TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L516 1430151-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 1430151-3/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 und 11.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 und 11.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II.römisch zwei.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird Zohaib Khalid der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird Zohaib Khalid der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im zweiten Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014, L512 1430151-2/5E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 24.10.2014.

2. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 04.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 sowie 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, sowie 57 AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.02.2015 zugestellten Bescheid am 28.02.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2016 und 11.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Unter anderem wurde in der Verhandlung am 11.04.2018 die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Beschwerdeverfahren darüber hinaus folgende Dokumente vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der österreichischen Ehefrau vom 16.04.2015 (OZ 4)

  • -Strichaufzählung
    Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vom 27.05.2015 (OZ 5)

  • -Strichaufzählung
    Reisepass der Ehefrau (OZ 5)

  • -Strichaufzählung
    Schulbestätigung der Ehefrau vom 30.04.2015 (OZ 5)

  • -Strichaufzählung
    Österreichische Heiratsurkunde vom 23.05.2015 (OZ 5)

  • -Strichaufzählung
    Sprachzertifikat "ÖSD Zertifikat A2" vom 28.07.2015 (OZ 7)

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 01.09.2015 über die - Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung eines Gewerbes. (OZ 8)

  • -Strichaufzählung
    Polizeiliche Abschlussberichte vom 23.05.2016 und 01.07.2016 (OZ 9-11)

  • -Strichaufzählung
    Gewinn- und Verlustrechnung für das Halbjahr 2016 (OZ 12)

  • -Strichaufzählung
    Reisepass des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

  • -Strichaufzählung
    Personalausweis des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

  • -Strichaufzählung
    Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 20.09.2016 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

  • -Strichaufzählung
    Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 26.09.2016 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 18)

  • -Strichaufzählung
    Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 31.01.2017 (OZ 24)

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Ehefrau vom 18.06.2017 (OZ 25)

  • -Strichaufzählung
    Straferkenntnis vom 20.11.2017 (OZ 26)

  • -Strichaufzählung
    Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 02.03.2018 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 30)

  • -Strichaufzählung
    Dienstleistungsvertrag vom 01.03.2016 (OZ 33; Beilage zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben (OZ 33; Beilage zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)

  • -Strichaufzählung
    Honorarabrechnungen Jänner bis März 2018 (OZ 35)

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben (OZ 35)

7. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück (OZ 38).7. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurück (OZ 38).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, besuchte dort 10 Jahre die Schule und reiste im Februar 2012 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seit über einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, besuchte dort 10 Jahre die Schule und reiste im Februar 2012 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seit über einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste am 01.10.2012 in das Bundesgebiet ein und hält sich - bis auf zwei temporäre Aufenthalte in Deutschland vom 02.10.2012 bis 17.10.2012 sowie vom 15.11.2012 bis 16.11.2012 - seit Oktober 2012 ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügt seit 21.01.2013 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im zweiten Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Jene Entscheidung erwuchs mit 24.10.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat sich danach keinem Abschiebeversuch widersetzt. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA jedoch nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sondern nach Zulassung des Verfahrens inhaltlich entschieden wurde. Der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seines zugelassenen Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig. Die Verfahrensdauer zu seinen Anträgen ist ihm nicht anzulasten.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist seit September 2013 nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er betreibt seit Dezember 2013 das Gewerbe der Gütebeförderung und kommt seither selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf. Er ist inzwischen im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist sohin selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2013 mit der gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen XXXX, in aufrechter Beziehung und ist mit dieser seit XXXX verheiratet. Beide leben im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen und hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert; gegenwärtig arbeitet sie in einem österreichischen Krankenhaus als OP-Schwester. Die Ehefrau ist Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan angegeben. Die Ehefrau hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Auch der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Freundeskreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden, er verbringt mit diesem seine Freizeit und spielt in einem österreichischen Sportclub. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten.1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2013 mit der gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , in aufrechter Beziehung und ist mit dieser seit römisch 40 verheiratet. Beide leben im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen und hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert; gegenwärtig arbeitet sie in einem österreichischen Krankenhaus als OP-Schwester. Die Ehefrau ist Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan angegeben. Die Ehefrau hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Auch der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Freundeskreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden, er verbringt mit diesem seine Freizeit und spielt in einem österreichischen Sportclub. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten.

1.6. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2015 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden und kann sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde für eine am 27.04.2013 begangene Tat von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 22.10.2013 rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2013 gem § 231 (2) StGB (Überlassung eines Ausweises) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Er wurde für eine am 22.10.2014 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 23.02.2015 rechtskräftigem Urteil vom 19.02.2015 gem § 80 StGB, § 288 (1u4) StGB, § 223 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für eine am 30.04.2016 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 31.01.2017 rechtskräftigem Urteil vom 31.01.2017 gem § 202 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 9, 00 EUR (1.080,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Wegen einer Verwaltungsübertretung wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20.11.2017 über den Beschwerdeführer gem § 99 Abs 1b iVm § 5 StVO eine Geldstrafe von 1.000,00 EUR verhängt. Der Beschwerdeführer bereut die von ihm verübten Taten.1.7. Der Beschwerdeführer wurde für eine am 27.04.2013 begangene Tat von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 22.10.2013 rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2013 gem Paragraph 231, (2) StGB (Überlassung eines Ausweises) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Er wurde für eine am 22.10.2014 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 23.02.2015 rechtskräftigem Urteil vom 19.02.2015 gem Paragraph 80, StGB, Paragraph 288, (1u4) StGB, Paragraph 223, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für eine am 30.04.2016 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 31.01.2017 rechtskräftigem Urteil vom 31.01.2017 gem Paragraph 202, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 9, 00 EUR (1.080,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Wegen einer Verwaltungsübertretung wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20.11.2017 über den Beschwerdeführer gem Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO eine Geldstrafe von 1.000,00 EUR verhängt. Der Beschwerdeführer bereut die von ihm verübten Taten.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 im Original vorgelegten und in Kopie zum Akt genommenen pakistanischen Reisepasses fest (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016).2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 im Original vorgelegten und in Kopie zum Akt genommenen pakistanischen Reisepasses fest (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016).

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im ersten Verfahren vor dem BFA (dort AS 11, 15, 261, 263) im Einklang mit der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VHS) 11.04.2018, S 6), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im ersten Verfahren vor dem BFA (dort AS 11, 15, 261, 263) im Einklang mit der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VHS) 11.04.2018, S 6), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zu den gestellten beiden Anträgen auf internationalen Schutz, zu den dazu geführten Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in jenen Verfahren ergangenen und bereits oben bezeichneten Entscheidungen. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzt oder entzogen hätte, lässt sich den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch seit Anfang 2013 sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zu den gestellten beiden Anträgen auf internationalen Schutz, zu den dazu geführten Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (oben römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in jenen Verfahren ergangenen und bereits oben bezeichneten Entscheidungen. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzt oder entzogen hätte, lässt sich den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch seit Anfang 2013 sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 nicht mehr auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen ist (oben II.1.4.), ergibt sich aus seinen Angaben im Einklang mit den Eintragungen im elektronischen Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Gewinn- und Verlustrechnungen, Verträge, Honorarabrechnungen, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt sowie der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und damit seine seit mehreren Jahren ausgeübte selbstständige gewerbliche Erwerbstätigkeit als Paketzusteller nachgewiesen (OZ 8, 12, 33, 35). Abrechnungen von beispielsweise Jänner bis März 2018 in Höhe von monatlich zw gerundet 3.400,00 EUR und 3.700,00 EUR zeigen, dass der Beschwerdeführer davon seine Existenz bestreiten kann und er dies auch in Zukunft können wird. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 auch an, in Österreich eine Ausbildung machen zu wollen (VHS 11.04.2018, S 7).2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 nicht mehr auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen ist (oben römisch zwei.1.4.), ergibt sich aus seinen Angaben im Einklang mit den Eintragungen im elektronischen Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Gewinn- und Verlustrechnungen, Verträge, Honorarabrechnungen, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt sowie der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und damit seine seit mehreren Jahren ausgeübte selbstständige gewerbliche Erwerbstätigkeit als Paketzusteller nachgewiesen (OZ 8, 12, 33, 35). Abrechnungen von beispielsweise Jänner bis März 2018 in Höhe von monatlich zw gerundet 3.400,00 EUR und 3.700,00 EUR zeigen, dass der Beschwerdeführer davon seine Existenz bestreiten kann und er dies auch in Zukunft können wird. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 auch an, in Österreich eine Ausbildung machen zu wollen (VHS 11.04.2018, S 7).

2.5. Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, zu seiner Eheschließung, zu seiner Ehefrau sowie zu seinem Freundeskreis in Österreich und seinen Aktivitäten in einem Sportclub (oben II.1.5.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin befragten Ehefrau in der Verhandlung am 11.04.2018 (OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018). Diese Angabe erwiesen sich als konsistenten, widerspruchsfreien und im Einklang mit den vorgelegten Urkunden stehend (Heiratsurkunde (OZ 5), Unterstützungsschreiben des Cricket-Clubs (Beilage B zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden können.2.5. Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, zu seiner Eheschließung, zu seiner Ehefrau sowie zu seinem Freundeskreis in Österreich und seinen Aktivitäten in einem Sportclub (oben römisch zwei.1.5.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin befragten Ehefrau in der Verhandlung am 11.04.2018 (OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018). Diese Angabe erwiesen sich als konsistenten, widerspruchsfreien und im Einklang mit den vorgelegten Urkunden stehend (Heiratsurkunde (OZ 5), Unterstützungsschreiben des Cricket-Clubs (Beilage B zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden können.

2.6. Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung und den vorhandenen Deutschkenntnissen (oben II.1.6.) beruhen auf der im Verfahren in Kopie (OZ 7) sowie in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und für unbedenklich erachteten Urkunde. Der Beschwerdeführer verstand auch alle ihm in der Verhandlung am 03.11.2016 in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und konnte diese ohne Schwierigkeiten oder Zögern beantworten (VHS 03.11.2016, S 6).2.6. Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung und den vorhandenen Deutschkenntnissen (oben römisch zwei.1.6.) beruhen auf der im Verfahren in Kopie (OZ 7) sowie in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und für unbedenklich erachteten Urkunde. Der Beschwerdeführer verstand auch alle ihm in der Verhandlung am 03.11.2016 in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und konnte diese ohne Schwierigkeiten oder Zögern beantworten (VHS 03.11.2016, S 6).

2.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verwaltungsübertretung (oben II.1.7.) beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis (OZ 37, 26). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 aus eigenem Antrieb angegeben, sich für das entschuldigen zu wollen, was er getan habe, und er hat dargelegt, dass er inzwischen seinen Lebenswandel geändert hat, er nun neben der Arbeit Sport betreibt, mehr Zeit mit seiner Frau verbringt und vom Alkoholkonsum Abstand gewinnen möchte, um weitere Straftaten in Zukunft zu verhindern ((OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018).2.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verwaltungsübertretung (oben römisch zwei.1.7.) beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis (OZ 37, 26). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 aus eigenem Antrieb angegeben, sich für das entschuldigen zu wollen, was er getan habe, und er hat dargelegt, dass er inzwischen seinen Lebenswandel geändert hat, er nun neben der Arbeit Sport betreibt, mehr Zeit mit seiner Frau verbringt und vom Alkoholkonsum Abstand gewinnen möchte, um weitere Straftaten in Zukunft zu verhindern ((OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

Zur Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen BescheidesZur Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

3.1 Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.07.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1 Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.07.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II bewirkt, dass Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA vom 13.02.2015 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA spruchgemäß einzustellen war (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei bewirkt, dass Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA vom 13.02.2015 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.

Rechtsgrundlagen

3.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.4. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.5. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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