Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 1250650-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie den von ihm bisher gesetzten Integrationsschritten im Bundesgebiet einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 17.10.2017, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 17.10.2017, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Schreiben vom 09.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 10.11.2017 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.11.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ledig.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist ledig.
1.2. Der BF reiste zuletzt am 02.04.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und mit dem Zweck ein, eine Beschäftigung zu finden. Tatsächlich ging er unerlaubt und unangemeldet Tätigkeiten als Hilfsarbeiter nach, die Ausübung einer legalen Beschäftigung war nicht feststellbar.
1.3. Abgesehen von einem rund einmonatigen Aufenthalt im Kosovo lebte der BF seit 2003 durchgehend in Österreich, seit dem 07.06.2006 nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 14.07.2005 - bis zu seinem Aufgriff - jedoch ohne aufrechte Meldung.
1.4. Am XXXX.2017 wurde der BF durch Beamte der Autobahnpolizei XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wies sich mit einer falschen slowenischen Aufenthaltskarte aus und führte auch einen ebensolchen gefälschten Führerschein bei sich.1.4. Am römisch 40 .2017 wurde der BF durch Beamte der Autobahnpolizei römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wies sich mit einer falschen slowenischen Aufenthaltskarte aus und führte auch einen ebensolchen gefälschten Führerschein bei sich.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügte bis zur Ausreise aus dem Kosovo über kein Vermögen. Der BF verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. Es konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
1.7. Im Kosovo leben die Mutter des BF, ein Bruder und seine Schwester. Im Bundesgebiet lebt ein weiterer Bruder des BF. Zu diesem besteht keine besonders enge, über das Bestehen der verwandtschaftlichen Beziehung hinausgehende Bindung. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesem Bestand in den letzten 11 Jahren nicht. Weitere soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen konnten nicht festgestellt werden.
1.8. Der BF wurde am XXXX.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.1.8. Der BF wurde am römisch 40 .2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
1.9. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des BF, Familienstand, Vermögens- und Einkommensverhältnisse getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017, jener vor der Polizeiinspektion (PI) XXXX am selben Tag sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX.2017 anlässlich der vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde. In deren Zuge hat der BF auch selbst ausgeführt, er habe sich - abgesehen von einem rund einmonatigen Heimaufenthalt - seit 2003 durchgehend in Österreich aufgehalten. Da es lebensfremd wäre, dass der BF eine solche Aussage zu seinem Nachteil bewusst unrichtig träfe, wird dieser Glauben geschenkt.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des BF, Familienstand, Vermögens- und Einkommensverhältnisse getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017, jener vor der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 am selben Tag sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 .2017 anlässlich der vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde. In deren Zuge hat der BF auch selbst ausgeführt, er habe sich - abgesehen von einem rund einmonatigen Heimaufenthalt - seit 2003 durchgehend in Österreich aufgehalten. Da es lebensfremd wäre, dass der BF eine solche Aussage zu seinem Nachteil bewusst unrichtig träfe, wird dieser Glauben geschenkt.
Der Willen, in Österreich zu arbeiten und dies auch unter Umgehung der Gesetze getan zu haben, ergibt sich aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt. Die Verwendung eines gefälschten slowenischen Ausweises und die Innehabung eines gefälschten slowenischen Führerscheins ergeben sich aus der Anzeige der API XXXX vom XXXX.2017 zu ZahlDer Willen, in Österreich zu arbeiten und dies auch unter Umgehung der Gesetze getan zu haben, ergibt sich aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt. Die Verwendung eines gefälschten slowenischen Ausweises und die Innehabung eines gefälschten slowenischen Führerscheins ergeben sich aus der Anzeige der API römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu Zahl
XXXX.römisch 40 .
Der BF hat selbst angeführt, über kein regelmäßiges Einkommen und im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, bloß über knapp € 100,00 zu verfügen.
Der BF legte weder eine Kursbestätigung noch ein Sprachzertifikat vor, welche Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus geliefert hätten. Der BF hat vor dem BFA selbst ausgesagt, gesund zu sein.
Die Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die bereits erfolgte Ausreise ist dem Dokument über die XXXX vom XXXX.2017 sowie dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.Die bereits erfolgte Ausreise ist dem Dokument über die römisch 40 vom römisch 40 .2017 sowie dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.
Der Bestand von Verwandten in Österreich folgt den Aussagen des BF vor der belangten Behörde. Wenn dieser in der Verhandlung vor dem BVwG vermeinte, er habe im Kosovo niemanden mehr, ist dies nicht glaubwürdig, zumal er vor dem BFA selbst von der Existenz mehrerer dort lebender Familienangehöriger (Mutter, Schwester, Bruder) sprach.
Eine besonders enge Beziehung zum Bruder konnte nicht festgestellt werden. So hat der BF im Zuge der Schubhaftverhandlung selbst angeführt, "einmal da und einmal dort" gewohnt zu haben, blieb nähere Angaben schuldig und war laut Zentralem Melderegister nie bei seinem Bruder angemeldet. Auf konkretes Befragen hin erwähnte der BF vor der belangten Behörde ausschließlich seinen Bruder und keine weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, das Bundesamt sei in seiner Beweiswürdigung fälschlicher Weise davon ausgegangen, der BF sei mit seinem Sohn bei der Arbeit betreten worden, so ist dieser Einwand richtig. Es dürfte sich dabei um einen irrtümlich in den Bescheid eingefügten Textbaustein gehandelt haben. Wie jedoch der weiteren Bescheidbegründung (Bescheid Seiten 13 und 14) zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde diese Annahme jedoch nicht in seiner Entscheidung verwertet. So wurde an den zitierten Stellen hervorgehoben, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nahezu aufgebraucht und verfälschte Dokumente zur Verschleierung seiner Identität verwendet hat.
Der im Rechtsmittel aufgeworfene Fehler vernichtet den Bescheid seinem Bestand nach aber auch aus der Sicht der VwGH-Judikatur nicht:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
"Die Begründung muss also erkennen lassen, welchen konkreten (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; 20.10.2004, 2001/08/0020; vgl. auch Rz 7), für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden (VwGH 3.3.2004, 99/18/0461) Sachverhalt die Behörde im Einzelnen (VwSlg 285A/1948) als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh ihrer rechtlichen Beurteilung [VwGH 13.9.2001, 97/12/0184]) zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 3.9.2002, 2002/09/0055; 3.3.2004, 99/18/0461)." (siehe auch Hengstschleger/Leeb, AVG § 60 Rz 18)."Die Begründung muss also erkennen lassen, welchen konkreten (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; 20.10.2004, 2001/08/0020; vergleiche auch Rz 7), für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden (VwGH 3.3.2004, 99/18/0461) Sachverhalt die Behörde im Einzelnen (VwSlg 285A/1948) als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh ihrer rechtlichen Beurteilung [VwGH 13.9.2001, 97/12/0184]) zugrunde gelegt