TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/31 2006/10/0075

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Mag. (FH) SK in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den im Namen des Senates der Universität Wien erlassenen Bescheid der Rechtsmittelkommission vom 3. März 2006, GZ. ReMiK 127/7 - 2005/06, betreffend Verleihung eines akademischen Grades, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 3. März 2006 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend die Verleihung des akademischen Grades "Master of European Studies (MES)" mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nach Bestätigung der Übernahme des Bescheides über die Verleihung des erwähnten akademischen Grades einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser Verzicht sei ordnungsgemäß erfolgt, es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Textes ("Auf die Ergreifung eines Rechtsmittels wird verzichtet") erfasst habe. Im Übrigen könne den Absolventen des in Rede stehenden Universitätslehrganges lediglich der akademische Grad "Master of European Studies (MES)" verliehen werden, nicht aber der von der Beschwerdeführerin begehrte Zusatz "double degree", weil dieser Zusatz in den Statuten des Lehrganges nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, einen Rechtsmittelverzicht entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid abgegeben zu haben. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dieser Verzicht sei nicht wirksam erklärt worden, weil sie nicht zuvor gemäß § 13a AVG belehrt worden sei. Für einen Rechtsmittelverzicht habe im Übrigen keinerlei Bedarf oder Notwendigkeit bestanden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Berufungsverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 1194 f dargestellte Judikatur).

Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.

Die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein rechtswirksamer Berufungsverzicht vor, ist somit nicht zu beanstanden; die Zurückweisung der Berufung erfolgte daher zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100075.X00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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