Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2178300-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXXund den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 30.10.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXXund den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 30.10.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
05.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")05.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
09.10.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H. / Dauerzustand / Vorliegen von Gesundheitsschädigungen iSv Mehraufwendungen wegen: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: 20 v.H. und wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H. / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
30.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses
27.11.2017 - Beschwerde der bP
30.11.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
26.04.2018 - Verbesserungsauftrag an die bP
22.05.2018 - Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 05.07.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 09.10.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 09.10.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Er wurde an der rechten Niere Nierenstein-operiert, es sind auch schon zweimal Nierensteine zertrümmert worden; jetzt hätte er Probleme mit der rechten Niere, "diese funktioniert nur mehr zu 20% ..."; der Hausarzt misst den Nüchtern-Blutzucker, Werte: 130-170mg%;
vor 2 Jahren hatte er einen Autounfall als Fahrer, ein anderes Auto hat ihn von rechts getroffen; er hatte dann einige Monate starke Schmerzen, weil ein Harnstein sich gelöst hatte und abgegangen war;
Derzeitige Beschwerden:
1.: Der Patient gibt Schmerzen im Bereich der rechten Flanke an, sowohl in Ruhe, als auch bei Bewegung;
2.: "Ich muss in der Nacht 3-4-mal aufstehen und Harn lassen, und wenn ich Harndrang verspüre, muss ich sofort gehen, ich kann den Harn schlecht zurückhalten."
3.: Außerdem gibt er Schmerzen am linken Unterschenkel an, sowohl in Ruhe, als auch beim Gehen, täglich;
4.: Den Blutdruck misst er selbstständig, dieser ist immer hoch - Werte bis 200mmHg;
5.: Hatte auch Schmerzen in der rechten Hand;
Bezüglich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt der Patient an, er könne ein solches schon benützen, "aber der linke Unterschenkel tut weh ...";
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Metformin, Norvasc, Ibumetin b.B. / Brille;
(Alkohol und Nikotin negiert);
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KH XXXX, 02/2017, Diagnose:KH römisch 40 , 02/2017, Diagnose:
Zustand nach Nierenstauung, Zustand nach Nierenstein, Schrumpfniere rechts, Nierenzysten beidseits, Prostatahyperplasie, geringe Aortensklerose, Unterschenkelbruch links 2010, wurde operativ versorgt; Kreatinin 0,94;
AKH XXXX, 09/2010, 14 Tage stationär, Diagnose:AKH römisch 40 , 09/2010, 14 Tage stationär, Diagnose:
Fractura crur. sin. non rez., Pulmonalembolie beidseits, Infarktpneumonie beide Unterlappen, degenerative WS-Veränderungen, Bedrängung Wurzel L5 links und S1 rechts, Steatosis hepatis, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, Tibianagelung;
AKH XXXX, ambulant 02/2015, Diagnose:AKH römisch 40 , ambulant 02/2015, Diagnose:
systemische Sarkoidose Grad 2-3, derzeit inaktiv, latente Tuberculose-Infektion, arterielle HT, Diabetes mellitus - Cortison-induziert, Hyperurikämie, Zustand nach Hepatitis B, Zustand nach Pulmonalembolie beidseits postoperativ, Zustand nach Nieren-Op. rechts (Nephrolithiasis 1983), Nierenzyste links, Schrumpfniere rechts;
Hausärztin Dr. XXXX, 06/2017:Hausärztin Dr. römisch 40 , 06/2017:
Blutzucker 123mg%, HbA1c 6%, Cholesterin 230mg%, Triglyceride 240mg%, GOT 70;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status -
Fachstatus:
59-jähriger Mann
Gehör:
ausreichend;
Visus:
er trägt eine Brille (ist kurzsichtig);
Kopf:
Pupillen eng, rund, isokor, direkte Lichtreaktion angedeutet, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, geringe Lippenzyanose, Zunge feucht, kommt gerade vor, Gebiss saniert;
Halsorgane:
unauffällig, keine Einflussstauung;
Cor:
arrhythmisch, ca. normfrequent, leise Herztöne;
Pulmo:
Vesikuläratmen beidseits;
Thorax:
symmetrisch;
Abdomen:
Bauchdecke weich, nicht druckdolent, Leber nicht tastbar; eine 10cm lange, blande Narbe median über dem Nabel verlaufend, und eine 30cm lange, blande Narbe an der rechten Flanke verlaufend; das rechte Nierenlager mäßig klopfempfindlich, links nicht;
Wirbelsäule:
annähernd gerade, vermehrte Brustkyphose mit mäßigem Rundrücken, FBA ca. 5cm; Becken steht gerade, SIG nicht druckempfindlich, angedeutet positives Vorlaufphänomen rechts, symmetrisches Taillendreieck; HWS:
KJA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes unauffällig, Rotation nach rechts bis 60° , nach links bis 55° möglich, Seitneigen in beide Richtungen bis ca.20° möglich
Arme:
Schultern: S: ca. 45/0/180°, F: 170/0/40°, Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke unauffällig, Fingergelenke ebenso, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff frei;
Beine:
hebt er gestreckt aus Rückenlage beidseits bis ca. 45°; passiv kann in beiden Hüftgelenken bis ca. 110° gebeugt werden, Lasegue beidseits negativ, IR/AR ca. 15/0/40° beidseits, die Kniegelenke von der Form her unauffällig, aktives Beugen bis 110° möglich, die Unterschenkel diskret geschwollen, auch der Sprunggelenksbereich beidseits gering geschwollen; am linken Kniegelenk median eine 6cm lange, blande, knapp unterhalb der Patella verlaufende Narbe und eine kleine, blande Narbe distal ventralseitig über dem Sprunggelenk verlaufend; die Beweglichkeit der Sprunggelenke nahezu unauffällig; Sensibilität an den Beinen unauffällig, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski bds. negativ
Gesamtmobilität - Gangbild:
Geradeaus unauffällig, Zehenballengang links eingeschränkt, Fersengang beidseits möglich;
Status Psychicus:
Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig, unauffällig affizierbar, Ductus kohärent;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Schrumpfniere rechts, Nierenzysten, Nierensteinabgang und operative Entfernung von einem Nierenstein deutliche Hypertonie, Pos.Nr. 05.04.01 Gdb 30%
2 nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2
Einschätzung entsprechend der mäßigen Blutzuckerdysregulation unter medikamentöser Behandlung Pos.Nr. 09.02.01 Gdb 20%
3 Prostatahyperplasie
Einschätzung entsprechend der Nykturie Pos.Nr. 08.01.06 Gdb 20%
4 operierter Unterschenkelbruch links (2010) belastungsabhängige Schmerzen, geringe funktionelle
Beeinträchtigung Pos.Nr. 02.05.32 Gdb 20%
5 degenerative Wirbelsäulenveränderungen
geringe funktionelle Einschränkung, kein neurologisches Defizit Pos.Nr. 02.01.01 Gdb 20%
6 systemische Sarkoidose Grad 2-3
derzeit inaktiv, geringe funktionelle Einschränkung Pos.Nr.06.07.01 Gdb 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden unter Nr.2-6 wirken aufgrund der geringen funktionellen Einschränkung nicht steigernd
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Hepatitis B (keine Leberwerte vorliegend), Z.n. Pulmonalembolie und Infarktpneumonie (2010), Steatosis hepatis
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein - und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die festgestellten Leiden schränken die Mobilität nicht ein, da kein motorisches / neurologisches Defizit vorliegt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Mit Bescheid vom 30.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
In ihrer dagegen am 27.11.2017 erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass ihrer Meinung nach der Bescheid höher ausfallen solle aufgrund ihrer Schmerzen.
Dem Auftrag des BVwG, ihr Beschwerdevorbringen zu konkretisieren, kam die bP mit Schreiben vom 16.05.2018, am 22.05.2018 einlangend, nach und führte darin aus, folgende Probleme zu haben: Ihre Niere arbeite nur zu 20%, sie habe ständigen Bluthochdruck, vor einigen Jahren habe sie einen doppelten Beinbruch gehabt, der operiert werden haben musste - seither habe sie Schmerzen und geschwollene Beine, sie habe eine empfindliche Blase und bei nicht sofortiger Entleerung starke Krämpfe im unteren Bauchbereich, sie habe Schmerzen im Brustbereich gehabt und habe diese noch, was eine Operation zur Folge gehabt hätte, sie nehme täglich Medikamente gegen starke Schmerzen, Bluthochdruck und Herzbeschwerden ein, sie habe Probleme mit ihrer Lunge (Sarkoidose, Thrombose) gehabt und sei diesbezüglich weiterhin in Behandlung. Aufgrund der genannten Punkte habe sie fast keine physische Kraft.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Zu den Beschwerdepunkten wird folgendes erwogen:
Sowohl die Funktionsbeeinträchtigungen der Niere, Blase und Lunge, als auch der Bluthochdruck und der operierte Beinbruch wurden in der Anamnese und durch Würdigung der relevanten Befunde durch den Allgemeinmediziner berücksichtigt. Die Medikamenteneinnahme fand ebenfalls im Gutachten ihren Niederschlag. Im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Leiden einer Beurteilung zugeführt und entsprechend für die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechender Grad der Behinderung festgestellt.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.
Dem Vorbringen der bP war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen ausreichend dargelegt.
Die erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen der bP enthält keine die Beurteilung des Allgemeinmediziners in Zweifel ziehenden Aspekte.
Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass die Angaben der bP in ihrer Beschwerde begründeter und belegter Behauptungen entbehren und das Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird. Den Behauptungen der bP kann daher in deren Gesamtheit nicht gefolgt werden.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten unbelegten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten unbelegten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Diese konnte die bP nicht aufzeigen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: