Norm
StAG §35cRechtssatz
Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ?S578.028/0004?IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 35 c, StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ?S578.028/0004?IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (Paragraph eins, Absatz eins, StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132159Im RIS seit
11.09.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018