Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W125 2185453-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatangehörigkeit Indien, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.1.2018, Zahl 1178015904/180008286, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatangehörigkeit Indien, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.1.2018, Zahl 1178015904/180008286, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG und § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben.
III. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh zugehörig, stellte am 3.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt vor, dass er eine Beziehung mit einer in XXXX wohnhaften Frau gehabt habe. Diese Frau sei Christin und habe daher eine andere Volksgruppe. Die Eltern und der Bruder der Frau seien gegen die Beziehung gewesen; der Beschwerdeführer sei vom Bruder der Frau mit dem Tod bedroht worden und es sei auch zweimal zu einem heftigen Streit zwischen ihm und dem Bruder der Frau gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe schließlich beschlossen, dass dieser das Land verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt vor, dass er eine Beziehung mit einer in römisch 40 wohnhaften Frau gehabt habe. Diese Frau sei Christin und habe daher eine andere Volksgruppe. Die Eltern und der Bruder der Frau seien gegen die Beziehung gewesen; der Beschwerdeführer sei vom Bruder der Frau mit dem Tod bedroht worden und es sei auch zweimal zu einem heftigen Streit zwischen ihm und dem Bruder der Frau gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe schließlich beschlossen, dass dieser das Land verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, zuletzt in einem Dorf in XXXX im Punjab in Indien gelebt zu haben. Er habe im Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht.Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, zuletzt in einem Dorf in römisch 40 im Punjab in Indien gelebt zu haben. Er habe im Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht.
Im Heimatland hielten sich noch die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf.
Den Entschluss zur Ausreise aus Indien habe er im Dezember 2016 gefasst. Im Juli 2017 sei er mit einem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , per Flugzeug ausgereist und nach Serbien gelangt. Bis Dezember 2017 sei er in Serbien gewesen, wo er sich in der Folge aufgehalten habe, beziehungsweise durch welche Staaten er durchgereist sei, wisse er nicht. In Österreich befände er sich seit 3.1.2018.Den Entschluss zur Ausreise aus Indien habe er im Dezember 2016 gefasst. Im Juli 2017 sei er mit einem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , per Flugzeug ausgereist und nach Serbien gelangt. Bis Dezember 2017 sei er in Serbien gewesen, wo er sich in der Folge aufgehalten habe, beziehungsweise durch welche Staaten er durchgereist sei, wisse er nicht. In Österreich befände er sich seit 3.1.2018.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und er einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege. In der Folge wurde er am 8.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen.2. Mit Verfahrensanordnung vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und er einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliege. In der Folge wurde er am 8.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen.
Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei.
Zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Heimatland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort zehn Jahre die Grundschule besucht habe, gearbeitet habe er nicht. Zuletzt habe er in einem Dorf im Bezirk XXXX im Punjab gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, in Indien lebten noch seine Mutter, zu der er auch ab und zu Kontakt habe, sein Bruder und seine zwei Schwestern. Sein Bruder habe ihn finanziell unterstützt und auch die Flucht finanziert.Zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Heimatland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort zehn Jahre die Grundschule besucht habe, gearbeitet habe er nicht. Zuletzt habe er in einem Dorf im Bezirk römisch 40 im Punjab gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, in Indien lebten noch seine Mutter, zu der er auch ab und zu Kontakt habe, sein Bruder und seine zwei Schwestern. Sein Bruder habe ihn finanziell unterstützt und auch die Flucht finanziert.
Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, wegen einer Frau ausgereist zu sein. Zur genaueren Ausführung aufgefordert, erläuterte der Beschwerdeführer, dass diese Frau Christin sei und ihr Bruder ihn verfolgt habe; die Familie der Frau habe die Beziehung nicht akzeptiert und habe deren Bruder ihn mit dem Tod bedroht.
Auf die Frage, aufgrund welchen Vorfalles er beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er zweimal brutal geschlagen worden sei. Der Bruder der Frau habe ihm den Kontakt zu dieser verboten, als er sie dennoch weiter getroffen habe und der Bruder ihn dabei erwischt habe, habe er dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen.
Auf nähere Fragen nach dem ersten Kontakt und dem weiteren Verhältnis zu der Frau führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese ungefähr 2012 kennengelernt habe und danach fünf Jahre mit ihr in Kontakt gewesen sei; sie hätten sich "zirka jede Woche" in XXXX getroffen. Der Bruder der Frau habe im dritten Jahr durch einen Freund von der Beziehung erfahren.Auf nähere Fragen nach dem ersten Kontakt und dem weiteren Verhältnis zu der Frau führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese ungefähr 2012 kennengelernt habe und danach fünf Jahre mit ihr in Kontakt gewesen sei; sie hätten sich "zirka jede Woche" in römisch 40 getroffen. Der Bruder der Frau habe im dritten Jahr durch einen Freund von der Beziehung erfahren.
Auf erneute Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beim ersten Vorfall von dem Bruder der Frau und zwei Männern geschlagen worden sei. Nach ein bis zwei Monaten hätten sich der Beschwerdeführer und die Frau wieder getroffen, wobei deren Bruder sie "erwischt" habe. Er habe ihn neuerlich geschlagen. Der Bruder der Frau habe von seinen Freunden gehört, dass der Beschwerdeführer mit XXXX , einem Gangster im Punjab, befreundet und ebenfalls ein Krimineller sei. Die Frage, ob es weitere als die beiden geschilderten Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vorhin angegeben habe, auch bedroht worden zu sein und nun nichts mehr davon erwähne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei zwei Anlässen geschlagen worden sei und der Bruder der Frau gesagt habe, dass er ihn beim dritten Mal umbringen werde.Auf erneute Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beim ersten Vorfall von dem Bruder der Frau und zwei Männern geschlagen worden sei. Nach ein bis zwei Monaten hätten sich der Beschwerdeführer und die Frau wieder getroffen, wobei deren Bruder sie "erwischt" habe. Er habe ihn neuerlich geschlagen. Der Bruder der Frau habe von seinen Freunden gehört, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 , einem Gangster im Punjab, befreundet und ebenfalls ein Krimineller sei. Die Frage, ob es weitere als die beiden geschilderten Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vorhin angegeben habe, auch bedroht worden zu sein und nun nichts mehr davon erwähne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei zwei Anlässen geschlagen worden sei und der Bruder der Frau gesagt habe, dass er ihn beim dritten Mal umbringen werde.
Auf Vorhalt, dass nach den beiden Vorfällen mindestens zwei Jahre lang ein unbehelligtes Leben in Indien möglich war, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Stadt gelebt habe und danach nicht mehr in die Stadt der Frau gekommen sei; der Bruder der Frau hätte ihn bedroht und ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde. Auf die Feststellung, dass dies bei dem zweiten Vorfall gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei beim dritten Mal gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vorhin weitere als die beiden angegebenen Ereignisse verneint habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesagt habe, bei zwei Anlässen geschlagen und beim dritten Mal bedroht worden zu sein. Dieser dritte Zwischenfall sei im Oktober oder November 2016 gewesen.
Auf die Frage, ob es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers nochmals zu einem Vorfall gekommen sei, gab dieser an, dass er nicht mehr nach XXXX gefahren sei und bei Verwandten gelebt habe. Seine Eltern hätten 2016 einen Schlepper aufgesucht. Auf genaueres Nachfragen, wer zu diesem gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Bruder und sein Onkel bei dem Schlepper gewesen seien (nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch protokolliert worden sei, seine Mutter und sein Bruder hätten den Schlepper ausgesucht).Auf die Frage, ob es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers nochmals zu einem Vorfall gekommen sei, gab dieser an, dass er nicht mehr nach römisch 40 gefahren sei und bei Verwandten gelebt habe. Seine Eltern hätten 2016 einen Schlepper aufgesucht. Auf genaueres Nachfragen, wer zu diesem gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Bruder und sein Onkel bei dem Schlepper gewesen seien (nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch protokolliert worden sei, seine Mutter und sein Bruder hätten den Schlepper ausgesucht).
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in unglaubwürdiger Weise bloß die Verfolgung seitens "privater Dritter" behaupte und entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl indische Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und -willig seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass einem die Polizei nicht helfe. Der Bruder der Frau sei mit dem Gangster XXXX befreundet; er sei ein mächtiger Mann, weil er diesen Gangster kenne und daher vieles tun könne, deshalb habe der Beschwerdeführer Angst.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in unglaubwürdiger Weise bloß die Verfolgung seitens "privater Dritter" behaupte und entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl indische Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und -willig seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass einem die Polizei nicht helfe. Der Bruder der Frau sei mit dem Gangster römisch 40 befreundet; er sei ein mächtiger Mann, weil er diesen Gangster kenne und daher vieles tun könne, deshalb habe der Beschwerdeführer Angst.
Auf Vorhalt seiner vorigen Aussage, dass der Bruder der Frau glaube, dass der Beschwerdeführer mit XXXX befreundet sei und jenen daher für kriminel