TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W186 2128763-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §46
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2128763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MirgrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl: 1063884101 - 160713767, die Anhaltung in Schubhaft von 21.05.2016 - 06.06.2016, sowie gegen die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MirgrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl: 1063884101 - 160713767, die Anhaltung in Schubhaft von 21.05.2016 - 06.06.2016, sowie gegen die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien für rechtmäßig erklärt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien für rechtmäßig erklärt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2013 in Italien einen Asylantrag stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 20.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 20.04.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 [AsylG] und 68 Abs. 1 AVG), da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, [AsylG] und 68 Absatz eins, AVG), da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO.Mit Schreiben vom 11.05.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO.

Ferner gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

In der Folge versuchte das Bundesamt mehrfach, dem Beschwerdeführer an der zuletzt bekannten Adresse (Obdachlosenmeldung) eine Ladung zur Einvernahme zuzustellen, was jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer postalisch nicht zu erreichen war, nicht gelungen ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 1063884101-150386173, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nunmehr an seiner Zustelladresse für Obdachlose am 26.06.2015 persönlich zugestellt und erwuchs am 04.07.2015 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 1063884101-150386173, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nunmehr an seiner Zustelladresse für Obdachlose am 26.06.2015 persönlich zugestellt und erwuchs am 04.07.2015 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2015 auf den Luftweg nach ITALIEN abgeschoben.

Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers und stützte diese Zustimmung auf Art. 18 Abs. 1 lit. d DublinMit Schreiben vom 03.12.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers und stützte diese Zustimmung auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin

III-VO.

Mit Aktenvermerk vom 10.12.2015 wurde festgestellt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt.Mit Aktenvermerk vom 10.12.2015 wurde festgestellt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt.

Am 29.01.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Maßgebend dafür sei der Umstand gewe-sen, dass das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung sei für den 11.02.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.Am 29.01.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Maßgebend dafür sei der Umstand gewe-sen, dass das Asylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung sei für den 11.02.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.

Aufgrund der negativ verlaufenden Festnahme bzw. aufgrund des erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers musste die für den 11.02.2016 geplante Überstellung nach Italien storniert werden. Mit Schreiben vom 11.02.2016 gab das Bundesamt den italienischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

Weitere für den 01.03.2016 und für den 18.03.2016 geplante Überstellungen nach Italien mussten aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ebenfalls storniert werden.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.

Der BF wurde am 20.05.2016 im Rahmen einer polizeilichen Streife in 1200 WIEN angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aufgrund des Aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde am 20.05.2016 im Rahmen einer polizeilichen Streife in 1200 WIEN angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aufgrund des Aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages wurde der BF gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.

Der BF wurde am Folgetag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF aus, gesund zu sein und keinen Reisepass in Vorlage bringen zu können. Er sei im April 2015 aus ITALIEN mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei im Besitz des Schlüssels für die Wohnung in der er nächtige. In Österreich verfüge er über weder über Familienangehörige noch über anderweitige soziale Bindungen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zurzeit verfüge er über € 120 an Barmittel. Seine Freundin helfe ihm beim aufbringen seines Lebensunterhaltes. Sie lebe in Spanien und komme ab und zu um den BF zu besuchen.

Eine im Anschluss an die Einvernahme durchgeführte Nachschau an der vom BF angegebenen Wohnadresse ergab, dass der Schlüssel des BF lediglich zum aufsperren des Haustores verwendbar war.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und XXXX zu heißen. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Alle ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs.Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und römisch 40 zu heißen. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Alle ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie bestehen eine Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italien liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmä0ig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich in Österreich illegal auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben.

  • -Strichaufzählung
    Sie kehrten nach erfolgter Abschiebung am 30.10.2015 bereits am 22.11.2015 erneut in das Bundesgebiet zurück.

  • -Strichaufzählung
    Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus ihren getätigten Angaben.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind zwar behördlich gemeldet, jedoch ist Ihr Zugang zur Wohnung erschwert, da Sie nicht in Besitz von Schlüsseln zur Wohnungstür sind und darauf angewiesen, dass der Vermieter sie in die Wohnung hineinlässt. Darüber hinaus waren Sie bis dato, wie aus dem Akt zu entnehmen ist, trotz Meldung für die Behörde nicht greifbar.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien besteht, kehrten Sie trotz erfolgter Abschiebung erneut in das Bundesgebiet zurück. Sie missachteten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht einen solchen zu begründen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 2, 6 und 9.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet. Sie haben sich nach Stellung eines Asylantrages in ITALIEN dem Verfahren entzogen. Sie stellen einen Asylantrag in Österreich und wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist und eine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Nach erfolgter Überstellung sind sie zu zuwider erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Sie sind behördlich gemeldet, jedoch haben Sie keinen uneingeschränkten Zugang zur Unterkunft und sind auf die Anwesenheit ihres Vermieters angewiesen. Sie waren trotz Meldung für die Behörden nicht greifbar. Sie verfügen über keinerlei persönlicher Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Sie gaben an Ihren Aufenthalt mittels Unterstützung Ihrer in Spanien lebenden Freundin zu finanzieren. Sie besitzen Bargeld jedoch haben sie keinen gültigen Reisedokumente, sodass Sie Österreich aus Eigenem auf legalem Weg nicht verlassen können. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Sie nach Italien ausreisen, zumal Sie wissentliche widerrechtlich erneut in das Bundesgebiet eingereist sind. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Change auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit.

Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es sei davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen- Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereits sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste daher dies Maßnahme ergriffen werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie waren bereits in Italien nicht bereit sich einem Verfahren zu stellen. Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich indem Sie untertauchten. Sie sind obdachlos und konnten keine Meldeadresse melden. Sie würden nach ha. Dafür halten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts weiterverfolgen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

(...)".

3. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2016 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2016 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Das Bundesamt erließ am 23.05.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach ITALIEN für den 06.06.2016.

Der BF wurde am 06.06.2016 nach ITALIEN überstellt.

4. Der BF erhob durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter am 24.06.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung nach ITALIEN und begehrte das BVwG möge, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft und Abschiebung nach ITALIEN für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.

Begründend wurde vorgebracht, dass es zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Grundlage für die Abschiebung nach Italien gegeben habe. Ebenso habe es noch nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren gegeben. Dem BF sei auch von daher noch Abschiebeschutz zugekommen. Ferner habe die Bescheidbegründung keinen tatsächlichen Begründungswert und gehe an den Tatsachen und dem Sachverhalt vorbei. Die Anhaltung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig gewesen. Die belangte Behörde hätte das gelindere Mittel tatsächlich prüfen müssen und es habe sich aus dem Verhalten des BF keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten lassen.

5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 27.06.2016, hg. eingelangt am 30.06.2016, eine Stellungnahme, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, der am 16.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 27.12.2013 in ITALIEN einen Asylantrag stellte.

Nach dem Einleiten von Dublin-Konsultationen mit den italienischen Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 11.05.2015 gemäß § 18 Abs. 2 der Dublin-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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