TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 L512 2125814-1

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2125814-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 11.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 11.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.04.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Schiit und habe 6 Jahre die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er seine Heimat wegen des dortigen Krieges und der damit verbundenen fehlenden Sicherheit verlassen habe. Dort wo er gelebt habe, sei es sehr unsicher, die Taliban würden gezielt unschuldige Schiiten töten [Aktenseite (AS) 17 ff.].

Aufgrund des Ergebnisses eines Eurodac-Abgleiches wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 (1) b Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013 mit Ungarn eingeleitet. Die ungarischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 23.04.2015, eingelangt am 29.04.2015, Ihre Zustimmung gemäß Art. 18 (1) b Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013 (AS 73).Aufgrund des Ergebnisses eines Eurodac-Abgleiches wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18, (1) b Dublin römisch drei VO (EU) Nr. 604/2013 mit Ungarn eingeleitet. Die ungarischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 23.04.2015, eingelangt am 29.04.2015, Ihre Zustimmung gemäß Artikel 18, (1) b Dublin römisch drei VO (EU) Nr. 604/2013 (AS 73).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 02.09.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 02.09.2015, Zahl: römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Ungarn zulässig sei.

Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 02.09.2015 fristgereicht Beschwerde ergriffen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Vor einem Organwalter des BFA brachte der BF am 16.03.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe zuletzt in einem Dorf im Gebiet um XXXX gelebt und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an; er sei Schiit. Die Familie des BF habe ursprünglich in einem anderen Dorf in der Umgebung von XXXX gewohnt, habe aber im September 2008 umziehen müssen. Damals sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Die Taliban hätten ihnen die Grundstücke abgenommen. Im neuen Dorf hätten sie auf den Feldern von Fremden arbeiten müssen. Der BF habe dem Vater gelegentlich auf dem Feld geholfen. Im Jahr 2012 habe der BF für 10 - 12 Monate mit einem Partner in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.Er habe zuletzt in einem Dorf im Gebiet um römisch 40 gelebt und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an; er sei Schiit. Die Familie des BF habe ursprünglich in einem anderen Dorf in der Umgebung von römisch 40 gewohnt, habe aber im September 2008 umziehen müssen. Damals sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Die Taliban hätten ihnen die Grundstücke abgenommen. Im neuen Dorf hätten sie auf den Feldern von Fremden arbeiten müssen. Der BF habe dem Vater gelegentlich auf dem Feld geholfen. Im Jahr 2012 habe der BF für 10 - 12 Monate mit einem Partner in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.

Im Jahr 2007 habe der Krieg in ihrem Gebiet begonnen. 2008 hätten die Taliban einen Großangriff auf das Dorf durchgeführt und 40 Leute getötet und viele verletzt. Seine Familie habe fliehen können und sei in ein anderes Dorf gegangen. Der BF habe nicht mehr in die Schule gehen können, sie hätten in Zelten gewohnt, zwei seiner Brüder seien getötet worden. Bis 2012 habe er seinem Vater und den Brüdern auf dem Feld geholfen. 2012 habe er jemanden getroffen. Mit dieser Person habe er dann eine Arbeit begonnen, nämlich ein Lebensmittelgeschäft. Nach 3 Monaten habe er festgestellt, dass der Partner illegale Sachen - Alkohol, Whiskey, Bier - verkauft habe. Deswegen hätten sie von den Taliban einen Drohbrief bekommen - sie würden gegen das islamische Gesetz verstoßen und müssten dafür bestraft werden. Auch Dorfbewohner hätten ihn deswegen bedroht. Zwei Wochen später habe er nach XXXX und XXXX gehen müssen, um für das Geschäft einzukaufen. In dieser Zeit sei das Geschäft von der Regierung und von den Stammesältesten in Brand gesetzt worden. Sein Cousin habe ihn gewarnt, nicht mehr zurückzukommen. Sein Partner sei festgenommen worden. Der BF habe sich daher beim XXXX in XXXX ein Visum besorgt und sei in den Iran geflogen. Im Iran habe er über 2 Jahre illegal auf einer Baustelle gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Regierung festnehmen oder der Stamm oder die Taliban ihn töten.Im Jahr 2007 habe der Krieg in ihrem Gebiet begonnen. 2008 hätten die Taliban einen Großangriff auf das Dorf durchgeführt und 40 Leute getötet und viele verletzt. Seine Familie habe fliehen können und sei in ein anderes Dorf gegangen. Der BF habe nicht mehr in die Schule gehen können, sie hätten in Zelten gewohnt, zwei seiner Brüder seien getötet worden. Bis 2012 habe er seinem Vater und den Brüdern auf dem Feld geholfen. 2012 habe er jemanden getroffen. Mit dieser Person habe er dann eine Arbeit begonnen, nämlich ein Lebensmittelgeschäft. Nach 3 Monaten habe er festgestellt, dass der Partner illegale Sachen - Alkohol, Whiskey, Bier - verkauft habe. Deswegen hätten sie von den Taliban einen Drohbrief bekommen - sie würden gegen das islamische Gesetz verstoßen und müssten dafür bestraft werden. Auch Dorfbewohner hätten ihn deswegen bedroht. Zwei Wochen später habe er nach römisch 40 und römisch 40 gehen müssen, um für das Geschäft einzukaufen. In dieser Zeit sei das Geschäft von der Regierung und von den Stammesältesten in Brand gesetzt worden. Sein Cousin habe ihn gewarnt, nicht mehr zurückzukommen. Sein Partner sei festgenommen worden. Der BF habe sich daher beim römisch 40 in römisch 40 ein Visum besorgt und sei in den Iran geflogen. Im Iran habe er über 2 Jahre illegal auf einer Baustelle gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Regierung festnehmen oder der Stamm oder die Taliban ihn töten.

Der BF sei krank, könne aber das Interview führen. Er sei im Iran zweimal und in Österreich einmal an der Nase operiert worden und habe Schlafprobleme (AS 407 ff.).

I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 423 ff.).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 423 ff.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich der Bedrohungslage in seiner Heimat als nicht glaubhaft.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich der Bedrohungslage in seiner Heimat als nicht glaubhaft.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.

I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11.04.2016.römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11.04.2016.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 617).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt (AS 617).

I.4. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde im Beschwerdeverfahren ein neurologisch - psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.römisch eins.4. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde im Beschwerdeverfahren ein neurologisch - psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.

I.5. Für den 28.06.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.5. Für den 28.06.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.5.1. Mit der Ladung vom 15.05.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.5.1. Mit der Ladung vom 15.05.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.6. Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

I.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf um XXXX, XXXX, FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi, Dari und mittelmäßig Englisch spricht und 6 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem schiitischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf um römisch 40 , römisch 40 , FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi, Dari und mittelmäßig Englisch spricht und 6 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem schiitischen Glauben an.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger.

Der BF leidet aktuell an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion - in Remission. Eine medikamentöse Therapie ist aktuell nicht unbedingt erforderlich und ist von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes nicht auszugehen. Spezifische medizinische Maßnahmen sind im Falle einer allfälligen Überstellung nach Pakistan nicht erforderlich. Beim BF wurden mehrere Operationen an der Nase durchgeführt. Der BF hat noch immer Beschwerden.

Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige des BF - seine Eltern und Geschwister - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Vor seiner Ausreise hat der BF als Landarbeiter gearbeitet.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF wird privat in Deutsch unterrichtet. Er war bei Gebietskörperschaften gemeinnützig tätig, hilft in der Unterkunft und besuchte einen Vortrag über Gesundheitswesen, Werte, Rechte und Pflichten sowie Verkehrsregeln. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität des BF steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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