Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2178598-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX; alias XXXX; alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 ; alias römisch 40 ; alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e
s e n, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:s e n, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen sich ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wird gegen sich ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zuletzt wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster Fall, 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 erster Satz Abs. 2 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 5. Fall Abs. 2 StGB und § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom XXXX2017, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zuletzt wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster Fall, 15 StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz Absatz 2, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 5. Fall Absatz 2, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.07.2017 wurde die BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde die BF zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert, und leistete dieser Folge.
3. Am 19.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 02.11.2017, wurde dieser ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG der BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 4 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 02.11.2017, wurde dieser ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG der BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit per E-Mail am 28.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 28.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung des Bescheides samt Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Behebung des Einreiseverbotes, die Herabsetzung der Einreiseverbotsdauerg sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 04.12.2017 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsbürgerin. Ihre Muttersprache ist Serbokroatisch.
Die BF ist geschieden und im Besitz eines biometrischen serbischen Reisepasses.
Die BF reiste erstmals im Jahre 1990 auf Grundlage eines Visums in das Bundesgebiet ein und war zudem im Besitz eines vom XXXX2000 bis XXXX2000 gültigen Visums.
Die BF wurde am XXXX2001 in Schubhaft genommen und am XXXX2001, nachdem gegen diese am XXXX2001 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nach Serbien abgeschoben.
Am XXXX2003 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde das diesbezügliche Verfahren am XXXX2004 wegen unentschuldigten Fernbleibens der BF von ihrer Einvernahme eingestellt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.02.2009, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX am 31.03.2009 bestätigt wurde, wurde gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des BFA, vom 19.10.2017, aufgehoben wurde.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 24.02.2009, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 am 31.03.2009 bestätigt wurde, wurde gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des BFA, vom 19.10.2017, aufgehoben wurde.
Die BF weist unter dem Namen XXXX von 2003 bis 2004 sowie von 2007 bis 2009 und unter dem Namen XXXX von 2010 bis 2012 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Darüber hinaus weist die BF, bis auf Anhaltungen in Justizanstalten, keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Die BF weist unter dem Namen römisch 40 von 2003 bis 2004 sowie von 2007 bis 2009 und unter dem Namen römisch 40 von 2010 bis 2012 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Darüber hinaus weist die BF, bis auf Anhaltungen in Justizanstalten, keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Die BF wird seit XXXX2016 in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Die BF wurde am XXXX2016 an der ungarisch/serbischen Grenze festgenommen und am XXXX2016 nach Österreich ausgeliefert.
Die konkreten Aufenthaltszeiten der BF im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.
Die BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
* LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX2009, RK XXXX2009, wegen §§ 127, 128* LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom XXXX2009, RK XXXX2009, wegen Paragraphen 127, 128
Abs. 2, 129 Z 1 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB:Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden.
* LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen § 229 (1) StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 5. Fall und (2) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1. Fall und (2) 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 125 StGB, § 241e* LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen Paragraph 229, (1) StGB, Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 5. Fall und (2) StGB, Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 130, (1) 1. Fall und (2) 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 241 e
(1) 1. Satz und (2) StGB.
Der zuletzt genannten Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass die BF teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, vom XXXX2010 bis zum XXXX2010 sowie vom XXXX2014 bis zum XXXX2016 in insgesamt 27 Angriffen, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert (konkret € 139.647,50) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. dies versucht hat. Zudem hat die BF von XXXX2016 bis XXXX2016 in insgesamt 8 Angriffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte konkret Sparbücher und einen Reisepass, unterdrückt, von XXXX2014 bis XXXX2016, in insgesamt 5 Angriffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, in den Zeiträumen 30. und XXXX2014 sowie XXXX bis XXXX2016, in insgesamt 25 Angriffen, teils alleine, teils im gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Verantwortliche diverser Unternehmen in Serbien durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, über genannte unbare Zahlungsmittel verfügungsberechtigt zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von € 6.696,04, verleitet, die die Opfer am Vermögen schädigten.Der zuletzt genannten Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass die BF teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, vom XXXX2010 bis zum XXXX2010 sowie vom XXXX2014 bis zum XXXX2016 in insgesamt 27 Angriffen, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert (konkret € 139.647,50) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. dies versucht hat. Zudem hat die BF von XXXX2016 bis XXXX2016 in insgesamt 8 Angriffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte konkret Sparbücher und einen Reisepass, unterdrückt, von XXXX2014 bis XXXX2016, in insgesamt 5 Angriffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung mit Mittätern, sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, in den Zeiträumen 30. und XXXX2014 sowie römisch 40 bis XXXX2016, in insgesamt 25 Angriffen, teils alleine, teils im gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Verantwortliche diverser Unternehmen in Serbien durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, über genannte unbare Zahlungsmittel verfügungsberechtigt zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von € 6.696,04, verleitet, die die Opfer am Vermögen schädigten.
Als mildernd wurde dabei das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Mehrzahl der Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit im jeweiligen Ausmaß, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einer Vielzahl an Vergehen, gewertet.
Es wird festgestellt, dass die BF die ihren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Darüber hinaus weist die BF eine Verurteilung des Gerichtes XXXX (Dänemark) vom XXXX2013 wegen Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten auf.Darüber hinaus weist die BF eine Verurteilung des Gerichtes römisch 40 (Dänemark) vom XXXX2013 wegen Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten auf.
Die BF leidet an Z.n. 3x Kon wegen PAP IV. Eine operative Sanierung wurde vorgenommen.Die BF leidet an Z.n. 3x Kon wegen PAP römisch vier. Eine operative Sanierung wurde vorgenommen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, einen Rückfall zu befürchten hat oder arbeitsunfähig ist.
Die BF hielt sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien auf, wo sie 8 Jahre die Schule besuchte und Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Aktuell weist die BF nach wie vor einen Bezug zu ihrem Herkunftsstaat auf.
Im Bundesgebiet halten sich der Bruder der BF sowie ihre beiden erwachsenen Kinder auf, wobei weder der Sohn noch die Tochter der BF einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung für Österreich besitzen. Einzig der Bruder der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich.
Die BF wohnte zuletzt bei ihrem Bruder auf Untermiete, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm nicht festgestellt werden konnte.
Die BF verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Schengen-Raum.
Die BF ist der deutschen Sprache mächtig, geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und lebt von Zuwendungen ihrer Familie.
Die BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung für Österreich.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache, Deutschkenntnissen, Besitz eines biometrischen Reisepasses, erstmaligen Einreise, Visumsbesitz, Schubhaft, den Aufenthaltsverboten, Abschiebung, Asylantragstellung, Einstellung des Asylverfahrens, Aufhebung des zuletzt ergangenen Aufenthaltsverbotes, Wohnsitzmeldungen unter Alias-Namen, Festnahme in Ungarn und Überstellung nach Österreich, Verurteilung in Dänemark, Aufenthalt des Bruders, des Sohnes und der Tochter in Österreich, Fehlen eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels seitens der Kinder der BF und der BF selbst sowie rechtmäßigem Aufenthalt des Bruders der BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Anhaltungen der BF in Justizanstalten sind aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) ersichtlich.
Dass nicht festgestellt werden konnte, die BF habe sich für bestimmte Zeitspannen in Österreich aufgehalten, beruht auf dem Umstand, dass sie bis auf Meldungen im Bundesgebiet (vgl. VwGH 03.07.2008, 2005/18/0077&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True">