TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 L512 2173652-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2173652-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 idgF abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 31.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 31.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe in seinem Dorf christliche Freunde gehabt und sei deswegen von den Eltern, den Dorfbewohnern und den Imamen gehasst worden. Man habe dem BF auch unterstellt, selbst Christ geworden zu sein. Außerdem sei er immer wieder von Angehörigen höherer Kasten geschlagen worden.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der BF sei nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen, das in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist, darzulegen. Das Vorbringe des BF wurde als unglaubwürdig angesehen.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der BF sei nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen, das in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist, darzulegen. Das Vorbringe des BF wurde als unglaubwürdig angesehen.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Das Erkenntnis erwuchs am 22.12.2017 in Rechtkraft.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Das Erkenntnis erwuchs am 22.12.2017 in Rechtkraft.

I.5. Am 13.02.2018 stellte der BF einen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Am 13.02.2018 stellte der BF einen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 13.02.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Österreich seit XXXX nicht verlassen habe. Seine Asylgründe hätten sich geändert. Sein Vater und sein Bruder seien am XXXX von zwei bzw. drei Personen, mit welchen die Familie des BF eine Feindschaft habe, getötet worden. Auch sei der Onkel des BF verletzt worden. Es gehe dabei um Besitztümer. Wenn der BF zurückgehen würde, dann würden ihn diese Personen auch töten oder er müsse sie töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass die Feindschaft weiter bestehe und infolge dessen er getötet oder verletzt werde. Bei einer Rückkehr befürchte der BF keine staatlichen Sanktionen.Im Rahmen der Erstbefragung am 13.02.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Österreich seit römisch 40 nicht verlassen habe. Seine Asylgründe hätten sich geändert. Sein Vater und sein Bruder seien am römisch 40 von zwei bzw. drei Personen, mit welchen die Familie des BF eine Feindschaft habe, getötet worden. Auch sei der Onkel des BF verletzt worden. Es gehe dabei um Besitztümer. Wenn der BF zurückgehen würde, dann würden ihn diese Personen auch töten oder er müsse sie töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass die Feindschaft weiter bestehe und infolge dessen er getötet oder verletzt werde. Bei einer Rückkehr befürchte der BF keine staatlichen Sanktionen.

Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor BFA am 08.05.2018 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zu Protokoll, dass er im Zuge seiner Erstbefragung als auch im erstem Asylverfahren wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe.

Zum Fluchtgrund machte der BF insofern Ergänzungen bzw. änderte diese ab, indem er darlegte, dass nicht sein Vater und sein Bruder ermordet worden wären, sondern sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits. Sein Onkel und sein Bruder seien vor 2 Monaten getötet worden. Wer die beiden ermordet habe, wisse der BF nicht. Verwandte des BF hätten diesbezüglich eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Gegner würden zur PML-N Partei gehören und seien sehr einflussreich.

Der BF wohne mit Freunden zusammen. Er erhalte finanzielle Unterstützung von seiner Tante bzw. seinem Onkel, die in Österreich leben. Der BF habe seine Tante bis zur Einvernahme vor dem BFA zwei Mal gesehen, den Onkel treffe er jeden Freitag in der Moschee. Der BF verteile Reklame und verdiene dadurch Geld. Der BF habe einen A1 Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Zurzeit besuche der BF einen A2 Kurs. Der BF habe eine Freundin in Österreich mit der er nicht zusammenlebt. Seine Freundin stamme aus Afghanistan und verfüge über einen Status einer Asylberechtigten.

I.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).römisch eins.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich Verfolgungshandlungen nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei nicht glaubhaft. Bezüglich jener Gründe, die der BF im Erstverfahren vorgebracht habe, seien diese Gründe bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Zudem bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich. Der BF habe die gewährte Frist zur Ausreise in sein Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten, habe dadurch einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet bzw. grob missachtet. Der Antrag auf internationalen Schutz sei offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden.

I.7. Der Beschwerdeführer bzw. seine gewillkürte Vertretung erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bzw. seine gewillkürte Vertretung erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 31.10.2015 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde damals keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.12.2017 in Rechtkraft.Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde damals keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.12.2017 in Rechtkraft.

Am 13.02.2018 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Punjabi und Urdu spricht. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Kalu und ist Sunnit. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.

Der BF möchte offensichtlich sein Leben in Österreich führen. Der BF wohnt mit Freunden zusammen. Der BF erhält finanzielle Unterstützung von seiner Tante bzw. seinem Onkel, die in Österreich leben. Der BF hat seine Tante bis zur Einvernahme vor dem BFA zwei Mal gesehen, den Onkel trifft er jeden Freitag in der Moschee. Der BF verteilt Reklame und verdient dadurch Geld. Der BF hat einen A1 Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Zurzeit besucht der BF einen A2 Kurs. Der BF hat eine Freundin in Österreich, mit der er nicht zusammenlebt. Seine Freundin stammt aus Afghanistan und verfügt über einen Status einer Asylberechtigten. Der BF ist unbescholten.

Die Identität des BF steht nicht fest.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im ersten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet.

Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, dass sein Onkel und sein Bruder nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens aufgrund einer Feindseligkeit mit dem Nachbardorf ermordet wurden und der BF nunmehr bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Sachvortrag keinen glaubhaften Kern aufweist. Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass der BF in seiner Erstbefragung davon sprach, dass sein Vater und sein Bruder ermordet wurden. Dem steht das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde entgegen, wonach sein Bruder und Onkel erschossen worden wären. Diese Divergenz in seinen Angaben habe der BF nicht schlüssig aufklären können. Der BF führte aus, dass die Erstbefragung rückübersetzt wurde. Folglich kann ein Missverständnis im Zuge der Übersetzung ausgeschlossen werden. Wenn der BF anführt, er sei damals psychisch belastet gewesen, hat die belangte Behörde folgerichtig dargelegt, dass der BF damals erörterte, er sei in der Lage die Erstbefragung durchzuführen. Dass der BF somit nicht einvernahmefähig war, kann nicht erkannt werden.

Zutreffend wies die belangte Behörde auf zeitliche Ungereimtheiten im Sachvortrag des BF. Der BF gab vor dem BFA an, dass die Ermordung seines Onkels und seines Bruders vor ungefähr 2 Monaten gewesen wäre (somit ca. März 2018). Der BF gab aber ebenso an, dass er das genaue Datum nicht wisse. Widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ist, dass der BF in der Erstbefragung das Datum der Ermordung (XXXX) angab. Divergierend ist auch das Vorbringen des BF, wann er von diesem Vorfall erfahren habe. Während der BF vor dem BFA angab, er habe darüber einige Tage nach den Morden erfahren, legte der BF in der Erstbefragung dar, dass er am Tag der Morde davon erfahren habe.Zutreffend wies die belangte Behörde auf zeitliche Ungereimtheiten im Sachvortrag des BF. Der BF gab vor dem BFA an, dass die Ermordung seines Onkels und seines Bruders vor ungefähr 2 Monaten gewesen wäre (somit ca. März 2018). Der BF gab aber ebenso an, dass er das genaue Datum nicht wisse. Widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ist, dass der BF in der Erstbefragung das Datum der Ermordung (römisch 40 ) angab. Divergierend ist auch das Vorbringen des BF, wann er von diesem Vorfall erfahren habe. Während der BF vor dem BFA angab, er habe darüber einige Tage nach den Morden erfahren, legte der BF in der Erstbefragung dar, dass er am Tag der Morde davon erfahren habe.

Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern widerspricht dieser.Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern widerspricht dieser.

Es ist auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN).Es ist auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN).

Der BF wurde im Zuge seiner Erstbefragung darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind. Er wurde aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen bzw. hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab zudem an, dass er an keine Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Der BF führte vor dem BFA aus, er habe bisher im (zweiten) Verfahren in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, alles sei richtig protokolliert und übersetzt worden. Folglich gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF in der Erstbefragung nicht in der Lage war, wahre bzw. widerspruchsfreie Angaben zu machen.

Das BFA hat sich zudem - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - mit der vorgelegten Anzeige beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig wies die Behörde daraufhin, dass lediglich eine Kopie vorgelegt wurde, sodass eine Überprüfung des Beweismittels nicht möglich war. Zudem wurde auf die betreffenden Passagen der Länderfeststellungen verwiesen, wonach echte Dokumente mit unwahrem Inhalt in Pakistan leicht erhältlich sind. Der BF hat zudem die eingeräumte Frist zur Vorlage des Originaldokumentes ungenutzt verstrichen lassen.

Die belangte Behörde hat sich somit mit dem Vorbringen des BF und dem Beweismittel auseinandergesetzt und legte die einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen im Bescheid detailliert offen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unvertretbar sei.

Soweit im Beschwerdeschreiben gerügt wurde, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, kann diese Ansicht nicht geteilt werden.

Es wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Soweit der BF moniert, dass ein Verfahrensmangel vorliegen würde, da die von der belangten Behörde erwähnten Widersprüche/Ungereimtheiten dem BF nicht vorgehalten wurden, wird auf die herrschende Judikatur verwiesen. Die belangte Behörde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen).Soweit der BF moniert, dass ein Verfahrensmangel vorliegen würde, da die von der belangten Behörde erwähnten Widersprüche/Ungereimtheiten dem BF nicht vorgehalten wurden, wird auf die herrschende Judikatur verwiesen. Die belangte Behörde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachT">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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