Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1428601-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.07.2012 gab der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF") hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, dass er vor ca. drei Jahren mit einem Nachbarn gestritten hätte. Dieser habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Zuge eines Streits seien ihm von diesem Nachbarn mit einer Maschine zwei Finger und der Daumen abgetrennt worden. Er habe keine religiösen oder politischen Probleme in Pakistan.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem damals zuständigen Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 31.07.2012 führte der BF hingegen zunächst aus, dass er in XXXX gemeinsam mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei. Dort sei er von Männern mit langen Bärten - entweder Taliban oder irgendwelche anderen Terroristen - entführt worden. Diese hätten ihn in ein Lager gebracht, wo ihm beigebracht worden sei, mit Waffen umzugehen. Nach drei Monaten sei es ihm gelungen, von dort zu flüchten. Die Eltern seiner Freunde würden ihm vorwerfen, dass er ihre Söhne umgebracht habe. Von diesen fehle jede Spur. In Pakistan sei sein Leben von den Taliban und von seinen Nachbarn gefährdet. Die Familie seiner Freunde hätte auch seine Finger abgeschnitten und ihn wegen der Ermordung ihrer Kinder angezeigt.Im Rahmen der Einvernahme vor dem damals zuständigen Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 31.07.2012 führte der BF hingegen zunächst aus, dass er in römisch 40 gemeinsam mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei. Dort sei er von Männern mit langen Bärten - entweder Taliban oder irgendwelche anderen Terroristen - entführt worden. Diese hätten ihn in ein Lager gebracht, wo ihm beigebracht worden sei, mit Waffen umzugehen. Nach drei Monaten sei es ihm gelungen, von dort zu flüchten. Die Eltern seiner Freunde würden ihm vorwerfen, dass er ihre Söhne umgebracht habe. Von diesen fehle jede Spur. In Pakistan sei sein Leben von den Taliban und von seinen Nachbarn gefährdet. Die Familie seiner Freunde hätte auch seine Finger abgeschnitten und ihn wegen der Ermordung ihrer Kinder angezeigt.
Mit Bescheid des BAA vom 31.07.2012, Az.: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem BF bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.Mit Bescheid des BAA vom 31.07.2012, Az.: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem BF bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 14.01.2013, Zl.: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.07.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 18.01.2013 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 14.01.2013, Zl.: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.07.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 18.01.2013 in Rechtskraft.
I.2. Am 29.04.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 29.04.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.04.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Österreich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs bezüglich seines ersten Asylantrags nicht verlassen habe. Er müsse seine Angaben bezüglich der Fluchtgründe im Erstverfahren zum Teil zurücknehmen. Ihm seien die Finger nicht von den Nachbarn abgeschnitten worden, sondern sei eine Handgranate in seinen Fingern explodiert. Dies sei bei einer Tätigkeit für die Taliban passiert, die ihn entführt hätten. Er habe für diese arbeiten müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Wegen der Tätigkeiten für die Taliban gebe es einige Anzeigen gegen ihn. Er würde die Todesstrafe oder das Gefängnis fürchten.
Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 03.07.2014 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zunächst zu Protokoll, dass er im Erstverfahren gelogen hätte. Seine Hand sei nicht in eine Maschine gekommen, sondern sei während seines Trainings eine Bombe in seiner Hand explodiert. Er hätte vor den Taliban und vor der Regierung in Pakistan Angst. Überall hätte er Probleme in Pakistan. Er könne sich dort nicht ärztlich behandeln lassen. Er habe dies im Erstverfahren nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, von der Behörde für einen Terroristen gehalten und deswegen abgeschoben zu werden. Ein Freund habe ihm erzählt, dass auch seine Familie attackiert worden sei. Zudem sei er schon festgenommen worden, weil es Anzeigen gegen ihn gegeben habe, wonach er ein Terrorist wäre.
Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, L508 1428601-2/5E wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.05.2106 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, L508 1428601-2/5E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.05.2106 in Rechtskraft.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen als unglaubwürdig zu bewerten waren.
I.3. Der BF wurde am 07.06.2017 von Österreich nach Pakistan überstellt.römisch eins.3. Der BF wurde am 07.06.2017 von Österreich nach Pakistan überstellt.
I.4. Am 13.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.4. Am 13.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der BF gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2017 an, er habe einen neuen Asylantrag gestellt, da er geglaubt habe, dass seine Probleme in Pakistan gelöst seien, als er nach Pakistan abgeschoben wurde. Nach der Landung sei der BF jedoch verhaftet worden. Nach einem Monat und einer hohen Geldstrafe habe er gehen dürfen. Nach der Haft sei er zur Behörde gegangen, um Dokumente zu erhalten. Diese hätten die Ausstellung von Papieren verweigert, da er nicht ausreisen durfte. Wegen des Streites sei der BF erneut angezeigt worden. Sein Vater, der krank sei, sei sehr besorgt um den BF gewesen. Daher sei der BF gleich wieder geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsste er gleich wieder flüchten.
Der BF wurde am 15.01.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab unter anderem an, dass er, nachdem er nach Pakistan abgeschoben wurde, von Polizisten festgenommen worden wäre. Es würde ein Gerichtsverfahren gegen den BF geben, ein sogenanntes "Daesh" Verfahren (gemeint wegen terroristischen Anschuldigungen). Den Beschuldigten bei einem solchen Verfahren drohe die Todesstrafe oder sie würden im Gefängnis getötet werden. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes sei der BF aus der Haft entlassen worden. Der BF hätte nach 15 Tagen einen Gerichtstermin gehabt und hätte Pakistan nicht verlassen dürfen. Der BF habe versucht einen Reisepass und eine ID-Card ausstellen zu lassen. Da er jedoch auf der "Black-List" stand, hätte er keinerlei Dokumente erhalten.
Er habe zudem der Polizei und dem Gericht in Pakistan mitgeteilt, dass er Schiit sei und kein Sunnit. Deshalb habe er auch Probleme. Zudem habe es Anschläge auf den Vater des BF und den BF gegeben.
I.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).römisch eins.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe fest. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich Verfolgungshandlungen nach der Abschiebung des BF nach Pakistan sei nicht glaubhaft. Bezüglich jener Gründer, die der Beschwerdeführer im Erst- bzw. Zweitverfahren vorgebracht habe, seien diese Gründe bereits in den Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Zudem bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich.
I.6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 11.07.2012 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 14.01.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde damals keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt.
Am 29.04.2014.04.2018 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Auch hier wurde dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt, sodass der Antrag schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der BF wurde am 07.06.2017 von Österreich nach Pakistan überstellt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Punjabi und Urdu spricht. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und sunnitischer Moslem. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung und verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht, er spricht Deutsch ein wenig. Der BF ist unbescholten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Zweitverfahren nicht verändert hätten. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem zweiten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im zweiten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet.
Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, dass, nachdem er nach Pakistan abgeschoben wurde, ein Gerichtsverfahren gegen seine Person wegen terroristischer Anschuldigungen läuft, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der BF auf Fluchtgründe stützt, wobei er diese Problematik bereits im Zweitverfahren angeführt hat und diese als unglaubwürdig erachtet wurde. Der BF hat trotz Aufforderung und Einräumung einer Frist es unterlassen Unterlagen in Bezug auf das vom BF behauptete Gerichtsverfahren bzw. Unterlagen im Hinblick auf seine Fluchtgründe vorzulegen, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um ein tatsachenwidriges Vorbringen handelt. Dieselben Überlegungen finden Anwendung auf den Sachvortrag des BF, dass er vor Behörden in Pakistan angeführt habe, er sei Schiit bzw. sei er zum schiitischen Glauben übergetreten und habe keine behördlichen Dokumente erhalten.
Das Vorbringen des BF, er sei nach seiner Rückkehr nach Pakistan wegen eines Streites erneut angezeigt worden, weist - wie die belangten Behörde darlegte - keinen glaubhaften Kern auf, da der BF auch diesbezüglich keine Unterlagen vorlegte und die Verfolgungsgründe bereits im Erst- bzw. Zweitverfahren als unglaubwürdig bewertet wurden.
Das BFA wies folgerichtig darauf hin, dass Ziel dieser neuen Vorbringen die Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF sein sollte. Der Eindruck, dass diese Vorbringen deswegen erstattet wurden, um einer weiteren drohenden Abschiebung zu entkommen, liegt sehr nahe.
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und legte die einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen im Bescheid offen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unvertretbar sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BAA/BFA bzw. der Asylgerichtshof/das Bundesverwaltungsgericht in seinen im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische Rückkehrbedingungen, vor lamme die Sicherheitslage berücksichtigt.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BAA/BFA bzw. der Asylgerichtshof/das Bundesverwaltungsgericht in seinen im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische Rückkehrbedingungen, vor lamme die Sicherheitslage berücksichtigt.
Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erheben zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF hat zudem nicht dargelegt welche Themenbereiche die belangte Behörde im Zuge der Länderfeststellungen nicht berücksichtigt hätte.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel