Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2193419-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA alias SIMBABWE, vertreten durch die RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien, vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA alias SIMBABWE, vertreten durch die RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien, vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.Das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Spruchpunkt VII. hat wie folgt zu lauten:2. Spruchpunkt römisch sieben. hat wie folgt zu lauten:
"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2010 unter dem Namen XXXX, Sta. SIMBABWE, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 mit der Aktenzahl 10 08.015 EAST Ost rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 10 Abs. 4 Asyl 2005 als zulässig befunden.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2010 unter dem Namen römisch 40 , Sta. SIMBABWE, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 mit der Aktenzahl 10 08.015 EAST Ost rechtskräftig gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asyl 2005 als zulässig befunden.
Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 13.01.2011 gemäß § 120 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 13.01.2011 gemäß Paragraph 120, FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
2. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, und Abs. 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB sowie wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.2. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.
3. Am 04.06.2012 und am 16.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.3. Am 04.06.2012 und am 16.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
4. Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und stellte am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu haben.4. Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und stellte am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, römisch 40 zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu haben.
5. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2014 zu W161 2011093-1/10E wurde der Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG behoben.5. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2014 zu W161 2011093-1/10E wurde der Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG behoben.
6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in der Schweiz mit dem Namen XXXX, Sta. Nigeria, bekannt sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er XXXX heiße und aus Simbabwe stamme.6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in der Schweiz mit dem Namen römisch 40 , Sta. Nigeria, bekannt sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er römisch 40 heiße und aus Simbabwe stamme.
Den Ladungen der belangten Behörde für den 04.09.2017 und den 31.10.2017 hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Streife der LPD Wien kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass lautend auf XXXX sowie einem spanischen Aufenthaltstitel. Diese Dokumente wurden gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.Den Ladungen der belangten Behörde für den 04.09.2017 und den 31.10.2017 hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Streife der LPD Wien kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass lautend auf römisch 40 sowie einem spanischen Aufenthaltstitel. Diese Dokumente wurden gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.
7. Am 22.11.2017 gab die RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld das Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus, dass der Name des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX laute.7. Am 22.11.2017 gab die RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld das Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus, dass der Name des Beschwerdeführers richtigerweise römisch 40 laute.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin ausdrücklich den "Antrag auf Erteilung österreichischen Asyls" zurück.
Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er am 18.11.2016 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und mit ihr und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Frau sei gesund und habe noch nie außerhalb von Österreich gearbeitet. Seine Ehefrau und deren Familie unterstütze ihn finanziell.
Er habe keine Probleme in Nigeria und habe auch nach wie vor mit seiner Familie in Nigeria regelmäßig Kontakt. Seine Eltern seien Bauern und hätten einen Bauernhof. Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern auf der Farm mitgearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass das Leben in Nigeria sehr schwierig sei. Die Familie könne nicht alles finanzieren, man könne die Schule nicht abschließen. Sein Vater sei nur ein Bauer und es sehr schwierig für ihn, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Wenn er zurück nach Nigeria müsse, könnte er nicht hier arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er mit Schriftsatz vom 14.02.2018 seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Anlässlich der heutigen Vernehmung habe er auch zu Protokoll gegeben, dass er nicht Asyl benötige, da er einen spanischen Aufenthaltstitel habe.
8. Mit dem nunmehr hier bekämpften Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem nunmehr hier bekämpften Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, den Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den ergriffenen Maßnahmen weit über das Ziel hinausschießen würde, insbesondere da sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit den von ihm gesetzten Handlungen, welche von der Behörde als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht werden würden, erheblich verändert habe. Bezüglich der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Art. 8 EMRK ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2010 vermehrt im Bundesgebiet auf und habe seitdem starke Anknüpfungspunkte zu Österreich gebildet. Es sei nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin führe und mit deren Kindern zusammenlebe. Dies stelle gemäß Art. 8 EMRK eine schützenswerte Lebensgemeinschaft dar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel und dürfe sich damit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten. In seinem Umfeld verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde und Bekannte. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründe die belangte Behörde mit § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2011. Diese Verurteilung sei nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt und sollte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Vorwurf gereichen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria und der Erlassung eines Einreiseverbotes sei dem Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Stieftöchtern verwehrt und könne dies nicht durch den Kontakt über Telekommunikationseinrichtungen ersetzt werden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, den Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den ergriffenen Maßnahmen weit über das Ziel hinausschießen würde, insbesondere da sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit den von ihm gesetzten Handlungen, welche von der Behörde als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht werden würden, erheblich verändert habe. Bezüglich der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Artikel 8, EMRK ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2010 vermehrt im Bundesgebiet auf und habe seitdem starke Anknüpfungspunkte zu Österreich gebildet. Es sei nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin führe und mit deren Kindern zusammenlebe. Dies stelle gemäß Artikel 8, EMRK eine schützenswerte Lebensgemeinschaft dar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel und dürfe sich damit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten. In seinem Umfeld verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde und Bekannte. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründe die belangte Behörde mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2011. Diese Verurteilung sei nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt und sollte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Vorwurf gereichen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria und der Erlassung eines Einreiseverbotes sei dem Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Stieftöchtern verwehrt und könne dies nicht durch den Kontakt über Telekommunikationseinrichtungen ersetzt werden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Die Beschwerde samt Akt wurde dem BVwG am 25.04.2018 vollständig zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 25.4.2018 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, die Beschwerde insofern gemäß § 13 Abs. 2 AVG zu verbessern, als auch bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eine Begründung nachgereicht werde.11. Mit Schreiben vom 25.4.2018 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, die Beschwerde insofern gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG zu verbessern, als auch bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Begründung nachgereicht werde.
12. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG ist eine Rückkehrentscheidung daher nur dann auszusprechen, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen sind. Solche Tatsachen seien jedoch weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr stütze sich die Verhängung des Einreiseverbotes erneut auf die (einzige) strafrechtliche Verurteilung des LG Wien vom 18.08.2011 zu GZ XXXX.12. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG ist eine Rückkehrentscheidung daher nur dann auszusprechen, wenn neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen sind. Solche Tatsachen seien jedoch weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr stütze sich die Verhängung des Einreiseverbotes erneut auf die (einzige) strafrechtliche Verurteilung des LG Wien vom 18.08.2011 zu GZ römisch 40 .
13. Mit Schreiben vom 27.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Vollzug einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde, zumal er aus Österreich ausreisen und er aufgrund des Einreiseverbotes keine Möglichkeit mehr hätte, seine Ehe fortzusetzen, weshalb seiner Ehegattin die größte Stütze ihres Lebens beraubt werde.13. Mit Schreiben vom 27.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Vollzug einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde, zumal er aus Österreich ausreisen und er aufgrund des Einreiseverbotes keine Möglichkeit mehr hätte, seine Ehe fortzusetzen, weshalb seiner Ehegattin die größte Stütze ihres Lebens beraubt werde.
14. Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 führte die belangte Behörde aus, dass folgende neue Tatsachen bei der Verhängung des Einreiseverbotes mitzuberücksichtigen seien: Der Beschwerdeführer sei mehrmals bewusst rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich rechtswidrig im Verborgenen aufgehalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit der missbräuchlichen Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongiert und die öffentliche Ordnung gefährdet, insbesondere da er die Behörde bewusst über seine Staatsangehörigkeit und Identität getäuscht habe. Weiters seien der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers und das Familienleben (seit dem 18.11.2016 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet) zu berücksichtigen. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass das Einreiseverbot mit der Ausreise aus dem Schengenraum zu laufen beginne. Im gegenständlichen Fall könnte der Beschwerdeführer erst 10 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Schengenraum wieder in den Schengenraum einreisen. Diese Vorgehensweise sei unverhältnismäßig, zumal seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als sechs Jahre vergangen seien und er im Bundesgebiet ein Familienleben führe.
15. Mit Teilerkenntnis vom 06.05.2018, GZ. I404 2193419-1/7Z, wurde Spruchpunkt VI. aufgehoben.15. Mit Teilerkenntnis vom 06.05.2018, GZ. I404 2193419-1/7Z, wurde Spruchpunkt römisch sechs. aufgehoben.
8. Am 6.07.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hat in Nigeria fünf Jahre lang die Grundschule besucht hat und dort als Landarbeiter auf der Farm seiner Eltern in Iberenta, Abia State, gearbeitet. Er spricht Ibo und Englisch.
Die Mutter des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer steht auch mit seiner Familie in Nigeria in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 30.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat.
Er hielt sich fortan im Verborgen im Bundesgebiet auf und war nicht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Bescheid des BAA vom 23.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen und er wurde am 25.01.2011 nach Spanien überstellt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich wiederum im Verborgen auf. Während dieses Aufenthaltes wurde er straffällig und am 18.08.2011 rechtskräftig verurteilt.
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 29.12.2011 wurde er erneut nach Spanien überstellt.Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 29.12.2011 wurde er erneut nach Spanien überstellt.
Entgegen dem Einreiseverbot reiste der Beschwerdeführer erneut am 02.06.2012 illegal in nach Österreich ein und wurde am 04.06.2012 sowie am 16.12.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.Entgegen dem Einreiseverbot reiste der Beschwerdeführer erneut am 02.06.2012 illegal in nach Österreich ein und wurde am 04.06.2012 sowie am 16.12.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, wobei er ab dem 07.04.2014 bis zum 16.05.2017 sowie vom 27.07.2017 bis zum 12.01.2018 unter einer Aliasidentität im Bundesgebiet gemeldet war.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.11.2016 mit Frau Jacqueline R, geboren am 27.08.1988, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet. Frau Jacqueline R ist zu keinem Zeitpunkt außerhalb von Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Frau Jacqueline R hat zwei Töchter: Ogechi R, geboren 2007 und Naomi R, geboren 2013. Der Beschwerdeführer bringt seine Stiefkinder teilweise in den Kindergarten bzw. die Schule und geht mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leidet an COPD und wird von der Ehefrau des Beschwerdeführers, teilweise mit der Unterstützung des Beschwerdeführers gepflegt. Teilweise kocht der Beschwerdeführer für seine Familie, wenn seine Frau bei ihre Mutter ist und er sie nicht begleitet. Es gibt jedoch keine konkrete Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau.
Darüberhinaus hat Frau Jacqueline R auch Geschwister, die sie teilweise auch bei der Pflege ihrer Mutter unterstützen können. Auch kümmert sich der Vater ihrer ersten Tochter um die Kinder von Jacqueline R.
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau vom 10.05.2017 bis zum 18.08.2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit dem 20.11.2017 lebt er durchgehend mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Kottingbrunn. Der Beschwerdeführer reiste nach der Heirat bis November 2017 alle drei Monate wieder aus Österreich nach Spanien aus.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine spanische Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 21.02.2022. In Spanien leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.