Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
I405 2119030-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2015, Zl. 1019587604-14648701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2015, Zl. 1019587604-14648701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im März 2007 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Nach vorheriger Aufenthaltsbewilligung als Studierender und nachherigem Ansuchen einer Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger, welches abgelehnt wurde und der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, hielt sich der BF seit 2010 unrechtmäßig in Österreich auf.
3. Am 22.05.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Der BF wurde am 23.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er in Ägypten verfolgt werde, da er eine Beziehung zu einer Christin gepflegt hätte. Der Vater seiner Freundin sei ein einflussreicher Mann gewesen und habe versucht, diese Beziehung zu verhindert. Fernerhin habe der BF an Demonstrationen teilgenommen und werde er auch aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verfolgt.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 01.12.2015, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 16.12.2015 zugestellt.
7. Mit dem am 16.12.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 28.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 30.12.2015) vorgelegt.
9. Am 25.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung des BF ein und wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
10. Am 23.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, eine Vertrauensperson, der rechtsfreundliche Vertreter des BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 30.12.2015 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2018 wurde dem BF schriftlich Parteiengehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen Situation in Österreich sowie zur aktuellen Situation in Ägypten gewährt.
12. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF mehrere Unterlagen vor, welche die fortgeschrittene Integration des BF belegen sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des BF steht fest.
Der BF reiste im März 2007 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 22.05.2014 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF spricht Arabisch und Deutsch, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, absolvierte in Ägypten ein Psychologiestudium und war in Ägypten als Psychologe berufstätig. In Österreich ist er als ordentlicher Student des Doktoratstudiums der Philosophie inskribiert.
Der BF ist seit dem 16.10.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welche auch für den Lebensunterhalt des BF aufkommt.
Der BF hat zahlreiche Deutschkurse besucht und er absolvierte am 01.07.2009 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges mit der Beurteilung "sehr gut".
Der BF hat sich in allen den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch absolviert. Er ist ehrenamtlich in einem Verein tätig, unterstützt seine Ehefrau regelmäßig und verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage. Aufgrund seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Ägypten eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage in Ägypten wird festgestellt:
Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2016 und den vor und nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2016 und den vor und nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten.
2.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage des ägyptischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Ägypten sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der BF derzeit als ordentlicher Student des Doktoratstudiums der Philosophie inskribiert ist, beruht auf der vorgelegten Studienbestätigung der Universität Wien. Die Feststellung wonach der BF die Ergänzungsprüfung aus Deutsch am 01.07.2009 absolviert hat, ergibt sich aufgrund der vorgelegten Bestätigung der Universität Wien.
Dass die Ehefrau des BF gegenwärtig für den Unterhalt des BF aufkommt, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war.
Zunächst setzt die Unglaubwürdigkeit des BF bei seinen derart vagen und oberflächlichen Angaben zu den fluchtkausalen Ereignissen an. So war er weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht trotz mehrmaliger Nachfrage imstande, konkrete Angaben zu den behaupteten Ereignissen, zum Ablauf der Geschehnisse, zu der Geheimpolizei, sowie zu den Demonstrationen oder zu seiner persönlichen Betroffenheit zu machen. Seine Angaben erschöpfen sich darin, dass er von der Geheimpolizei verhört worden sei und von einem unbekannten Mann eine Morddrohung erhalte habe. Weiters gab er erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er auf einer Liste des Geheimdienstes stehen würde. Nachgefragt woher er wisse, dass er auf dieser Liste stehen würde, gab der BF lapidar an, dass er angerufen worden sei und jeder wissen würde, dass man, wenn man demonstriert habe, auf diese Liste kommen würde. Dahingehend waren die Angaben des BF knapp, vage und inhaltsleer und nicht dafür geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu bewogen hätte, seinen Herkunftsstaat verlassen zu müssen. Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und kongruenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Es kann in diesem Kontext auch nicht als Aufgabe des Gerichtes gesehen werden, die oberflächlich und allgemein gehaltenen Angaben durch mehrmaliges und insistierendes Nachfragen noch weiter zu konkretisieren, als dies ohnehin in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 geschehen ist, sondern liegt es am BF, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit bzw. die erforderliche Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu erlangen.
Auch hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen konnte der BF keine glaubhaften und übereinstimmenden Angaben machen. Während er in der Erstbefragung angab, zwischen 2003 und 2004 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, weitete er in der niederschriftlichen Einvernahme den Zeitraum seiner Teilnahme bis ins Jahr 2005 aus und erweiterte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Zeitraum nochmal bis ins Jahr 2006. Diese Steigerung des Vorbringens erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen.
Ungeachtet einer allfälligen Glaubwürdigkeit verkennt der BF, dass die Voraussetzung einer wohlbegründeten Furcht in der Regel nur dann erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Der BF brachte vor, dass er aufgrund der Bedrohung des einflussreichen Vaters seiner damaligen Freundin Ägypten verlassen habe, gab jedoch auch an, dass er zu ihr seit 2004 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Sohin ist der erforderliche zeitliche Konnex einer Verfolgung auch nicht gegeben. Vielmehr erweckt der BF aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche eher den Eindruck, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, um seiner bevorstehenden Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Andernfalls wäre bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, nämlich bei einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat zu erwarten gewesen, dass er gleich nach seiner Einreise in Österreich im Jahre 2007 einen Asylantrag stellt.
In der Zusammenschau zeigt sich also, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihm diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen. Dieser Länderbericht wurde ua unter Einbeziehung von Quellen des Auswärtigen Amtes, der österreichischen Botschaft, sowie zahlreicher Quellen von NGO, von Zeitungsberichten und publizierten Quellen ausländischer Botschaften erstellt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund dieses Länderberichts ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass sich im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation sowie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreisemotiv keine nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Ägypten ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Ägypten zurückkehrt.
Dem BF wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Er ist in der Stellungnahme vom 12.03.2018 sowie in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
(§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2