Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W237 1405993-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 780952405/180350049, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 780952405/180350049, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte I., II. und VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 53 Abs. 3 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 iVm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig ist.
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.03.2009 wurde dieser Antrag vollinhaltlich ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 02.03.2011 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu; unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die drei älteren Brüder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat verfolgt und bedroht worden seien und der Beschwerdeführer wegen deren Probleme zusammen mit seinen Brüdern seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
2. Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die seit dem XXXX verbüßte Vorhaft wurde dabei auf die Haftdauer angerechnet.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die seit dem römisch 40 verbüßte Vorhaft wurde dabei auf die Haftdauer angerechnet.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte mit dem Beschwerdeführer am 13.10.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der er angab, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Er lebe seit dem Jahr 2008 in Österreich und habe nach islamischem Recht im Jahr 2014 geheiratet; mit seiner Frau habe er eine gemeinsame Tochter. Derzeit "wohne" er noch in der Justizanstalt, davor habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin und Tochter zusammengelebt. Nach Erwerbstätigkeiten befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor seiner Inhaftierung soziale Unterstützung bezogen habe. Nach seiner Haftentlassung werde er wieder bei seinen Eltern Unterkunft nehmen. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, zuerst verhört und im Anschluss getötet zu werden. Sein Bruder sei auf einer Liste von Rebellen gestanden und in Georgien an der Grenze zu Russland erschossen worden. Er habe eine Schwester in Tschetschenien, die über den Beschwerdeführer und dessen Brüder befragt worden sei. Die Schwester meide seither den Kontakt.
2.3. Mit Bescheid vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 02.03.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 leg.cit. wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.2.3. Mit Bescheid vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 02.03.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 leg.cit. wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch seine Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise aus Österreich nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer habe - wie im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX ersichtlich - Österreich am XXXX mit dem Ziel Syrien (jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde) verlassen, wobei er an der türkisch-syrischen Grenze von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am XXXX sei der Beschwerdeführer erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer schließlich ein weiteres Mal versucht, nach Syrien auszureisen, sei jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) vor, womit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 leg.cit. erfüllt sei. Weiters ergebe sich ob der Verurteilung des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass er eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe, weshalb auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. gegeben sei. Weil ein in Art. 1 Abschnitt F GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Vornherein ausgeschlossen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 leg.cit. rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015, geduldet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch seine Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise aus Österreich nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer habe - wie im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 ersichtlich - Österreich am römisch 40 mit dem Ziel Syrien (jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde) verlassen, wobei er an der türkisch-syrischen Grenze von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer schließlich ein weiteres Mal versucht, nach Syrien auszureisen, sei jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) vor, womit der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. erfüllt sei. Weiters ergebe sich ob der Verurteilung des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass er eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. gegeben sei. Weil ein in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Vornherein ausgeschlossen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, leg.cit. rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, geduldet.
2.4. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.04.2016 als vollinhaltlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat begangen und am XXXX , XXXX und XXXX versucht habe, nach Syrien zu reisen, um sich dort am bewaffneten Kampf der Terrororganisation IS, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise zu beteiligen. Er habe sich durch seine wissentliche Unterstützung der Terrororganisation IS eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK schuldig gemacht. Da "somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005" vorliege, sei "der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten". Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung den im Bescheid vom 18.11.2015 getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben.2.4. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.04.2016 als vollinhaltlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat begangen und am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 versucht habe, nach Syrien zu reisen, um sich dort am bewaffneten Kampf der Terrororganisation IS, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise zu beteiligen. Er habe sich durch seine wissentliche Unterstützung der Terrororganisation IS eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F GFK schuldig gemacht. Da "somit ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005" vorliege, sei "der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht entgegenzutreten". Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung den im Bescheid vom 18.11.2015 getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben.
3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 19.12.2016 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016. Mit Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorlägen und eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Ziffer ausgestellt werde, weil die "Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig" sei. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge wiederholt zur Abholung der Duldungskarte zur Behörde geladen, befolgte diese Ladungen allerdings nicht.3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 19.12.2016 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Mit Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorlägen und eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Ziffer ausgestellt werde, weil die "Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig" sei. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge wiederholt zur Abholung der Duldungskarte zur Behörde geladen, befolgte diese Ladungen allerdings nicht.
4.1. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei meinte er zunächst, er habe die Duldungskarte nicht abgeholt, weil er kein Geld habe und dieses Dokument nicht benötige; dies habe er auch seinem Bewährungshelfer mitgeteilt. Auf Vorhalt des bisherigen Verfahrensgangs und seiner strafgerichtlichen Verurteilung meinte der Beschwerdeführer, er habe niemandem etwas getan, was dieses Urteil rechtfertigen würde. Er sei nie in Syrien gewesen und habe in den zehn Jahren seines Aufenthalts in Österreich niemandem etwas getan. Seinen Bewährungsauflagen komme er nach, was sein Bewährungshelfer bezeugen könne. Über die Republik Österreich könne er nichts Schlechtes denken, weil man ihm hier geholfen habe. Er habe kein Naheverhältnis zum Islamischen Staat.
In Österreich habe er als Bauarbeiter gearbeitet, derzeit beziehe er Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS). Er habe die Zusage, dass er bei einer Maschinenbaufirma zu arbeiten beginnen könne; eine schriftliche Einstellungszusage könne er aber nicht vorlegen. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer sieben Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Im Alter von 13 Jahren sei er nach Österreich gekommen, wo er zunächst ein Jahr die Hauptschule und sodann einen polytechnischen Lehrgang besucht habe.
Mit seiner nach islamischem Ritus geehelichten Frau, einer im August 1996 in Tschetschenien geborenen russischen Staatsangehörigen, habe eine Tochter und einen Sohn. Warum der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde seiner Tochter nicht als ihr Vater eingetragen sei, wisse er nicht. Pro Monat erhalte er 600,- Euro vom AMS, wovon er im Durchschnitt 200,- Euro seiner Frau gebe. Er lebe aber weder mit ihr noch den Kindern im gemeinsamen Haushalt, weil er zuerst eine Arbeit finden müsse. Derzeit wohne er zeitweise bei seiner Mutter und manchmal bei seinen älteren Brüdern, die als anerkannte Flüchtlinge in Österreich lebten. Ein dritter Bruder sei 2012 getötet worden:
Auch er sei in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen, weil er in der Russischen Föderation gefoltert worden sei. Bei einem Besuch bei tschetschenischen Verwandten in Georgien sei er aber von der tschetschenischen Regierung getötet worden. Weiters habe er noch eine ältere Schwester, die in der Russischen Föderation lebe.
Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung an, in Tschetschenien mit Sicherheit verfolgt zu werden. Schließlich sei auch sein Bruder in Georgien gefunden und umgebracht worden; man habe seine Schwester zudem mehrfach über den Beschwerdeführer befragt, weshalb sie immer wieder Probleme bekommen habe. Außerdem sei er in Österreich verurteilt worden, was ihm Probleme in seinem Herkunftsstaat brächte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, dass ihm laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine generelle Verfolgung drohe und er innerhalb des Staatsgebiets volle Bewegungsfreiheit genieße. Die Einsicht in das Länderinformationsblatt lehnte der Beschwerdeführer ab. Ihm wurde weiters vorgehalten, dass er nach Ansicht des Bundesamts eine Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Der österreichische Staat habe ein gesteigertes Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei; in diesem Zusammenhang sei auf näher angeführte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu verweisen.
Der Beschwerdeführer weigerte sich daraufhin, weitere - auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats gerichtete - Fragen zu beantworten.
4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.05.2018 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht zu (Spruchpunkt I.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); die Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG wurde schließlich gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.05.2018 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); die Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde schließlich gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
4.2.1. Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keiner der Ladungen zur Ausstellung einer Duldungskarte Folge geleistet. Da der Aufenthalt erst mit Ausstellung einer entsprechenden Karte als geduldet gelte, sei dem Beschwerdeführer die Duldung nicht zugekommen. Zudem sei er wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Es sei somit keine Voraussetzung des § 57 AsylG 2005 erfüllt, weshalb kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen sei.4.2.1. Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keiner der Ladungen zur Ausstellung einer Duldungskarte Folge geleistet. Da der Aufenthalt erst mit Ausstellung einer entsprechenden Karte als geduldet gelte, sei dem Beschwerdeführer die Duldung nicht zugekommen. Zudem sei er wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Es sei somit keine Voraussetzung des Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllt, weshalb kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen sei.
4.2.2. Der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Dieser stehe auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht entgegen: So werde durch eine Rückkehrentscheidung nicht in sein Familienleben eingegriffen, weil gegenüber der nach Aberkennung ihres Asylstatus illegal im Bundesgebiet befindlichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig sei. Hinsichtlich der Anträge der Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei festzuhalten, dass die Gewährung eines Schutzstatus unwahrscheinlich und dies auch im Wege des Familienverfahrens nicht möglich sei, weil beiden Elternteilen der Asylstatus ab- bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden sei - auch im Verfahren der Kinder sei also eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mag der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und Brüdern vorübergehend auch Unterkunft nehmen, so habe er sich doch nicht davon abbringen lassen, drei Mal seine Ausreise nach Syrien - und damit die Aufgabe seines Lebens mit ihnen in Österreich - zu versuchen. Der durch die Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei statthaft, weil er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Außerdem könne gemäß den Darstellungen in einem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 23.03.2018 nicht von einer relevanten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden, zumal er nicht einmal einfachste allgemein anerkannte Gepflogenheiten, wie das Grüßen weiblicher Personen, beherzige.4.2.2. Der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Dieser stehe auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nicht entgegen: So werde durch eine Rückkehrentscheidung nicht in sein Familienleben eingegriffen, weil gegenüber der nach Aberkennung ihres Asylstatus illegal im Bundesgebiet befindlichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig sei. Hinsichtlich der Anträge der Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei festzuhalten, dass die Gewährung eines Schutzstatus unwahrscheinlich und dies auch im Wege des Familienverfahrens nicht möglich sei, weil beiden Elternteilen der Asylstatus ab- bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden sei - auch im Verfahren der Kinder sei also eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mag der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und Brüdern vorübergehend auch Unterkunft nehmen, so habe er sich doch nicht davon abbringen lassen, drei Mal seine Ausreise nach Syrien - und damit die Aufgabe seines Lebens mit ihnen in Österreich - zu versuchen. Der durch die Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei statthaft, weil er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Außerdem könne gemäß den Darstellungen in einem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 23.03.2018 nicht von einer relevanten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden, zumal er nicht einmal einfachste allgemein anerkannte Gepflogenheiten, wie das Grüßen weiblicher Personen, beherzige.
4.2.3. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig, weil er Nachweise für sein Verfolgungsvorbringen nicht habe vorlegen können. Es stünde ihm bei seiner Rückkehr dorthin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; aus dem Verfahren gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Tschetschenien zurückkehren müsste, zumal er bei einer Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation von der tschetschenischen Diaspora Unterstützung erfahren könnte. Aus der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entweder durch tschetschenische Sicherheitskräfte gefunden und misshandelt oder von russischen Sicherheitskräften "präventiv" misshandelt werden würde, selbst wenn die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht bekannt sein sollte. Dies lasse sich auch nicht aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD ableiten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zitierte in diesem Zusammenhang - neben aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das Urteil des EGMR vom 07.11.2017, Appl. 54646/17, X. gg. Deutschland, wiedergegeben wurde. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall entschieden, dass nicht davon auszugehen sei, die russischen Behörden würden von strafgerichtlichen Verurteilungen russischer Staatsangehöriger in Österreich erfahren; die Russische Föderation sei im Rahmen der EMRK auch zum Prinzip "ne bis in idem" verpflichtet, bei dessen Verletzung eine Beschwerde an den EGMR möglich sei.4.2.3. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig, weil er Nachweise für sein Verfolgungsvorbringen nicht habe vorlegen können. Es stünde ihm bei seiner Rückkehr dorthin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; aus dem Verfahren gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Tschetschenien zurückkehren müsste, zumal er bei einer Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation von der tschetschenischen Diaspora Unterstützung erfahren könnte. Aus der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entweder durch tschetschenische Sicherheitskräfte gefunden und misshandelt oder von russischen Sicherheitskräften "präventiv" misshandelt werden würde, selbst wenn die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht bekannt sein sollte. Dies lasse sich auch nicht aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD ableiten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zitierte in diesem Zusammenhang - neben aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das Urteil des EGMR vom 07.11.2017, Appl. 54646/17, römisch zehn. gg. Deutschland, wiedergegeben wurde. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall entschieden, dass nicht davon auszugehen sei, die russischen Behörden würden von strafgerichtlichen Verurteilungen russischer Staatsangehöriger in Österreich erfahren; die Russische Föderation sei im Rahmen der EMRK auch zum Prinzip "ne bis in idem" verpflichtet, bei dessen Verletzung eine Beschwerde an den EGMR möglich sei.
4.2.4. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei somit gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei folglich auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.4.2.4. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei somit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei folglich auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Angesichts der Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens sei unter Bezugnahme auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots geboten.
4.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für sein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer über sein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.06.2018 in Kenntnis gesetzt.4.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 13.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für sein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer über sein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.06.2018 in Kenntnis gesetzt.
5. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den angeführten Bescheid vollumfänglich Beschwerde.
5.1. Darin wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in unmittelbare Gefahr geriete, dort verschleppt, gefoltert und/oder ermordet zu werden, weil ihm immer noch eine ideologische Nähe zu islamistisch-extremistischen Kräften unterstellt werden würde. Um das Leben des Beschwerdeführers nicht in Gefahr zu bringen, werde dringend angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten gehe klar hervor, dass Angehörige von Personengruppen, denen eine Nähe zu extremistischen Kräften unterstellt werde, keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren könnten. Ebenso werde betont, dass Personen aus Tschetschenien eine Neuansiedlung in anderen Teilen Russlands nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere vorgebracht, dass im Herkunftsstaat lebende Familienmitglieder aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Zusammenhang mit versuchten Ausreisen in das syrische IS-Gebiet befragt, diskriminiert und gefoltert worden seien. Familiäre oder soziale Bezugspunkte außerhalb Tschetscheniens habe der Beschwerdeführer nicht. In russischen Medien sei namentlich über ihn als IS-Mitglied berichtet worden. Von zwei Personen, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verurteilt worden seien, fehle jede Spur, weshalb kein Zweifel daran bestehen könne, dass die russischen und tschetschenischen Behörden von der Verurteilung des Beschwerdeführers wüssten.5.1. Darin wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in unmittelbare Gefahr geriete, dort verschleppt, gefoltert und/oder ermordet zu werden, weil ihm immer noch eine ideologische Nähe zu islamistisch-extremi