RS OGH 2018/8/3 14Os77/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Norm

StPO §203 Abs4
StPO §205

Rechtssatz

Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 77/18g
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 77/18g
    Beisatz: Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 203 Abs 4 StPO gegen den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu erzeugen und wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132179

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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