Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W111 1427488-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX sowie den XXXX und dessen Obmann XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 820482209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 sowie den römisch 40 und dessen Obmann römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 820482209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird eine Rückkehrentscheidung in Erledigung der Beschwerde gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, insoweit als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird eine Rückkehrentscheidung in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, legitimierte sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument und gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Nach Festnahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 21.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 23.04.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus XXXXzu stammen, wo seine Ex-Frau und sein Sohn noch leben würden, und die Ukraine im Mai oder Juni 2011 mit einem Linienbus illegal verlassen zu haben. Er habe nicht früher um Asyl angesucht, da er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Aktivitäten für die Demokratisierung des Landes teilgenommen habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehöre auch keiner politischen Partei an. Er habe nur an Demonstrationen teilgenommen. Auch sei er mehrfach von der Polizei angehalten und einvernommen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nicht mehr an den Demonstrationen teilnehmen und "diese Parteien" nicht mehr unterstützen. Nach den Befragungen sei er immer gleich entlassen worden. Darüber hinaus habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst vor den Behörden. Mit Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.
Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 (vgl. AS 83) vor. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 geschieden und habe einen am XXXX geborenen Sohn. Seine Eltern und auch sein Bruder seien bereits verstorben. Er gehöre der ukrainischen Volkgruppe an und sei orthodox. Die Frage nach Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer und gab hierzu an, er habe jedoch eine Schuppenflechte gehabt. In der Ukraine habe er zuletzt in XXXX gelebt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung. Er spreche ein wenig Deutsch. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an. Fallweise arbeite er in Österreich illegal.Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 vergleiche AS 83) vor. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 geschieden und habe einen am römisch 40 geborenen Sohn. Seine Eltern und auch sein Bruder seien bereits verstorben. Er gehöre der ukrainischen Volkgruppe an und sei orthodox. Die Frage nach Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer und gab hierzu an, er habe jedoch eine Schuppenflechte gehabt. In der Ukraine habe er zuletzt in römisch 40 gelebt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung. Er spreche ein wenig Deutsch. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an. Fallweise arbeite er in Österreich illegal.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor: "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet, ich habe in der Ukraine Angst gehabt. Die Politik ist jetzt schlecht in der Ukraine, es gab nur kurz Demokratie. Jetzt gibt es keine Demokratie mehr."
Nach Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden zu Kundgebungen nach XXXX und XXXX gefahren sei. Er sei von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt worden. Nach Wiederholung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Mitglied einer Partei, sondern Anhänger von Parteien gewesen sei. Nach nochmaliger Wiederholung der Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab er an, er sei mitgenommen und bedroht worden. Anfangs habe man ihm nur die Festnahme angedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In den 90iger Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der "Ukrainischen Volksbewegung" gewesen. Dort sei er immer noch Mitglied und interessiere sich auch für Politik. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, gab er an, er habe gesagt, dass er ein Aktivist sei. Auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke. Den fremden Ausweis habe er auch aus Angst vor einer Abschiebung verwendet. Bei einer Rückkehr habe er Angst ermordet zu werden oder im Gefängnis zu landen.Nach Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden zu Kundgebungen nach römisch 40 und römisch 40 gefahren sei. Er sei von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt worden. Nach Wiederholung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Mitglied einer Partei, sondern Anhänger von Parteien gewesen sei. Nach nochmaliger Wiederholung der Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab er an, er sei mitgenommen und bedroht worden. Anfangs habe man ihm nur die Festnahme angedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In den 90iger Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der "Ukrainischen Volksbewegung" gewesen. Dort sei er immer noch Mitglied und interessiere sich auch für Politik. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, gab er an, er habe gesagt, dass er ein Aktivist sei. Auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke. Den fremden Ausweis habe er auch aus Angst vor einer Abschiebung verwendet. Bei einer Rückkehr habe er Angst ermordet zu werden oder im Gefängnis zu landen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Unglaubwürdig habe er behauptet, dass er sich in der Ukraine oppositionell betätigt habe und aus diesem Grund verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Auch verfüge er nicht über nennenswerte Sprachkenntnisse und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit illegaler Arbeitstätigkeit. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen sei nicht behauptet worden.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Unglaubwürdig habe er behauptet, dass er sich in der Ukraine oppositionell betätigt habe und aus diesem Grund verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Auch verfüge er nicht über nennenswerte Sprachkenntnisse und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit illegaler Arbeitstätigkeit. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen sei nicht behauptet worden.
3. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (diese Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) und Paragraph 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (diese Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt).
Am 11.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 02.12.2015 entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016, Zl. W146 1427488-1/9E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich der Spruchpunkte4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016, Zl. W146 1427488-1/9E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, hinsichtlich der Spruchpunkte
I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.
5. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0027-3, zurückgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, in welcher dieser über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Unter einem wurde ihm - unter Übermittlung eines Fragenkatalogs zu Aspekten seines Familien- und Privatlebens - die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist eingeräumt.
Mit Eingabe vom 31.05.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers - infolge Fristerstreckung - mit, dass der Beschwerdeführer seit XXXX das Gewerbe des Hausbetreuers ausübe und in Ausübung dieser Funktion sozial- respektive krankenversichert wäre, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Titels nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, als auch eines solchen nach § 56 AsylG, erfüllt seien. Es werde daher ausdrücklich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gestellt, da sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2011 in Österreich aufhalte und sich aufgrund seiner Asylantragstellung am 21.04.2011 und anschließender Verfahrenszulassung schon seit mehr als drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Auch angesichts des Umstandes, dass die Ukraine nach wie vor ein bürgerkriegsführendes Land sei und auch 50-Jährige noch zum Armeedienst eingezogen werden könnten, sei von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Beiliegend wurden eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2/1, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt.Mit Eingabe vom 31.05.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers - infolge Fristerstreckung - mit, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 das Gewerbe des Hausbetreuers ausübe und in Ausübung dieser Funktion sozial- respektive krankenversichert wäre, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Titels nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, als auch eines solchen nach Paragraph 56, AsylG, erfüllt seien. Es werde daher ausdrücklich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gestellt, da sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2011 in Österreich aufhalte und sich aufgrund seiner Asylantragstellung am 21.04.2011 und anschließender Verfahrenszulassung schon seit mehr als drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Auch angesichts des Umstandes, dass die Ukraine nach wie vor ein bürgerkriegsführendes Land sei und auch 50-Jährige noch zum Armeedienst eingezogen werden könnten, sei von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Beiliegend wurden eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2/1, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen wird. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt und dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der unbescholtene Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Er verfüge über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache, sei illegal eingereist und gründe sich sein legales Aufenthaltsrecht lediglich auf dessen Antragstellung auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, er sei hier selbständig erwerbstätig und aufrecht krankenversichert. Allerdings werde hierin kein ausreichender Grund für die Annahme eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erblickt. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Österreich maßgeblich verändert hätte, es seien keine Aspekte einer besonderen Integration seiner Person respektive eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erkennbar. Das Bestehen einer individuellen oder allgemeinen Rückkehrgefährdung sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, dessen Kernfamilie lebe in der Ukraine. Aufgrund fehlender Nachweise einer ausreichenden Integration seien für die Behörde keinerlei Umstände erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG rechtfertigen würden, ebensowenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erfülle. Für die Behörde sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise, weshalb die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu unterbleiben habe.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der unbescholtene Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Er verfüge über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache, sei illegal eingereist und gründe sich sein legales Aufenthaltsrecht lediglich auf dessen Antragstellung auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, er sei hier selbständig erwerbstätig und aufrecht krankenversichert. Allerdings werde hierin kein ausreichender Grund für die Annahme eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erblickt. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Österreich maßgeblich verändert hätte, es seien keine Aspekte einer besonderen Integration seiner Person respektive eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erkennbar. Das Bestehen einer individuellen oder allgemeinen Rückkehrgefährdung sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, dessen Kernfamilie lebe in der Ukraine. Aufgrund fehlender Nachweise einer ausreichenden Integration seien für die Behörde keinerlei Umstände erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG rechtfertigen würden, ebensowenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erfülle. Für die Behörde sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise, weshalb die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben habe.
7. Mit Eingabe vom 19.12.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei selbständig erwerbstätig, krankenversichert und seine Identität stehe fest. Verwiesen werde auf die Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 4 NAG, derzufolge auch dann ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iS des § 56 AsylG vorliege, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens nicht geboten wäre und daher eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könnte (VwGH 20.10.2011; 2010/18/0254). Maßgebend sei vielmehr die Dauer des Aufenthalts (mehr als fünf Jahre), die Dauer des erlaubten Aufenthalts (mindestens drei Jahre) und in Bezug auf den zu erteilenden Titel "Aufenthaltsberechtigung plus" die Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde: der Beschwerdeführer verdiene rund EUR 1.000,- monatlich, bis 31.03.2017 werde er eine Steuererklärung abgeben, dann werde auch sein Einkommen für 2016 genau feststehen. Im Falle des Zutreffens der im Gesetz normierten Voraussetzungen bestünde ein Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels, zumal die in der Ukraine herrschende Bürgerkriegssituation sicherlich als besonders berücksichtigungswürdig zu werten sei.7. Mit Eingabe vom 19.12.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei selbständig erwerbstätig, krankenversichert und seine Identität stehe fest. Verwiesen werde auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG, derzufolge auch dann ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iS des Paragraph 56, AsylG vorliege, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens nicht geboten wäre und daher eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könnte (VwGH 20.10.2011; 2010/18/0254). Maßgebend sei vielmehr die Dauer des Aufenthalts (mehr als fünf Jahre), die Dauer des erlaubten Aufenthalts (mindestens drei Jahre) und in Bezug auf den zu erteilenden Titel "Aufenthaltsberechtigung plus" die Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde: der Beschwerdeführer verdiene rund EUR 1.000,- monatlich, bis 31.03.2017 werde er eine Steuererklärung abgeben, dann werde auch sein Einkommen für 2016 genau feststehen. Im Falle des Zutreffens der im Gesetz normierten Voraussetzungen bestünde ein Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels, zumal die in der Ukraine herrschende Bürgerkriegssituation sicherlich als besonders berücksichtigungswürdig zu werten sei.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 17.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 27.11.2017 mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Durch den Beschwerdeführer wurden ein Mietvertrag vom 27.12.2016, eine Prüfungsanmeldebestätigung A2 vom 07.12.2017 sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem in Vorlage gebracht.
Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?
BF: Nein, ich möchte nur hier bleiben. Ich war schon lange nicht mehr zuhause. Ich habe auch keine Verbindung mehr mit zuhause. Mir gefällt dieses Land. Das ist ein demokratisches Land. Ich werde hier arbeiten und ein normales Leben führen. Als ich hier her gekommen bin hatte ich 65kg und schauen sie mich jetzt an. Ich hatte Schuppenflechte und brauche jetzt keine Behandlung mehr. Scheinbar tut mir das Klima gut.
R: Schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF: Ich wurde am XXXX in der Ukraine geboren im Gebiet XXXX. Als ich 7 Jahre alt war habe ich mit der Schule begonnen. Nach der Schule habe ich eine Berufsschule besucht als Maschinenführer und Traktorfahrer. Ich habe nur kurz gearbeitet. Dann habe ich noch eine Berufsschule abgeschlossen. Ich habe dann für die Eisenbahn gearbeitet. Dann habe ich geheiratet. Ich habe woanders gearbeitet. Ich habe als Kranführer für die Eisenbahnen gearbeitet. Ich habe dann in der Ortschaft XXXX gearbeitet und gelebt. Ich arbeitete als Metallfräser. Ich habe dort gelebt. Als ich 30 Jahre alt war, habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Es hat keine Arbeit mehr gegeben. Nachdem Zerfall der Sowjetunion gab es keine Arbeit mehr, ich habe auch auf dem Markt gearbeitet. Es hat nur Gelegenheitjobs gegeben. Es hat ja damals die Perestroika gegeben. Ich habe mich nicht mit der Politik beschäftigt, war aber ein Anhänger der Perestrojka. Ich war ein Anhänger der Demokratie. Die SBU Leute sind zu uns gekommen und haben Festnahmen durchgeführt. Das war vor meiner Ausreise. Einen kenne ich, weil ich mit ihm in der Schule gelernt habe. Ich kenne ihn schon seit der Kindheit an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in den Jahren zwischen 1996-2011 am Markt gehandelt habe. Ich habe dort einen Verkaufsstand gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Ukraine verlassen habe, aufgrund der Ängste die ich gehabt habe. Ich habe bereits früher angegeben, dass ich aufgrund der politischen Ereignisse verfolgt wurde. Ich hatte Angst, dass man mich umbringt. Nachgefragt gebe ich nach Rücksprache mit meinem Vertreter an, dass mir bekannt ist, dass sich die Lage in der Ukraine zwischenzeitlich geändert hat und ich gegenwärtig im Falle einer Rückkehr keine Angst vor politischer bzw. asylrelevanter Verfolgung habe obwohl ich einräumen muss, dass ich mich mit den aktuellen politischen Ereignissen nicht im Detail auseinandersetze.BF: Ich wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren im Gebiet römisch 40 . Als ich 7 Jahre alt war habe ich mit der Schule begonnen. Nach der Schule habe ich eine Berufsschule besucht als Maschinenführer und Traktorfahrer. Ich habe nur kurz gearbeitet. Dann habe ich noch eine Berufsschule abgeschlossen. Ich habe dann für die Eisenbahn gearbeitet. Dann habe ich geheiratet. Ich habe woanders gearbeitet. Ich habe als Kranführer für die Eisenbahnen gearbeitet. Ich habe dann in der Ortschaft römisch 40 gearbeitet und gelebt. Ich arbeitete als Metallfräser. Ich habe dort gelebt. Als ich 30 Jahre alt war, habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Es hat keine Arbeit mehr gegeben. Nachdem Zerfall der Sowjetunion gab es keine Arbeit mehr, ich habe auch auf dem Markt gearbeitet. Es hat nur Gelegenheitjobs gegeben. Es hat ja damals die Perestroika gegeben. Ich habe mich nicht mit der Politik beschäftigt, war aber ein Anhänger der Perestrojka. Ich war ein Anhänger der Demokratie. Die SBU Leute sind zu uns gekommen und haben Festnahmen durchgeführt. Das war vor meiner Ausreise. Einen kenne ich, weil ich mit ihm in der Schule gelernt habe. Ich kenne ihn schon seit der Kindheit an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in den Jahren zwischen 1996-2011 am Markt gehandelt habe. Ich habe dort einen Verkaufsstand gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Ukraine verlassen habe, aufgrund der Ängste die ich gehabt habe. Ich habe bereits früher angegeben, dass ich aufgrund der politischen Ereignisse verfolgt wurde. Ich hatte Angst, dass man mich umbringt. Nachgefragt gebe ich nach Rücksprache mit meinem Vertreter an, dass mir bekannt ist, dass sich die Lage in der Ukraine zwischenzeitlich geändert hat und ich gegenwärtig im Falle einer Rückkehr keine Angst vor politischer bzw. asylrelevanter Verfolgung habe obwohl ich einräumen muss, dass ich mich mit den aktuellen politischen Ereignissen nicht im Detail auseinandersetze.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Nur diese Psoriasis. Aber diesbezüglich stehe ich nicht in medizinischer Behandlung.
Der BF zeigt seine Unterarme. Auf diesen ist wenn überhaupt nur eine leichte Rötung zu sehen.
BF: Ansonsten bin ich gesund. Da ich zu keine Ärzte gehe, nehme ich an, dass ich gesund bin.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich arbeite. Ich putze, ich zahle auch Steuer und am Ende des Jahres bekomme ich ein Schreiben wieviel ich verdient habe. Meistens putze ich bei der russischsprechenden Bevölkerung, weil die auch meine Sprache verstehen. Ich gehe zu verschiedenen Leuten, auch zu einem Restaurant. Da sind Freunde von mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich normalerweise zwei Hauptauftraggeber habe. Das ist ein koscheres Restaurant in derXXXX und der zweite Auftraggeber ist die Synagoge in der XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass ich viele jüdische Kundschaften habe. Manchmal putze ich Stiegenhäuser. Aber ich bin zufrieden mit meiner Arbeit.BF: Ich arbeite. Ich putze, ich zahle auch Steuer und am Ende des Jahres bekomme ich ein Schreiben wieviel ich verdient habe. Meistens putze ich bei der russischsprechenden Bevölkerung, weil die auch meine Sprache verstehen. Ich gehe zu verschiedenen Leuten, auch zu einem Restaurant. Da sind Freunde von mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich normalerweise zwei Hauptauftraggeber habe. Das ist ein koscheres Restaurant in derXXXX und der zweite Auftraggeber ist die Synagoge in der römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich viele jüdische Kundschaften habe. Manchmal putze ich Stiegenhäuser. Aber ich bin zufrieden mit meiner Arbeit.
Nachgefragt kann der BF gegenwärtig keine Unterlagen zu seinen Einkünften vorlegen. Der Beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen bis 05.01.2018 Unterlagen beizubringen aus denen die Art seiner Einkünfte bzw. deren Höhe hervorgeht. Des Weiteren wird aufgetragen bis zu diesem Datum einen Sozialversicherungsdatenauszug beizubringen sowie etwaige Empfehlungsschreiben.
R: Bitte Schildern Sie mir Ihren gesellschaftlichen Umgang in Österreich.
BF: Ich habe viele Freunde hier. In der XXXX wohnen viele russische Leute. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt mit österreichischen Leuten habe. Ich habe auch von Österreicher Arbeit bekomme und habe dort geputzt. Ich habe auch eine gute Bekannte. Wir sind nur Bekannte aber ich komme zu ihr, wenn sie Hilfe bekommt. Ich helfe ihr und sie hilft mir. Z.b.: wenn ich ein Schreiben bekomme, sie war mit einem Österreicher verheiratet aber ihr Mann ist verstorben. Sie ist aus Weißrussland. Ich kann die Sprache noch nicht so gut. In der Arbeit hat es auch Österreicher gegeben aber das sind keine guten Freunde von mir.BF: Ich habe viele Freunde hier. In der römisch 40 wohnen viele russische Leute. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt mit österreichischen Leuten habe. Ich habe auch von Österreicher Arbeit bekomme und habe dort geputzt. Ich habe auch eine gute Bekannte. Wir sind nur Bekannte aber ich komme zu ihr, wenn sie Hilfe bekommt. Ich helfe ihr und sie hilft mir. Z.b.: wenn ich ein Schreiben bekomme, sie war mit einem Österreicher verheiratet aber ihr Mann ist verstorben. Sie ist aus Weißrussland. Ich kann die Sprache noch nicht so gut. In der Arbeit hat es auch Österreicher gegeben aber das sind keine guten Freunde von mir.
R: Wo wohnen Sie?
BF: Ich wohne in einer eigenen Mietwohnung. Ein Freund hat mir gesagt, dass ich dort solange leben kann wie ich will.
Der BF legt die Kopie eines Mietvertrages vor.
R: Wovon leben Sie?
BF: Ich verdiene das Geld. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon seit langer Zeit keine Sozialleistungen mehr erhalte.
R: Haben Sie noch Kontakte in die Ukraine?
BF: Nein, schon lange nicht. Seit meiner Einreise weil ich Angst hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Ukraine einen Sohn habe aber mit dem keinen Kontakt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Angst hatte und ich nicht will dass er weiß wo ich bin. Nachgefragt gebe ich an, dass sich meine Familie von mir losgesagt hat und ich deswegen keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Ich komme von einer armen Familie und meine Frau kommt aus einer reichen Familie. Meine Eltern waren einfache Leute. Der Grund, warum ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr habe, liegt ausschließlich im privaten Bereich und nicht im politischen Bereich.
R: Was bindet Sie an Österreich?
BF: Wissen sie, damals im ersten Krieg gehörte meine Heimat zu Österreich und mein Großvater war bei der Armee. Er hat mir darüber erzählt. Mir gefällt das Land. Hier sind die Leute so ruhig und es sind gute Leute. Das ist so ein schönes Land, das gefällt mir. Es gibt keine kriminelle Handlungen. Wenn jemand arbeiten will, kann er auch Geld verdienen.
R: Sprechen Sie Deutsch?