Kurse, eine Deutschkursbestätigung sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2018 vor.Der Beschwerdeführer legte einen Lohnzettel für den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.12.2017, Urkunden des römisch 40 über LKW-Fahrtechnik-Kurse, eine Deutschkursbestätigung sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2018 vor.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 250.783/0-VI/17/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 250.783/0-VI/17/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er spreche Russisch auf muttersprachlichem Niveau, lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe fünf Kinder. Der Beschwerdeführer sei freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, hätte sich in seiner Heimat einen neuen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, nachdem er damals glaubwürdige Gründe vorbringen hätte können, dass er im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorbringen können und seien derartige auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit eines Landesgerichts falle, rechtskräftig verurteilt worden, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf deine Person nicht anwendbar wäre. Au dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, da er wegen des Verbrechens des Raubes rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Strafe verurteilt worden wäre. Seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 würden Anzeigen wegen Schutzgelderpressung und gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz aufscheinen. Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden wäre, trotz Verurteilung neuerlich straffällig geworden wäre, bei einer Rückkehr in seine Heimat von keiner Gefahr bedroht wäre und eine Zukunftsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Nicht wahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, welche dazu führen, dass er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er über eine reelle Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Beziehungen verfügen würde, die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar. Den Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers stünde es frei, mit diesem in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, zumal diese selbst russische Staatsbürger wären. Der Beschwerdeführer sei wegen einer in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fallenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden und bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates, wobei eine Verhaltensprognose nicht zu dessen Gunsten ausfallen würde. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er spreche Russisch auf muttersprachlichem Niveau, lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe fünf Kinder. Der Beschwerdeführer sei freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, hätte sich in seiner Heimat einen neuen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, nachdem er damals glaubwürdige Gründe vorbringen hätte können, dass er im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorbringen können und seien derartige auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit eines Landesgerichts falle, rechtskräftig verurteilt worden, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf deine Person nicht anwendbar wäre. Au dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, da er wegen des Verbrechens des Raubes rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Strafe verurteilt worden wäre. Seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 würden Anzeigen wegen Schutzgelderpressung und gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz aufscheinen. Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden wäre, trotz Verurteilung neuerlich straffällig geworden wäre, bei einer Rückkehr in seine Heimat von keiner Gefahr bedroht wäre und eine Zukunftsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Nicht wahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, welche dazu führen, dass er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er über eine reelle Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Beziehungen verfügen würde, die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar. Den Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers stünde es frei, mit diesem in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, zumal diese selbst russische Staatsbürger wären. Der Beschwerdeführer sei wegen einer in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fallenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden und bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates, wobei eine Verhaltensprognose nicht zu dessen Gunsten ausfallen würde. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.

10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten gewillkürten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, ermittelt werden müsse, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid in diesem Kontext im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat keine konventionsrelevante Verfolgung bzw. kein reales Risiko drohe, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein und ihm eine Niederlassung und Existenzgründung im Herkunftsstaat möglich wäre. Mit dieser Einschätzung liege die Behörde falsch. Dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den Beschwerdeführer seit der Ausreise nicht geändert hätte, ergebe sich eindeutig aus den im Bescheid erwähnten Länderfeststellungen, die diesbezüglichen Informationen seien von der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die derzeitige Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie aufgrund der instabilen, sich derzeit kontinuierlich ändernden, Gegebenheiten könne in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesem in seiner Heimat keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers offensichtlich nur oberflächlich befasst. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, bestünde nach wie vor, zumindest hätte diesem aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Mit der überdies ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer hierzulande ein sehr ausgeprägtes Familien- und Privatleben nach iSd Art. 8 EMRK pflegen würde, in welches durch die ausgesprochene Abschiebung in die Russische Föderation massiv eingegriffen werde. Begründend verweise die Behörde lediglich darauf, dass es seinen Kernfamilienangehörigen freistünde, mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, verkenne dabei jedoch, dass dem Rest seiner hierzulande lebenden Familie weiterhin der Asylstatus zukomme und sich eine Ansiedelung in der Russischen Föderation daher als nicht zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie insgesamt 14 Jahre in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 mit einer russischen Staatsbürgerin tschetschenischer Abstammung die Ehe geschlossen, welcher ebenfalls der Asylstatus zukomme und mit welcher er insgesamt fünf gemeinsame Kinder haben würde und habe mit seinen Angehörigen ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Außerdem würden in Österreich weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Form seiner Mutter, eines Bruders und einer Schwester leben, zu welchen der Beschwerdeführer intensiven Kontakt pflegen würde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Statuszuerkennung stets sozial- und krankenversichert gewesen, da er einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre, spreche fließend Deutsch und verfüge über einen Lehrabschluss als Schweißer und jahrelange Berufserfahrung. Überdies befinde er sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wodurch dessen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert wäre. Die hierzulande lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien auf seine weitere finanzielle Unterstützung vollkommen angewiesen. Seine Frau befinde sich aktuell in Karenz, weshalb der Lebensunterhalt derzeit ausschließlich vom Beschwerdeführer gewährleistet werde. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers würden von Geburt an in Österreich leben und hier eine Schulbildung absolvieren. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer ermangle einer genaueren Begründung. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um ein Fehlverhalten, welches der Beschwerdeführer bereue, doch handle es sich nicht um eine solche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Integration, seiner Erwerbstätigkeit und seines ordentlichen Lebenswandels könne auf eine günstige Zukunftsprognose abgestellt werden. Das Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Kindeswohls als inhuman und unverhältnismäßig.10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten gewillkürten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, ermittelt werden müsse, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid in diesem Kontext im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat keine konventionsrelevante Verfolgung bzw. kein reales Risiko drohe, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein und ihm eine Niederlassung und Existenzgründung im Herkunftsstaat möglich wäre. Mit dieser Einschätzung liege die Behörde falsch. Dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den Beschwerdeführer seit der Ausreise nicht geändert hätte, ergebe sich eindeutig aus den im Bescheid erwähnten Länderfeststellungen, die diesbezüglichen Informationen seien von der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die derzeitige Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie aufgrund der instabilen, sich derzeit kontinuierlich ändernden, Gegebenheiten könne in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesem in seiner Heimat keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers offensichtlich nur oberflächlich befasst. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, bestünde nach wie vor, zumindest hätte diesem aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Mit der überdies ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer hierzulande ein sehr ausgeprägtes Familien- und Privatleben nach iSd Artikel 8, EMRK pflegen würde, in welches durch die ausgesprochene Abschiebung in die Russische Föderation massiv eingegriffen werde. Begründend verweise die Behörde lediglich darauf, dass es seinen Kernfamilienangehörigen freistünde, mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, verkenne dabei jedoch, dass dem Rest seiner hierzulande lebenden Familie weiterhin der Asylstatus zukomme und sich eine Ansiedelung in der Russischen Föderation daher als nicht zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie insgesamt 14 Jahre in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 mit einer russischen Staatsbürgerin tschetschenischer Abstammung die Ehe geschlossen, welcher ebenfalls der Asylstatus zukomme und mit welcher er insgesamt fünf gemeinsame Kinder haben würde und habe mit seinen Angehörigen ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Außerdem würden in Österreich weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Form seiner Mutter, eines Bruders und einer Schwester leben, zu welchen der Beschwerdeführer intensiven Kontakt pflegen würde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Statuszuerkennung stets sozial- und krankenversichert gewesen, da er einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre, spreche fließend Deutsch und verfüge über einen Lehrabschluss als Schweißer und jahrelange Berufserfahrung. Überdies befinde er sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wodurch dessen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert wäre. Die hierzulande lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien auf seine weitere finanzielle Unterstützung vollkommen angewiesen. Seine Frau befinde sich aktuell in Karenz, weshalb der Lebensunterhalt derzeit ausschließlich vom Beschwerdeführer gewährleistet werde. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers würden von Geburt an in Österreich leben und hier eine Schulbildung absolvieren. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer ermangle einer genaueren Begründung. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um ein Fehlverhalten, welches der Beschwerdeführer bereue, doch handle es sich nicht um eine solche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Integration, seiner Erwerbstätigkeit und seines ordentlichen Lebenswandels könne auf eine günstige Zukunftsprognose abgestellt werden. Das Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Kindeswohls als inhuman und unverhältnismäßig.

Anbei übermittelt wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2018, diverse Fahrtechnik-Urkunden des XXXX , Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 07.06.2018 sowie solche aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers.Anbei übermittelt wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2018, diverse Fahrtechnik-Urkunden des römisch 40 , Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 07.06.2018 sowie solche aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers.

11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgeric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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