Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §12Spruch
W137 2202253-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 648656709/180654986, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 648656709/180654986, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 12.10.2013 stellte er erfolglos einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 06.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 08.06.2018 zurückgewiesen worden ist. Der diesbezüglichen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
2. Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle gemäß § 40 SPG festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte er, keine Unterkunft zu haben. Seine Effekten habe er in der XXXX, wo sein Freund "Chukwukwado" wohne. Seinen vollen Namen kenne er nicht; das Bundesamt konnte den genannten Namen unter den 62 an der genannten Adresse gemeldeten Personen nicht finden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, im Moment über 55€ zu verfügen und keine Angehörigen in Österreich zu haben. Seine Familie lebe in Nigeria, er habe ein Kind.2. Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle gemäß Paragraph 40, SPG festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte er, keine Unterkunft zu haben. Seine Effekten habe er in der römisch 40 , wo sein Freund "Chukwukwado" wohne. Seinen vollen Namen kenne er nicht; das Bundesamt konnte den genannten Namen unter den 62 an der genannten Adresse gemeldeten Personen nicht finden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, im Moment über 55€ zu verfügen und keine Angehörigen in Österreich zu haben. Seine Familie lebe in Nigeria, er habe ein Kind.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 11.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Auch habe er wiederholt an seinen Asylverfahren nicht mitgewirkt und könne keine Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen zweier Suchtmitteldelikte strafrechtlich verurteilt worden sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
4. Am 30.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 24.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des VwGH um einen Asylwerber handelt, auf den die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, wie ihm zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies gelte auch in Folgeverfahren bis zum Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG. Die Anordnung der Schubhaft sei dadurch rechtswidrig.4. Am 30.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 24.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des VwGH um einen Asylwerber handelt, auf den die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, wie ihm zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies gelte auch in Folgeverfahren bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Die Anordnung der Schubhaft sei dadurch rechtswidrig.
Darüber hinaus widerspreche die Schubhaft auch - soweit die Rückkehrentscheidung nach nationalem Recht nunmehr durchführbar sei - der Entscheidung des EuGH in der RS "Gnandi" (C-181/16 vom 19.06.2018). Überdies habe das Bundesamt nicht schlüssig begründen können, warum im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr vorliege. Bezüglich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wurde eine Wohnmöglichkeit bei "XXXX" vorgebracht. Eine entsprechende Wohnsitzvereinbarung vom 24.07.2018 liege der Beschwerde bei.Darüber hinaus widerspreche die Schubhaft auch - soweit die Rückkehrentscheidung nach nationalem Recht nunmehr durchführbar sei - der Entscheidung des EuGH in der RS "Gnandi" (C-181/16 vom 19.06.2018). Überdies habe das Bundesamt nicht schlüssig begründen können, warum im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr vorliege. Bezüglich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wurde eine Wohnmöglichkeit bei "XXXX" vorgebracht. Eine entsprechende Wohnsitzvereinbarung vom 24.07.2018 liege der Beschwerde bei.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
5. Am 31.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bei der nigerianischen Botschaft bereits beantragt worden; der Beschwerdeführer werde am 03.08.2018 einer Delegation seines Herkunftsstaates zu diesem Zwecke vorgeführt.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
6. Nach Überprüfung des als Zeugen angebotenen potenziellen Unterkunftgebers übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 31.07.2018 im Wege seines bevollmächtigten Vertreters eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit folgendem Wortlaut:
"1. Sie haben in der Beschwerde vom 30.07.2018 erstmalig eine Wohnmöglichkeit bei "XXXX" behauptet und dazu eine von diesem unterschriebene "Wohnrechtsvereinbarung" vorgelegt.
2. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
Daraus ergibt sich:
Die vorgelegte "Wohnrechtsvereinbarung" mit XXXX ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weilXXXX rechtlich nicht in der Lage ist, Ihnen ein legales Wohnrecht einzuräumen."Die vorgelegte "Wohnrechtsvereinbarung" mit römisch 40 ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weilXXXX rechtlich nicht in der Lage ist, Ihnen ein legales Wohnrecht einzuräumen."
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich und umfassend dargelegt, die Vorlage welcher Dokumente geeignet sei, um die Möglichkeit einer Wohnrechtseinräumung zu belegen - insbesondere etwa der Mietvertrag zwischen der Unterkunftgeberin von Herrn XXXX und derXXXXImmobilienverwaltung.Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich und umfassend dargelegt, die Vorlage welcher Dokumente geeignet sei, um die Möglichkeit einer Wohnrechtseinräumung zu belegen - insbesondere etwa der Mietvertrag zwischen der Unterkunftgeberin von Herrn römisch 40 und derXXXXImmobilienverwaltung.
Zur Stellungnahme und Vorlage entsprechender Dokumente wurde - unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - eine Frist bis Freitag, 03.08.2017 / 10:00 Uhr eingeräumt.
7. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 03.08.2018 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des Ehepaares XXXX das Wohnzimmer unentgeltlich als Schlafraum nutzen könne. Vorgelegt wurden (unter anderem) der Mietvertrag von XXXX und deren schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohnen könne.7. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 03.08.2018 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des Ehepaares römisch 40 das Wohnzimmer unentgeltlich als Schlafraum nutzen könne. Vorgelegt wurden (unter anderem) der Mietvertrag von römisch 40 und deren schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohnen könne.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 01.08.2018, I408 2167791-2/2E, die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Asylfolgeverfahren als unbegründet abgewiesen. Diese wurde am 03.08.2018 abgefertigt und dem Bundesamt am selben Tag zugestellt.
9. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2018 einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser als nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde zugesagt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Seit 24.08.2017 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylfolgeantrag vom 06.09.2017 wurde erstinstanzlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine entsprechende Beschwerde wurde am 05.07.2018 fristgerecht beim Bundesamt eingebracht. Dieses Verfahren ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 rechtskräftig - durch Abweisung der Beschwerde - abgewiesen worden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Seit 24.08.2017 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylfolgeantrag vom 06.09.2017 wurde erstinstanzlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine entsprechende Beschwerde wurde am 05.07.2018 fristgerecht beim Bundesamt eingebracht. Dieses Verfahren ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 rechtskräftig - durch Abweisung der Beschwerde - abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz 2013 zu einer teilbedingten und 2015 zu einer unbedingten (15 Monate dauernden) Freiheitsstrafe verurteilt. Er war in Österreich seit Dezember 2013 - bis zu seiner Festnahme - ausschließlich in Justizanstalten (insgesamt knapp 11 Monate) oder mit Status "obdachlos" beim Verein Ute Bock (insgesamt knapp 33 Monate) gemeldet. Der Beschwerdeführer war außerhalb seiner Anhaltungen in Haft stets unsteten Aufenthalts und verfügte nie über eine gesicherte Unterkunft.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Glaubhaft ist die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, wobei diese jedenfalls nicht als besonders intensiv angesehen werden kann. Er hat diesen insbesondere in der Einvernahme am 11.07.2018 mit keinem Wort erwähnt. Die Existenz des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt lediglich über minimale Barmittel. Ihm wurde glaubhaft die Möglichkeit eingeräumt, vorübergehend kostenlos im Wohnzimmer einer 2-Zimmer-Wohnung im Eigentum von Frau XXXX, der Ehefrau des genannten Freundes zu nächtigen. Eine Untervermietung ist der potenziellen Unterkunftgeberin (unabhängig von der Frage des Mietzinses) nicht möglich. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria.Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Glaubhaft ist die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , wobei diese jedenfalls nicht als besonders intensiv angesehen werden kann. Er hat diesen insbesondere in der Einvernahme am 11.07.2018 mit keinem Wort erwähnt. Die Existenz des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt lediglich über minimale Barmittel. Ihm wurde glaubhaft die Möglichkeit eingeräumt, vorübergehend kostenlos im Wohnzimmer einer 2-Zimmer-Wohnung im Eigentum von Frau römisch 40 , der Ehefrau des genannten Freundes zu nächtigen. Eine Untervermietung ist der potenziellen Unterkunftgeberin (unabhängig von der Frage des Mietzinses) nicht möglich. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria.
Der Beschwerdeführer ist am 03.08.2018 einer nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden. Dabei wurde er als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist daher auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 648656709/180654986 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2167792-2. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene (inhaltliche) Asylverfahren des Beschwerdeführers und das Beschwerdeverfahren betreffend den Asylfolgeantrag sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.
1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Strafregister und sind darüber hinaus auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig sind die im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Meldedaten des Beschwerdeführers.
1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Freundschaft zu XXXX ist aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente glaubhaft. Das Fehlen einer besonderen Intensität dieser Freundschaft ergibt sich allerdings ebenfalls aus der Aktenlage: das Angebot einer Wohnmöglichkeit wurde erst vor dem Hintergrund der laufenden Schubhaft erstattet. Als der Beschwerdeführer "lediglich" als Obdachloser in Österreich lebte, haben ihn XXXX und seine Frau hingegen nicht aufgenommen. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Im Beschwerdeverfahren wurde die dargelegte Wohnmöglichkeit durch die Eingabe vom 03.08.2018 glaubhaft dargelegt.1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Freundschaft zu römisch 40 ist aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente glaubhaft. Das Fehlen einer besonderen Intensität dieser Freundschaft ergibt sich allerdings ebenfalls aus der Aktenlage: das Angebot einer Wohnmöglichkeit wurde erst vor dem Hintergrund der laufenden Schubhaft erstattet. Als der Beschwerdeführer "lediglich" als Obdachloser in Österreich lebte, haben ihn römisch 40 und seine Frau hingegen nicht aufgenommen. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Im Beschwerdeverfahren wurde die dargelegte Wohnmöglichkeit durch die Eingabe vom 03.08.2018 glaubhaft dargelegt.
Die fehlende Möglichkeit einer Untervermietung ergibt sich aus der Aktenlage und dem geltenden Recht: Im Mietvertrag von XXXX wird eine Untervermietung (§ 5) ausdrücklich ausgeschlossen. § 11 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz (MRG) sieht vor, dass eine Untervermietung ausgeschlossen werden kann, wenn die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme eines Untermieters übersteigen würde. Das fragliche Objekt umfasst laut Mietvertrag 1 Zimmer, 1 Kabinett, Küche, Bad und WC - im günstigsten Fall also zwei Wohnräume. Es wird allerdings bereits von zwei Personen (der Mieterin und ihrem Mann) bewohnt, weshalb eine Untervermietung jedenfalls nicht gestattet ist.Die fehlende Möglichkeit einer Untervermietung ergibt sich aus der Aktenlage und dem geltenden Recht: Im Mietvertrag von römisch 40 wird eine Untervermietung (Paragraph 5,) ausdrücklich ausgeschlossen. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Mietrechtsgesetz (MRG) sieht vor, dass eine Untervermietung ausgeschlossen werden kann, wenn die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme eines Untermieters übersteigen würde. Das fragliche Objekt umfasst laut Mietvertrag 1 Zimmer, 1 Kabinett, Küche, Bad und WC - im günstigsten Fall also zwei Wohnräume. Es wird allerdings bereits von zwei Personen (der Mieterin und ihrem Mann) bewohnt, weshalb eine Untervermietung jedenfalls nicht gestattet ist.
Der Beschwerdeführer hat am 11.07.2018 ausdrücklich erklärt, dass seine Familie in Nigeria lebt.
1.4. Die Feststellungen betreffend die Vorführung vor eine nigerianische Delegation (und deren Ergebnis) ergeben sich aus Informationen, die seitens des Bundesamtes unmittelbar im Anschluss an diesen Termin übermittelt worden sind. Durch die ausdrückliche Zusage der Ausstellung eines HRZ ist die Überstellung in den Herkunftsstaat nicht nur wahrscheinlich, sondern es kann von ihr in absehbarer Zeit (jedenfalls deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft) ausgegangen werden.
1.5. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung