TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/28 VGW-141/081/14130/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
NAG §51 Abs2
NAG §53a Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, F.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 28.09.2016, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 02.09.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 28. September 2016, wurde zur Zahl … das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Rechtsmittelwerberin sei EWR-Bürgerin und würde seit dem 9. Februar 2004 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sei vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus:

„Hiermit lege ich innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Abweisung der Mindestsicherung ein.

Folgende Gründe führe ich hiermit an:

• Ich halte mich - als rumänische Staatsbürgerin- seit 9.2.2004 rechtmäßig in Wien auf. Ich bin EWR-Bürgerin und verfüge über eine Anmeldebescheinigung, die als Dokument der Bescheinigung des Daueraufenthaltes gilt. Ich habe seit 2007 selber für mein Einkommen gesorgt und immer bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet.

• Ich musste, wegen der Geburt meiner Tochter am … 2016, meine geringfügigen Beschäftigungen 8 Wochen vorher (Mutterschutz) aufgeben (bzw. meinen ehemaligen Dienstgeber bei der WGKK anzeigen, damit er mich abmeldet) und beziehe derzeit Kinderbetreuungsgeld.

• Ich habe bisher noch nie in Österreich Mindestsicherung bezogen und bin jetzt das erste Mal in einer besonderen Notlage (Gewalt durch den Ex-Lebensgefährten, Verlust der Wohnung, Geburt der Tochter, derzeit Wohnplatz in einem Mutter-Kind-Haus) und brauche neben dem Kinderbetreuungsgeld die Mindestsicherung um meine Existenz zu sichern.

Ich ersuche um nochmalige Prüfung meines Antrages besonders auch zur Vermeidung von sozialer Härte und Zuerkennung der Mindestsicherung ab September 2016.

Ich ersuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht um meinen Antrag auch persönlich vorzubringen.“

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 16. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2017 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.

In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachfolgendes aus:

„Ich lebe seit 12. Februar 2004 in Österreich, meine Tochter wurde am … 2016 geboren. Vom Vater meiner Tochter habe ich keine Daten, er ist kein Österreicher oder EU Bürger und hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Die Bescheinigung des Daueraufenthaltes habe ich bei der MA 35 beantragt. Derzeit bin ich nicht erwerbstätig, sondern in Karenz. Mein letztes Dienstverhältnis hat bis 31. März 2016 gedauert, der Arbeitgeber hat mich jedoch erst später abgemeldet. Ich habe das Arbeitsverhältnis gekündigt aufgrund meiner Schwangerschaft, ich habe in der Woche dort 6 bis 7 Stunden gearbeitet, und zwar jeweils Freitag und Samstag ab 21:00 Uhr. Bei S. und K. handelt es sich um Firmen die demselben Betreiber gehören. Ich habe seit 21. Mai 2007 regelmäßig in Österreich gearbeitet. Die Zahl der Wochenstunden war unterschiedlich, ich weiß das nicht mehr so ganz genau, jedes Mal wurde mir vom Arbeitgeber versprochen mich in weiterer Folge Vollzeit zu beschäftigten, dann wollten sie aber immer das ich mehr arbeite, ohne mich für mehrere Stunden anzumelden. Die Dienstverhältnisse haben meisten geendet, weil die Dienstgeber wollten, dass ich mehr arbeite ohne mich entsprechend zu versichern und anzustellen, dadurch kam es zu Streitereien und Lösungen, die ich oft initiiert habe. Bei der G. KG wurde ich vom Dienstgeber gekündigt. Damals wurde ich sexuell belästigt und habe Anzeige erstattet, deswegen wollte ich dort nicht mehr arbeiten und er hat mich dann gekündigt, Unterlagen dazu habe ich nicht mehr. Bei R. wurden alle entlassen, weil das Geschäft zugesperrt hat. Ich habe jedenfalls nie weniger als vier Wochenstunden gearbeitet.

Meine Arbeitskraft habe ich nie dem Arbeitsmarktservice Wien zur Verfügung gestellt, ich war lediglich im April 2012 als arbeitslos gemeldet, es war für mich leichter selbst einen Job zu suchen.

Im Zeitraum von April 2004 bis zum Beitritt Rumäniens zur EU hatte ich keinen Aufenthaltstitel, sondern hatte immer Visen, ich war immer drei Monate aufhältig, weil ich ein Visum hatte und bin dann immer drei Monate ausgereist. Ich war von 21. April 2004 bis 29. Juni 2016 mit einem Österreicher verheiratet. Mein Ex-Ehegatte war selbstständig. Er ist für mich aufgekommen und ich war anfangs bei ihm mitversichert.

Eine Ausbildung habe ich nicht gemacht in Österreich. Verwandte habe ich nicht in Österreich.“

Die Beschwerdeführervertreterin legte im Zuge der Verhandlung Folgendes dar:

„Der Sachverhalt stellt eine besondere Härte da, weil die Beschwerdeführerin ab ihrer Schwangerschaft Mindestsicherung erhalten hat und nun ein Kind zu versorgen hat.“

In ihren Schlussausführungen brachte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes dar:

„Ich habe nie weniger als vier Wochenstunden gearbeitet, allerdings kann ich auch die Dienstgeber nicht mehr finden und das nicht so genau nachweisen.“

In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Mai 2017 zur Zahl VGW–141/081/14130/2016 das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens des Amtes der Wiener Landesregierung zur Zahl MA 35 … ausgesetzt.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung die der Beschwerdeführerin am 10. November 2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG. Des Weiteren teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Eingabe vom 12. Jänner 2018 Nachstehendes mit:

„Frau B. beantragte ursprünglich am 05.12.2016 die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes.

Nachdem das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass ihr das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht zukommt, modifizierte sie ihren Antrag am 10.11.2017 auf eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ und wurde ihr diese aufgrund ihrer mit 06.11.2017 aufgenommenen unselbständigen Beschäftigung am 10.11.2017 persönlich ausgehändigt.

Eine Berichtigung im IZR erfolgte mit heutigem Tag.“

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2018, zugestellt am 30. Jänner 2018, wurde der Rechtsmittelwerberin die Eingabe des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 12. Jänner 2018 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete kein weiteres Vorbringen.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die 1985 geborene Rechtsmittelwerberin ist rumänische Staatsangehörige und beantragte zuletzt mit Eingabe vom 2. September 2016 die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für sich und ihre minderjährige Tochter.

Die Rechtsmittelwerberin lebt mit ihrer Tochter, der 2016 geborenen M. B., in Haushaltsgemeinschaft an der Anschrift Wien, F.-straße. Die minderjährige M. B. ist ebenfalls rumänische Staatsangehörige. Der Vater von M. B. wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben. Es handelt sich jedoch nach ihren Angaben um einen Drittstaatsangehörigen, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 26. Mai 2004 in Österreich hauptgemeldet und lebt nach ihren Angaben seit 12. Februar 2004 durchgehend im Bundesgebiet. Über einen Aufenthaltstitel verfügte sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union nicht.

Die Rechtsmittelwerberin ehelichte am 21. April 2004 den österreichischen Staatsangehörigen F. L.. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts … geschieden, wobei das Urteil am 25. Mai 2016 rechtskräftig wurde. Herr F. L. war zuletzt von 17. April 2008 bis 21. April 2008 in Österreich geringfügig beschäftigt und bezog im Zeitraum von 28. Februar 2003 bis 31. Mai 2012 Leistungen der Notstandshilfe.

Der Rechtsmittelwerberin wurde vom Landeshauptmann von Wien zuletzt am 10. November 2017 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 21. Mai 2007 mit Unterbrechungen in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig, wobei sie überwiegend geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufwies. Ihre zuletzt bis 31. März 2016 ausgeübten Dienstverhältnisse endeten durch einvernehmliche Lösung bzw. Kündigung der Beschwerdeführerin. Dabei wurde sie von der K. KG erst am 18. April 2016 von der Sozialversicherung abgemeldet, obwohl dieses Dienstverhältnis nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2016 endete. Nunmehr ist sie seit dem 6. November 2017 bei der E. angestellt.

Die Rechtsmittelwerberin ging insbesondere in den Zeiträumen von 28. März 2009 bis 30. April 2009, von 1. Juni 2009 bis 16. September 2009, von 1. Februar 2013 bis 13. Mai 2013, von 29. Juni 2013 bis 28. Juli 2013, von 14. September 2013 bis 17. Oktober 2013, von 21. August 2014 bis 17. Dezember 2014, von 1. November 2015 bis 3. Jänner 2016 und von 1. April 2016 bis 5. November 2017 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin war lediglich von 3. April 2012 bis 30. April 2012 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingaben vom 15. März 2017 und weiters vom 13. Juni 2017 neuerlich Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung ein, welche mit Bescheid vom 16. März 2017 bzw. vom 28. Juni 2017 abgewiesen wurden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 NAG berühren der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 81 Abs. 4 NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben haben.

Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2017 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung einbrachte, lediglich über den Zeitraum von 2. September 2016 bis 14. März 2017 abzusprechen.

Die Beschwerdeführerin übte in diesem Zeitraum, zuletzt bis zum 31. März 2016, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, indem sie zwei geringfügigen Beschäftigungen nachging. Diese zuletzt von ihr ausgeübten Dienstverhältnisse wurden einvernehmlich gelöst bzw. von der Rechtsmittelwerberin selbst gekündigt.

Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG das Vorliegen einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit voraussetzt, sodass auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG grundsätzlich nicht erhalten bleibt. Denn im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, dass das befristete Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beendet wird. Weiters legte die Beschwerdeführerin selbst dar, ihr Dienstverhältnis bei der K. KG gekündigt zu haben, sodass keinesfalls von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Letztlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass gemäß § 51 Abs. 2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers nur dann erhalten bleibt, wenn sich dieser nach eingetretener und entsprechend bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Somit ist für den so begründeten Erhalt dieser Erwerbstätigeneigenschaft ein naher zeitlicher Konnex zwischen eingetretener Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitslos bzw. arbeitsuchend zu verlangen. Fest steht jedoch, dass die Rechtsmittelwerberin nach den von ihr zuletzt ausgeübten Dienstverhältnissen nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet war. Es ist daher schon aus diesen Erwägungen heraus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erhalten geblieben ist.

Schließlich liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Einschreiterin vor (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG). Diesbezüglich ist nochmals anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin in der mündlichen Verhandlung darlegte, ihr letztes Dienstverhältnis, welches bis 31. März 2016 gedauert habe, wobei sie der Arbeitgeber jedoch erst später abgemeldet hätte, auf Grund ihrer Schwangerschaft selbst gekündigt zu haben. Weiters begann die achtwöchige Mutterschutzfrist auf Grund des laut Bericht des Krankenhauses vom 27. April 2016 errechneten Geburtstermins erst am 9. April 2016, sodass erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre zuletzt gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen noch vor Eintritt des Mutterschutzes freiwillig beendete. Es steht somit fest, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Rechtsmittelwerberin im Zeitraum nach dem 31. März 2016 nicht erhalten blieb.

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 NAG setzt für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 26. Mai 2004 im Bundesgebiet mit einer einmaligen Unterbrechung von wenigen Tagen hauptgemeldet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 21. Mai 2007 bis 31. März 2016 mit Unterbrechungen erwerbstätig war. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 81 Abs. 4 NAG entnommen werden kann, gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53. Allerdings verfügte die Einschreiterin nach ihren eigenen Angaben bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 über keinen Aufenthaltstitel, sodass die Bestimmung des § 81 Abs. 4 NAG nicht zur Anwendung gelangt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 21. Mai 2007 in Österreich regelmäßig erwerbstätig war, sie jedoch insbesondere in den Zeiträumen von 13. Juni 2007 bis 28. August 2007, von 28. März 2009 bis 30. April 2009, von 1. Juni 2009 bis 16. September 2009, von 1. Februar 2013 bis 13. Mai 2013, von 29. Juni 2013 bis 28. Juli 2013, von 14. September 2013 bis 17. Oktober 2013, von 21. August 2014 bis 17. Dezember 2014, von 1. November 2015 bis 3. Jänner 2016 und von 1. April 2016 bis 5. November 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Eine durchgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin fünf Jahre hindurch liegt somit nicht vor. Des Weiteren war die Rechtsmittelwerberin - wie bereits oben dargelegt - lediglich von 3. April 2012 bis 30. April 2012 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, sodass ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft auf Grund ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zwischen ihren diversen Arbeitsverhältnissen schon mangels ordnungsgemäßer Meldung der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Wien nicht in Betracht kommt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeiten zwischen ihren jeweiligen - im Übrigen teilweise einvernehmlich gelösten - Arbeitsverhältnissen, sodass auch diesbezüglich nicht vom Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft in den Zeiträumen zwischen ihren Dienstverhältnissen auszugehen ist.

Letztlich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zwar angab, dass auch ihr damaliger Ehegatte für sie aufgekommen wäre. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Allerdings steht fest, dass Herr F. L., mit welchem die Beschwerdeführerin bis 25. Mai 2016 verheiratet war, zuletzt lediglich im April 2008 kurzfristig geringfügig beschäftigt war und im Zeitraum von 28. Februar 2003 bis 31. Mai 2012 Notstandshilfe bezog. Vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten in den Zeiten der Arbeitslosigkeit der Einschreiterin ist daher keinesfalls auszugehen, sodass ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.

Somit steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin mangels rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalts fünf Jahre hindurch das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG noch nicht erworben hat. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass auch seitens des für die Ausstellung von unionsrechtlichen Dokumentationen zuständigen Landeshauptmannes von Wien das Vorliegen des Rechts auf Daueraufenthalt im Fall der Beschwerdeführerin verneint wurde. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit am 10. November 2017 lediglich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, wobei die Rechtsmittelwerberin selbst ihren ursprünglich eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung dahingehend modifizierte, dass ihr eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt wird.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Einschreiterin nach ihren Angaben – mit Ausnahme ihrer minderjährigen Tochter - auch keine Familienangehörigen hat, die in Österreich leben und von denen sie allenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten könnte.

Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Gleichstellung; Unionsbürger; Daueraufenthalt; Aufenthaltstitel, unbefristeter; Unionsbürgerrichtlinie; Recht auf Freizügigkeit; selbständig, unselbständig erwerbstätig; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.081.14130.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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