Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L512 2155045-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 25.06.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 25.06.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 18.02.2017 bei der belangten Behörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 18.02.2017 bei der belangten Behörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde am 18.02.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zum Grund der Antragstellung an, dass er ein Angehöriger der Ahmadi-Religionsgemeinschaft wäre und er deshalb in Pakistan große Schwierigkeiten wegen seiner Religion habe. In Pakistan sei sein Leben gefährdet.
Am 16.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen (kurz: BFA) einvernommen. Dabei gab er an, er sei Ahmadi. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, die Schule weiter zu besuchen, weil ihn seine Mitschüler gemobbt hätten. Es sei geschlagen und bespuckt worden und die Lehrer hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet. In der neunten Schulstufe habe er Probleme mit seinem Islamlehrer bekommen, der ihn beschimpft und geschlagen hätte. Er habe deshalb die Schule nicht mehr besucht. Sein Vater arbeite und lebe in XXXX. Von ihm sei er jedoch aufgefordert worden, die Schule weiterhin zu besuchen, da dies für sein Leben wichtig sei. Daraufhin hätte er sich mit seinem Onkel väterlicherseits beraten und dieser sei mit ihm zu Polizeistation gegangen, wo sie anzeigen wollten, dass er in der Schule grundlos geschlagen werde. Die Polizisten hätten jedoch nur Schmiergeld verlangt, welches weder sein Onkel noch der BF bezahlt hätten. Daraufhin seien sie von den Polizisten aus der Polizeistation geworfen worden. Er sei auch ein paar Mal von Unbekannten angerufen und aufgefordert worden, seine Religion zu ändern. Ansonsten würde er umgebracht werden. Nach diesen Anrufen habe er sich hauptsächlich nur mehr in der Wohnung aufgehalten. Dann sei sein älterer Bruder nach Hause gekommen und hätte ihn dieser mit nach XXXX genommen, wo er drei Jahre mit ihm gemeinsam gearbeitet hätte. Aber auch dort hätte er Drohanrufe von Unbekannten bekommen. Sein Bruder und er hätten wieder versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten wiederum Geld von ihnen verlangt. Deshalb habe ihm sein Bruder geraten, dass er das Land verlassen soll.Am 16.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen (kurz: BFA) einvernommen. Dabei gab er an, er sei Ahmadi. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, die Schule weiter zu besuchen, weil ihn seine Mitschüler gemobbt hätten. Es sei geschlagen und bespuckt worden und die Lehrer hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet. In der neunten Schulstufe habe er Probleme mit seinem Islamlehrer bekommen, der ihn beschimpft und geschlagen hätte. Er habe deshalb die Schule nicht mehr besucht. Sein Vater arbeite und lebe in römisch 40 . Von ihm sei er jedoch aufgefordert worden, die Schule weiterhin zu besuchen, da dies für sein Leben wichtig sei. Daraufhin hätte er sich mit seinem Onkel väterlicherseits beraten und dieser sei mit ihm zu Polizeistation gegangen, wo sie anzeigen wollten, dass er in der Schule grundlos geschlagen werde. Die Polizisten hätten jedoch nur Schmiergeld verlangt, welches weder sein Onkel noch der BF bezahlt hätten. Daraufhin seien sie von den Polizisten aus der Polizeistation geworfen worden. Er sei auch ein paar Mal von Unbekannten angerufen und aufgefordert worden, seine Religion zu ändern. Ansonsten würde er umgebracht werden. Nach diesen Anrufen habe er sich hauptsächlich nur mehr in der Wohnung aufgehalten. Dann sei sein älterer Bruder nach Hause gekommen und hätte ihn dieser mit nach römisch 40 genommen, wo er drei Jahre mit ihm gemeinsam gearbeitet hätte. Aber auch dort hätte er Drohanrufe von Unbekannten bekommen. Sein Bruder und er hätten wieder versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten wiederum Geld von ihnen verlangt. Deshalb habe ihm sein Bruder geraten, dass er das Land verlassen soll.
Die Ahmadi hätten in Pakistan keine Rechte. Es gäbe ein Gesetz, dass es erlaubt, Ahmadis umzubringen. Er selbst hätte aber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zurückkehren könne der BF nicht, da er Ahmadi sei.
Dass es Angehörigen der Ahmadi-Religion möglich sei, auf eingeschränkter Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft ihre Religion auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen, stimme nicht. Es würde niemand auf die Ahmadi hören. Arbeiter seien mit Gerätschaften in ihre Moschee gekommen und hätten diese zerstört. Auch in XXXX zu leben sei dem BF nicht möglich, denn dort sei einer ihrer Führer vor einigen Tagen festgenommen wordenDass es Angehörigen der Ahmadi-Religion möglich sei, auf eingeschränkter Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft ihre Religion auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen, stimme nicht. Es würde niemand auf die Ahmadi hören. Arbeiter seien mit Gerätschaften in ihre Moschee gekommen und hätten diese zerstört. Auch in römisch 40 zu leben sei dem BF nicht möglich, denn dort sei einer ihrer Führer vor einigen Tagen festgenommen worden
I.2. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angegebenen Sachverhalt in Zweifel ziehe. Der BF habe seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder mit konkreten Anhaltspunkten glaubhaft zu machen. Dies werde durch Ungereimtheiten bestätigt. Der BF habe nicht erklären können, auf welche Weise es unbekannten Personen möglich sein soll, ihn auch nach einem Wechsel der Mobiltelefonnummer telefonisch zu erreichen. Auch der Umstand, dass der Wohnsitzwechsel von XXXX nach XXXX, wo der BF mit seinem Bruder eine XXXX betrieben habe, etwa drei Jahre lang problemlos gewesen sei und er seinen Bruder bei dessen beruflicher Tätigkeit unterstützen habe können, indiziere, dass der BF in Pakistan tatsächlich keiner individuellen Verfolgung von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen wäre. Dem BF sei auch problemlos ein Personalausweis ausgestellt worden. Die Regelung, dass Ahmadis bei der Personalausweisausstellung eine Erklärung unterschreiben müssten, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, behindere Ahmadi nicht dabei, Dokumente legal zu erwerben und ihr Wahlrecht auszuüben. Der BF habe offensichtlich keine Bedenken oder Probleme gehabt, eine Ausstellung seiner Identitätskarte zu erwirken. Gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung, basierend auf seine Religionszugehörigkeit spreche auch der Umstand, dass seine Familienangehörigen weiterhin in XXXX leben können. Auch ein Bruder des BF lebe in Pakistan.römisch eins.2.1. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angegebenen Sachverhalt in Zweifel ziehe. Der BF habe seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder mit konkreten Anhaltspunkten glaubhaft zu machen. Dies werde durch Ungereimtheiten bestätigt. Der BF habe nicht erklären können, auf welche Weise es unbekannten Personen möglich sein soll, ihn auch nach einem Wechsel der Mobiltelefonnummer telefonisch zu erreichen. Auch der Umstand, dass der Wohnsitzwechsel von römisch 40 nach römisch 40 , wo der BF mit seinem Bruder eine römisch 40 betrieben habe, etwa drei Jahre lang problemlos gewesen sei und er seinen Bruder bei dessen beruflicher Tätigkeit unterstützen habe können, indiziere, dass der BF in Pakistan tatsächlich keiner individuellen Verfolgung von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen wäre. Dem BF sei auch problemlos ein Personalausweis ausgestellt worden. Die Regelung, dass Ahmadis bei der Personalausweisausstellung eine Erklärung unterschreiben müssten, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, behindere Ahmadi nicht dabei, Dokumente legal zu erwerben und ihr Wahlrecht auszuüben. Der BF habe offensichtlich keine Bedenken oder Probleme gehabt, eine Ausstellung seiner Identitätskarte zu erwirken. Gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung, basierend auf seine Religionszugehörigkeit spreche auch der Umstand, dass seine Familienangehörigen weiterhin in römisch 40 leben können. Auch ein Bruder des BF lebe in Pakistan.
In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadi zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten.
I.2.2. Der BF habe keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, glaubhaft gemacht. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat würde für sich allein nicht geeignet sein, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Wenn man hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorläge, wäre es am BF gelegen, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung in der Heimatregion dem BF nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederlassen zu können. Der BF habe als Person keine überregionale Bekanntheit erlangt.römisch eins.2.2. Der BF habe keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, glaubhaft gemacht. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat würde für sich allein nicht geeignet sein, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Wenn man hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorläge, wäre es am BF gelegen, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung in der Heimatregion dem BF nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederlassen zu können. Der BF habe als Person keine überregionale Bekanntheit erlangt.
Es bestünden weder nach den Angaben des BF noch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Fall der Zurückschiebung Zurückweisung oder Abschiebung nach Pakistan im Sinne des Artikels 2, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention in seinen Rechten verletzt werden würde oder dass er einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich persönlicher Hinsicht um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Er habe in Pakistan auch familiäre Anknüpfungspunkte und könnte wieder bei seinem Bruder in XXXX, der eine XXXX führt, arbeiten. Es könne ihm aber auch zugemutet werden, Hilfstätigkeiten zu verrichten, um ein ausreichendes Einkommen zu erlangen und nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei in Pakistan jedenfalls gewährleistet. Es seien keine Umstände dargetan worden, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, in anderen Teilen Pakistans Aufenthalt zu nehmen. Der BF könne auch eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Sachverhalt ließe es daher nicht zu, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Es bestünden weder nach den Angaben des BF noch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Fall der Zurückschiebung Zurückweisung oder Abschiebung nach Pakistan im Sinne des Artikels 2, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention in seinen Rechten verletzt werden würde oder dass er einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich persönlicher Hinsicht um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Er habe in Pakistan auch familiäre Anknüpfungspunkte und könnte wieder bei seinem Bruder in römisch 40 , der eine römisch 40 führt, arbeiten. Es könne ihm aber auch zugemutet werden, Hilfstätigkeiten zu verrichten, um ein ausreichendes Einkommen zu erlangen und nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei in Pakistan jedenfalls gewährleistet. Es seien keine Umstände dargetan worden, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, in anderen Teilen Pakistans Aufenthalt zu nehmen. Der BF könne auch eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Sachverhalt ließe es daher nicht zu, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der BF führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Bei einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen sei festzustellen, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen sei. Eine ausreichende Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden XXXX des BF mit österreichischer Staatsbürgerschaft liege nicht vor. Es habe lediglich ein gegenseitiger Besuch stattgefunden und es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Das Verhältnis zu den XXXX sei auch nicht derart intensiv, dass es über verwandtschaftliche Beziehungen hinausginge. Bei einer Interessenabwägung würden daher die persönlichen Interessen des BF hinter die öffentlichen Interessen zur Verteidigung der Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles zurücktreten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher nur durch eine Rückkehrentscheidung zu erreichen. Dem BF sei auch bewusst gewesen, dass die illegale Einreise nach Österreich keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich begründet. Der BF habe ihn Pakistan noch immer Verwandte. Auch wenn private Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, sei aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Bedachtnahme auf bekannte Umstände die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Abschiebung nach Pakistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dagegen stehende Gründe würden nicht vorliegenDer BF führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Bei einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen sei festzustellen, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen sei. Eine ausreichende Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden römisch 40 des BF mit österreichischer Staatsbürgerschaft liege nicht vor. Es habe lediglich ein gegenseitiger Besuch stattgefunden und es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Das Verhältnis zu den römisch 40 sei auch nicht derart intensiv, dass es über verwandtschaftliche Beziehungen hinausginge. Bei einer Interessenabwägung würden daher die persönlichen Interessen des BF hinter die öffentlichen Interessen zur Verteidigung der Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles zurücktreten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher nur durch eine Rückkehrentscheidung zu erreichen. Dem BF sei auch bewusst gewesen, dass die illegale Einreise nach Österreich keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich begründet. Der BF habe ihn Pakistan noch immer Verwandte. Auch wenn private Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, sei aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Bedachtnahme auf bekannte Umstände die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Abschiebung nach Pakistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dagegen stehende Gründe würden nicht vorliegen
I.2.3. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde eingebracht.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde eingebracht.
I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.08.2017 in Rechtkraft.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.08.2017 in Rechtkraft.
I.4. Am XXXX wurde von der pakistanischen Botschaft in Wien ein für den Zeitraum vom XXXX gültiges Reisedokument ("emergency passport") ausgestellt.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde von der pakistanischen Botschaft in Wien ein für den Zeitraum vom römisch 40 gültiges Reisedokument ("emergency passport") ausgestellt.
I.5. Am 12.06.2018 stellte der BF einen (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Am 12.06.2018 stellte der BF einen (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.6. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 12.06.2018 zusammengefasst an, er habe religiöse Gründe, für seine Flucht aus seiner Heimat. Diese Gründe habe er jedoch bereits bei seinem ersten Asylantrag in Österreich angegeben. Er habe nicht direkt mit der Religion in seinem Heimatland Probleme, jedoch mit Gruppierungen aus seiner Religion. In diesem Sinne hätten sich seine Fluchtgründe nicht verändert. Bei einer Rückkehr befürchte der BF von rivalisierenden Religionsgruppen umgebracht zu werden, dies sei dem BF bereist zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, als er in Österreich seinen ersten Asylantrag eingebracht habe.römisch eins.6. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 12.06.2018 zusammengefasst an, er habe religiöse Gründe, für seine Flucht aus seiner Heimat. Diese Gründe habe er jedoch bereits bei seinem ersten Asylantrag in Österreich angegeben. Er habe nicht direkt mit der Religion in seinem Heimatland Probleme, jedoch mit Gruppierungen aus seiner Religion. In diesem Sinne hätten sich seine Fluchtgründe nicht verändert. Bei einer Rückkehr befürchte der BF von rivalisierenden Religionsgruppen umgebracht zu werden, dies sei dem BF bereist zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, als er in Österreich seinen ersten Asylantrag eingebracht habe.
I.7. Dem BF wurde am 21.06.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.römisch eins.7. Dem BF wurde am 21.06.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.
I.8. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 21.06.2018 an, er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er mit dem Ergebnis des ersten Verfahrens nicht zufrieden bzw. mit der Entscheidung nicht einverstanden war. Er habe dieselben Probleme, die er im ersten Verfahren angegeben habe. Er sei vom XXXX in Deutschland gewesen und sei dann von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Ein entfernter Verwandter des BF lebe in Österreich. Der BF habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er sei nie einer Arbeit in Österreich nachgegangen. Der BF sei in GVS und sei auch zuvor in GVS gewesen. Ein Onkel des BF und viele Freunde des BF würden in Deutschland leben.römisch eins.8. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 21.06.2018 an, er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er mit dem Ergebnis des ersten Verfahrens nicht zufrieden bzw. mit der Entscheidung nicht einverstanden war. Er habe dieselben Probleme, die er im ersten Verfahren angegeben habe. Er sei vom römisch 40 in Deutschland gewesen und sei dann von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Ein entfernter Verwandter des BF lebe in Österreich. Der BF habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er sei nie einer Arbeit in Österreich nachgegangen. Der BF sei in GVS und sei auch zuvor in GVS gewesen. Ein Onkel des BF und viele Freunde des BF würden in Deutschland leben.
I.9. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 25.06.2018 an, sein Leben sei in Pakistan in Gefahr. Seinen Gegner würden ihn umbringen. Seine Gegner würde immer wieder nach dem BF fragen. Die Familie des BF würde wegen des BF leiden.römisch eins.9. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 25.06.2018 an, sein Leben sei in Pakistan in Gefahr. Seinen Gegner würden ihn umbringen. Seine Gegner würde immer wieder nach dem BF fragen. Die Familie des BF würde wegen des BF leiden.
Im Rahmen der am 25.06.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der am 25.06.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 25.06.2018, Zl. XXXX, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 25.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Der BF gab am Ende der Einvernahme an, dass er mit der Entscheidung des BFA nicht einverstanden sei, er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf das in der Einvernahme getätigte Vorbringen.
I.10. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 28.06.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.römisch eins.10. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 28.06.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 18.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.04.2017, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2017 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.08.2017 in Rechtkraft.Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.04.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.08.2017 in Rechtkraft.
Der BF stellte am 12.06.2018 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
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KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).
Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und