Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W254 2148832-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX :
A) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer brachte am 14.11.2016 die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.04.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Am 11.05.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 19.05.2017 erklärte der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, dass er die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 14.11.2016 zurückziehe. In seiner Stellungnahme vom 26.05.2017 wiederholte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesamt hat über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 19.05.2017 und vom 26.05.2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der mit 14.11.2016 datierten Säumnisbeschwerde gerichtet ist.
1. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.199, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 19.05.2017 und vom 26.05.2017 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W254.2148832.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018