Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2188361-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 10542413508-150206582, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 10542413508-150206582, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner aufgrund eines von der deutschen Botschaft in Ankara am 16.02.2015 ausgestellten Visums
C rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 24.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am XXXX in Istanbul geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer und des orthodoxen Glaubens sowie ledig. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder seien im Irak oder in einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Cousin befinde sich in Österreich. Er habe von 1997 bis 2005 die Grundschule und von 2005 bis 2007 eine allgemein bildende höhere Schule - jeweils in Istanbul - besucht. Zuletzt sei er als Angestellter bei einem Goldschmied tätig gewesen.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am römisch 40 in Istanbul geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer und des orthodoxen Glaubens sowie ledig. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder seien im Irak oder in einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Cousin befinde sich in Österreich. Er habe von 1997 bis 2005 die Grundschule und von 2005 bis 2007 eine allgemein bildende höhere Schule - jeweils in Istanbul - besucht. Zuletzt sei er als Angestellter bei einem Goldschmied tätig gewesen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Türkei von Istanbul ausgehend auf dem Luftweg legal mit einem Touristenvisum nach Österreich verlassen zu haben.
Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2009 in Istanbul eine Person in Notwehr getötet zu haben. Diese Person habe damals einen Freund von ihm vergewaltigen wollen. Aufgrund einer gerichtlichen Anordnung sei er nach sieben Monaten und zehn Tagen freigelassen worden. Anschließend habe er seinen fünfzehnmonatigen Wehrdienst bei der türkischen Armee abgeleistet. Danach hätten die Angehörigen des Getöteten begonnen, ihn mit dem Umbringen zu bedrohen. Aus Angst vor Blutrache habe er eineinhalb Jahre im Irak, eineinhalb Monate in Zypern und zum Schluss etwa zwanzig Tage in Bulgarien untertauchen müssen, weil die Familie des Getöteten einer mächtigen Sippe angehöre. Während seiner Haft habe sein Vater eine Anzeige bei der türkischen Staatsanwaltschaft erstattet. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass man ihn erst beschützen könne, nachdem etwas passiert sei. Auch seine Familie habe während seiner Haft aus Istanbul nach XXXX ziehen müssen, um zur Ruhe zu kommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben in Gefahr.Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, am 08.07.2009 in Istanbul eine Person in Notwehr getötet zu haben. Diese Person habe damals einen Freund von ihm vergewaltigen wollen. Aufgrund einer gerichtlichen Anordnung sei er nach sieben Monaten und zehn Tagen freigelassen worden. Anschließend habe er seinen fünfzehnmonatigen Wehrdienst bei der türkischen Armee abgeleistet. Danach hätten die Angehörigen des Getöteten begonnen, ihn mit dem Umbringen zu bedrohen. Aus Angst vor Blutrache habe er eineinhalb Jahre im Irak, eineinhalb Monate in Zypern und zum Schluss etwa zwanzig Tage in Bulgarien untertauchen müssen, weil die Familie des Getöteten einer mächtigen Sippe angehöre. Während seiner Haft habe sein Vater eine Anzeige bei der türkischen Staatsanwaltschaft erstattet. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass man ihn erst beschützen könne, nachdem etwas passiert sei. Auch seine Familie habe während seiner Haft aus Istanbul nach römisch 40 ziehen müssen, um zur Ruhe zu kommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben in Gefahr.
Des Weiteren wurden vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ein türkischer Reisepass im Original , ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Visum C (Reisevisum) im Original, ein österreichischer Reisepass seines im Bundesgebiet lebenden Cousins in Kopie und ein türkisches Gerichtsurteil in Kopie in Vorlage gebracht.
3. Am 27.02.2015 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 29 Absatz 3 Z 4 AsylG vom 26.02.2015, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit der Bunderepublik Deutschland geführt würden.3. Am 27.02.2015 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 29, Absatz 3 Ziffer 4, AsylG vom 26.02.2015, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit der Bunderepublik Deutschland geführt würden.
4. Mit Telefax vom 06.03.2015 brachte die rechtfreundliche Vertertung des Beschwerdeführers die Vollmachtsbekanntgabe des Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, sowie des MigrantInnenverein St. Marx beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
5. Am 11.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Bunderepublik Deutschland ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin III-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
6. Mit Schreiben vom 28.05.2015 teilten die deutschen Asylbehörden mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 11.04.2015 gemäß Artikel 12 Absatz 2 Dublin III-Verordnung entsprochen wird.
7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.10.2015 brachte der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei seit zwei oder drei Monaten in psychiatrischer Behandlung. In Österreich befänden sich drei Onkel und mehrere Cousins und Cousinen. Er wohne derzeit bei einem Onkel, welcher ihn auch finanziell unterstütze. Des Weiteren überweise ihm seine Familie Geld nach Österreich.
Er wolle nicht nach Deutschland, da sich alle seine Verwandten in Österreich befänden. Zudem sei er seit zwei bis drei Monaten in psychiatrischer Behandlung.
Er beherrsche ein wenig Deutsch und lerne die Spache mit Hilfe seiner Verwandten und über das Internet.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer österreichische Unterlagen bezüglich der psychiatrischen Betreuung im Original vor.
8. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Bunderepublik Deutschland gemäß Artikel 12 Absatz 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Absatz 2 FPG eine Abschiebung in die Bunderepublik Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Bunderepublik Deutschland gemäß Artikel 12 Absatz 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG eine Abschiebung in die Bunderepublik Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Telefax vom 17.11.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
10. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 gemäß § 22 Absatz 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.10. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 gemäß Paragraph 22, Absatz 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2016 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.
12. In dem fortgesetzten Verfahren wurde sodann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015 gemäß § 21 Absatz 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.12. In dem fortgesetzten Verfahren wurde sodann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015 gemäß Paragraph 21, Absatz 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
13. Nach Zulassung des Verfahrens am 28.12.2016 wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers und der rechtsfreundlichen Vertretung in türkischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am XXXX in Istanbul geboren und habe dort zuletzt auch bis 2009 gelebt, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer und des syrisch-orthodoxen Glaubens, ledig und kinderlos. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich in XXXX. Drei Schwestern seien in Istanbul und eine Schwester in Australien aufhältig. Sein Vater beziehe eine Pension und lukriere Mieteinnahmen. Er stehe mit seinen Eltern einmal pro Monat und mit seinen Geschwistern einmal pro Woche in Kontakt. Zudem seien zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großmutter väterlicherseits, Großvater mütterlicherseits) in der Türkei und drei Onkel und Cousins in Österreich wohnhaft. Er habe acht Jahre die Gesamtschule (Volks- und Hauptschule) und zwei Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend sei er drei Jahre in einem Juweiliergeschäft tätig gewesen.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am römisch 40 in Istanbul geboren und habe dort zuletzt auch bis 2009 gelebt, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer und des syrisch-orthodoxen Glaubens, ledig und kinderlos. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich in römisch 40 . Drei Schwestern seien in Istanbul und eine Schwester in Australien aufhältig. Sein Vater beziehe eine Pension und lukriere Mieteinnahmen. Er stehe mit seinen Eltern einmal pro Monat und mit seinen Geschwistern einmal pro Woche in Kontakt. Zudem seien zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großmutter väterlicherseits, Großvater mütterlicherseits) in der Türkei und drei Onkel und Cousins in Österreich wohnhaft. Er habe acht Jahre die Gesamtschule (Volks- und Hauptschule) und zwei Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend sei er drei Jahre in einem Juweiliergeschäft tätig gewesen.
Ferner wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt.
Anschließend legte der Beschwerdeführer dar, dass er einen Freund vor einer Vergewaltigu