TE Bvwg Beschluss 2018/6/18 I406 1431803-2

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I406 1431803-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.12.2017, Zl. 821805402/1594936, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl.: 12 18.054 - BAT entschied das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), über den am 10.12.2012 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und wies diesen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016, GZ.: W 184 1431803-1/11E betreffend die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2015 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG zu erlassen. Unter Setzung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 821805402/1594936 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen vom 21.12.2017, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, Wattgasse 48/3.Stock, amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017 am 28.12.2017 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse, PLZ 1142, zugestellt.

5. Am 17.04.2018 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt.

6. Mit Schreiben vom 15.05.2018 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den angefochtenen Bescheid vollumfänglich Beschwerde ein.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8. Mit Stellungnahme vom 12.06.2018 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein Beschwerdevorbringen vor, die Zustellung durch Hinterlegung am 28.12.2017 sei mangels Vorliegen einer Abgabestelle unwirksam gewesen, die Zustellung sei erst mit persönlicher Ausfolgung am 17.04.2018 bewirkt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 821805402/1594936, wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse zugestellt.

Der Bescheid erwuchs mit 26.01.2018 in Rechtskraft.

Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides verfügte der Beschwerdeführer über einen gemeldeten Wohnsitz.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2018.

Die Beschwerden wurden nach Ende der Beschwerdefrist am 25.01.2018 eingebracht. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 28.12.2017 auszugehen.

Dies ergibt sich daraus, dass am Rückschein des Bescheides als Beginn der Abholfrist der 28.12.2017 vermerkt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.

Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052).

Ein entsprechendes Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 12.06.2018 erhoben, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 28.12.2017 auszugehen ist.

Laut Email wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2018 eingebracht.

Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde beruht auf der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung vom 28.01.2017 und der am 15.05.2018 eingebrachten Beschwerde.

Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 25.01.2018 bei der belangten Behörde einlangen müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar (§ 16 Abs. 1 BFA-VG)

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes.

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2017 eine Rückkehrentscheidung getroffen sowie über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt.

Es handelt sich daher um den Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z 4 BFA-VG angesprochen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister durch Hinterlegung Akt gemäß § 17 ZustellG zugestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2012 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben.

Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.

Das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern enthält umfangreiche Ausführungen zur Zustellung von Schriftstücken.

Der Beschwerdeführer wurde sohin ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm jedenfalls die bestehende Verpflichtung, eine Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen, bewusst gewesen sein.

Eine rechtswirksame Zustellung muss nicht tatsächliche Kenntnis verschaffen (vgl. VwGH 26.06.1990, 90/11/0042). Die Abgabestelle ändert nur der, der sie dauernd verlegt bzw. dauerhaft etwa wegen Obdachlosigkeit aufgibt (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559).

Infolge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe seiner Wohnung bzw. Abgabestelle wurde die Entscheidung der Behörde vom 21.12.2017 an der zu diesem Zeitpunkt aufrechten Meldeadresse mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse vorgenommen, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 25.01.2018 endete und der Bescheid mit 26.01.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Die mit Schriftsatz vom 15.05.2018 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.1431803.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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