TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G302 2140449-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2140449-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch SCHMID Camp; HORN Rae GmbH, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch SCHMID Camp; HORN Rae GmbH, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 09.08.2016, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH, FNXXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.307,13 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 4.120,07 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , hat diese festgestellt, dass Herr römisch 40 , geboren am XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, FNXXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sowie Paragraph 83, ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.307,13 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 4.120,07 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung vom 09.08.2016 als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2012 einschließlich Verzugszinsen schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 24.07.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 12.02.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828% rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die darüber hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 09.08.2016 beigefügt. Der BF wäre Geschäftsführer der Primärschuldnerin und als solcher auch für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den verfahrensrelevanten Zeitraum sei nicht erfolgt. Der BF habe einen Nachweis über die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen der übrigen Gläubiger nicht vorgelegt, weshalb dem BF das Verschulden der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung vom 09.08.2016 als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2012 einschließlich Verzugszinsen schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 24.07.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 12.02.2016 gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 16,59828% rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die darüber hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 09.08.2016 beigefügt. Der BF wäre Geschäftsführer der Primärschuldnerin und als solcher auch für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den verfahrensrelevanten Zeitraum sei nicht erfolgt. Der BF habe einen Nachweis über die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen der übrigen Gläubiger nicht vorgelegt, weshalb dem BF das Verschulden der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.09.2016, bei der belangten Behörde am selben Tag per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde sei rechtzeitig. In der Beschwerde werden im Wesentlichen folgende Punkte eingewandt: Das Insolvenzverfahren vor dem BG Graz-Ost, XXXX(Schuldenregulierungsverfahren) - eröffnet am 16.10.2012, aufgehoben am 05.04.2013 - sei nicht berücksichtigt worden. Es liege daher in Bezug auf die Haftung aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens eine betagte Forderung gemäß § 14 IO vor. Es bestehe keine Haftung für Nebengebühren und Zinsen. Es bestehe keine Kausalität, die Partei habe sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt, die Abgabenforderung sei bevorzugt behandelt worden. Aufgrund der Entscheidung VwGH 83/08/0146 bestehe keine Haftung aufgrund der Anfechtung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.09.2016, bei der belangten Behörde am selben Tag per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde sei rechtzeitig. In der Beschwerde werden im Wesentlichen folgende Punkte eingewandt: Das Insolvenzverfahren vor dem BG Graz-Ost, XXXX(Schuldenregulierungsverfahren) - eröffnet am 16.10.2012, aufgehoben am 05.04.2013 - sei nicht berücksichtigt worden. Es liege daher in Bezug auf die Haftung aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens eine betagte Forderung gemäß Paragraph 14, IO vor. Es bestehe keine Haftung für Nebengebühren und Zinsen. Es bestehe keine Kausalität, die Partei habe sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt, die Abgabenforderung sei bevorzugt behandelt worden. Aufgrund der Entscheidung VwGH 83/08/0146 bestehe keine Haftung aufgrund der Anfechtung.

Weiters führte der BF aus, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht worden wäre, dass über das Vermögen des BF ein Schuldenregulierungsverfahren aufgrund eines Eigenantrages vom 16.10.2012 eröffnet und mit Bestätigung eines (näher dargestellten) Zahlungsplanes mit einer Gesamtquote von 10,3 % am 05.04.2013 geendet habe. Aus dem vorgelegten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des BF samt Gläubigerliste ergebe sich, dass die belangte Behörde als Gläubigerin aufgeführt gewesen sei und habe der BF im Konkurseröffnungsantrag ausdrücklich erwähnt, dass nicht klar sei, ob die belangte Behörde Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung geltend machen werde. Der BF habe damit ausdrücklich auf die drohenden Haftungen hinsichtlich der Insolvenzen der Primärschuldnerin und einer weiteren GmbH hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich an diesem Insolvenzverfahren nicht beteiligt, obwohl sie in Kenntnis des Schuldenregulierungsverfahrens gewesen sei, und hätte dort die verfahrensgegenständlichen Forderungen anmelden müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei entgegenzuhalten, dass sich die Quotenprognose bis zum Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens des BF auf 10 % belaufen habe. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde könne daher nicht greifen.

Der BF wiederholte sodann sein bisheriges Vorbringen zur Verwaltungspraxis der belangten Behörde sowie zur den insolvenzrechtlichen Bestimmungen und entsprechender Judikatur der OGH und folgerte, dass sich aus den dargestellten gesetzlichen Normen zwangsläufig ergebe, dass die belangte Behörde gegen den BF keinen Anspruch habe geltend machen können, da die belangte Behörde das Primat des Insolvenzrechts verkenne. Ex lege - und auch dies habe die belangte Behörde missachtet - trete mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Zinsstopp ein. Selbst wenn alle Forderungen der belangten Behörde richtig ermittelt worden wären, hätte eine Verzinsung nach dem 23.10.2012 nicht erfolgen und Säumniszuschläge und andere Nebenkosten die auf den Verzug zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Verzugszinsen generell sei auszuführen, dass den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht mehr in der Lage sei ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, kein Verschulden an der nicht geleisteten Zahlung treffe. Nachdem es sich bei den Ansprüchen des § 67 Abs. 10 ASVG um Schadenersatzansprüche handle, dürften keine Verzugszinsen geltend gemacht werden. Dasselbe gelte auch für Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von EUR 240,00. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus der Insolvenz der Primärschuldnerin. Der angefochtene Bescheid setze sich überhaupt nicht mit dem Verschulden des BF auseinander, was nachvollziehbar sei, da kein Verschulden vorliege und sei die Berechnung von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Soweit es dem BF als Geschäftsführer erinnerlich sei, habe er sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt und damit zugunsten der belangten Behörde eine Gläubigerbevorzugung vorgenommen. Der BF wiederholte sein diesbezügliches Vorbringen und die entsprechenden Judikate (erneut 83/08/0146 statt wohl richtig 93/08/0146) aus seinem Antrag vom 17.08.2015 und begründete damit die seines Erachtens mangelnde Kausalität der Haftung.Der BF wiederholte sodann sein bisheriges Vorbringen zur Verwaltungspraxis der belangten Behörde sowie zur den insolvenzrechtlichen Bestimmungen und entsprechender Judikatur der OGH und folgerte, dass sich aus den dargestellten gesetzlichen Normen zwangsläufig ergebe, dass die belangte Behörde gegen den BF keinen Anspruch habe geltend machen können, da die belangte Behörde das Primat des Insolvenzrechts verkenne. Ex lege - und auch dies habe die belangte Behörde missachtet - trete mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Zinsstopp ein. Selbst wenn alle Forderungen der belangten Behörde richtig ermittelt worden wären, hätte eine Verzinsung nach dem 23.10.2012 nicht erfolgen und Säumniszuschläge und andere Nebenkosten die auf den Verzug zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Verzugszinsen generell sei auszuführen, dass den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht mehr in der Lage sei ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, kein Verschulden an der nicht geleisteten Zahlung treffe. Nachdem es sich bei den Ansprüchen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG um Schadenersatzansprüche handle, dürften keine Verzugszinsen geltend gemacht werden. Dasselbe gelte auch für Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von EUR 240,00. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus der Insolvenz der Primärschuldnerin. Der angefochtene Bescheid setze sich überhaupt nicht mit dem Verschulden des BF auseinander, was nachvollziehbar sei, da kein Verschulden vorliege und sei die Berechnung von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Soweit es dem BF als Geschäftsführer erinnerlich sei, habe er sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt und damit zugunsten der belangten Behörde eine Gläubigerbevorzugung vorgenommen. Der BF wiederholte sein diesbezügliches Vorbringen und die entsprechenden Judikate (erneut 83/08/0146 statt wohl richtig 93/08/0146) aus seinem Antrag vom 17.08.2015 und begründete damit die seines Erachtens mangelnde Kausalität der Haftung.

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der BF aus, dass die belangte Behörde den gemeinsam mit der Vertreterbekanntgabe vom 17.08.2015 gestellten Anträgen auf Aufklärung nicht nachgekommen sei; die belangte Behörde sei bedeutend näher am Beweis als der BF, da diese über die entsprechenden Urkunden verfügte und dem BF Aufklärung verschaffen hätte können. Es wäre auch an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, welche Zahlungen sie denn nun genau wann erhalten habe. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gröblich vernachlässigt, weshalb sie vom BF nicht begehren könne, dass dieser uneingeschränkt seinen Mitwirkungspflichten nachkommen müsse. Wenn die belangte Behörde die abgefragten Daten bekannt gegeben hätte, wäre der BF in der Lage gewesen darzustellen, dass tatsächlich eine Gläubigerbevorzugung hinsichtlich der belangten Behörde erfolgt sei und sei es dem BF unzumutbar, detaillierte Aufschlüsselungen vorzunehmen und das von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vorgelegte Formular "Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Monat ....." auszufüllen, wenn die belangte Behörde selbst nicht entsprechend manuduziere. Nur durch ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen des BF könne auch ordnungsgemäß repliziert werden. Hätte die belangte Behörde dargelegt, für welchen Zeitraum die Verzugszinsen offen seien und für welchen Zeitraum und für welche Beiträge Nebengebühren und sonstige "Strafzuschläge" verrechnet worden seien, hätte der BF gut darlegen können, dass ihm für diese Zeiträume kein Verschulden mehr trifft, weil die Primärschuldnerin und die weitere Gesellschaft materiell insolvent gewesen seien und daher eine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hätte und tatsächlich auch formell insolvent gewesen seien und daher der BF als Geschäftsführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, Zahlungen zu leisten. Neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

Am 23.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, einen entsprechenden Entlastungsbeweis derart zu erbringen, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden.

Mit Eingabe vom 22.05.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der BF einen rechnerischen Entlastungsbeweis nicht erbringen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF vertrat die Primärschuldnerin seit 09.08.2007 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 02.07.2009 als einziger selbständig vertretender Geschäftsführer, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen November 2011 bis Juni 2012.

Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 09.08.2016 ein Rückstand in der Höhe von € 7.307,13 samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p. a. (berechnet bis 08.08.2016).

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet, das am 22.12.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet, das am 22.12.2016 gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.

Vor dem BG Graz-Ost zu XXXX wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.Vor dem BG Graz-Ost zu römisch 40 wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde der BF über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG gegen ihn informiert und aufgefordert einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, darzulegen. Aufgrund des Kenntnisstandes aus dem Verfahren XXXX wurde das Schreiben auch informativ an dessen rechtsfreundliche Vertretung weitergeleitet, da diese angab, ihn auch in diesem Verfahren zu vertreten. Der BF hat das Schreiben der belangten Behörde nicht behoben. Nach Fristablauf langte am 02.08.2016 eine Vertreterbekanntgabe ein, in der das Verschulden bestritten und eingeräumt wurde, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis mangels Buchhaltungsunterlagen nicht erbracht werden könne.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde der BF über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegen ihn informiert und aufgefordert einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, darzulegen. Aufgrund des Kenntnisstandes aus dem Verfahren römisch 40 wurde das Schreiben auch informativ an dessen rechtsfreundliche Vertretung weitergeleitet, da diese angab, ihn auch in diesem Verfahren zu vertreten. Der BF hat das Schreiben der belangten Behörde nicht behoben. Nach Fristablauf langte am 02.08.2016 eine Vertreterbekanntgabe ein, in der das Verschulden bestritten und eingeräumt wurde, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis mangels Buchhaltungsunterlagen nicht erbracht werden könne.

Der Haftungsbetrag setzt sich aus einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 4.120,07, den daraus berechneten Verzugszinsen von 7,88 % p. a. bis zum 08.08.2016, das sind EUR 2.856,39 sowie Nebengebühren in der Höhe von EUR 330,67 zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

Gesamt

11/2011

Beitrag Rest

(01.11.2011-30.11.2011)

507,54

12/2011

Beitrag Rest

(01.12.2011-31.12.2011)

559,67

01/2012

Beitrag Rest

(01.01.2012-31.01.2012)

440,99

02/2012

Beitrag Rest

(01.02.2012-29.02.2012)

440,99

03/2012

Beitrag Rest

(01.03.2012-31.03.2012)

440,99

04/2012

Beitrag Rest

(01.04.2012-30.04.2012)

440,99

05/2012

Beitrag Rest

(01.05.2012-31.05.2012)

440,99

06/2012

Beitrag Rest

(01.06.2012-30.06.2012)

847,91

Summer der Beiträge

 

 

4.120,07

Verzugszinsten gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 08.08.2016Verzugszinsten gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 08.08.2016

 

 

2.856,39

Nebengebühren

 

 

330,67

Summe der Forderung

 

 

7.307,13

Der BF hat keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des BF und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

Der BF versäumte es, einen rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger der Primärschuldnerin vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie der Ediktsdatei.

Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 10.04.2018 zur FN XXXXentsprechenden Eintragungen, den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus den entsprechenden Insolvenzverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, angefügten Rückstandsausweis.Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , angefügten Rückstandsausweis.

Der Zeitraum für die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 10.04.2018 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie der schlussendlich verfahrensgegenständliche und festgestellte Haftungszeitraum von November 2011 bis Juni 2012.

Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.

Bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Für die Haftung gemäß. § 67 Abs. 10 ASVG ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ein konstitutives Tatbestandsmerkmal. Von der Uneinbringlichkeit der Forderung kann ausgegangen werden, wenn der Ausfall zumindest ziffernmäßig bestimmbar ist, was frühestens beim Vorliegen einer hinreichend präzisen Quotenprognose der Fall ist.Für die Haftung gemäß. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ein konstitutives Tatbestandsmerkmal. Von der Uneinbringlichkeit der Forderung kann ausgegangen werden, wenn der Ausfall zumindest ziffernmäßig bestimmbar ist, was frühestens beim Vorliegen einer hinreichend präzisen Quotenprognose der Fall ist.

Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zuXXXX das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das am 22.12.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die restliche Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zuXXXX das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das am 22.12.2016 gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die restliche Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen.

Vor dem BG Graz-Ost zu XXXX wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.Vor dem BG Graz-Ost zu römisch 40 wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 09.08.2016 zugrunde.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: " so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des

§ 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. "Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. "

Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt gemäß § 1 Z 13 EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), § 64 Rz 4).Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), Paragraph 64, Rz 4).

Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), § 64 Rz 6).Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), Paragraph 64, Rz 6).

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).

Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig ab 06.02.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017) § 67 Rz 77a).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017) Paragraph 67, Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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