Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
G311 2169107-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürrömisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017,Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht:Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017,Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2017 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2017 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dem Antrag war eine Vollmachtsbekanntgabe der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.05.2017 sowie ein Konvolut an Unterlagen beigelegt:
? Kopie des österreichischen Führerscheines (ausgestellt am 08.03.2017 und gültig bis 07.03.2032);
? Kopie der kosovarischen Geburtsurkunde, ausgestellt am 05.04.2017, samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;
? Kopie des kosovarischen Reisepasses (ausgestellt am 29.02.2012 und gültig bis 28.02.2022);
? Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.04.2017;? Meldebestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 06.04.2017;
? Lehrveranstaltungszeugnis "Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe III" mit der Beurteilung "Genügend" vom 26.01.2016 der Universität
XXXX;römisch 40 ;
? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten XXXX gültig von 06.02.2017 bis 31.08.2017 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 239,--;? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten römisch 40 gültig von 06.02.2017 bis 31.08.2017 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 239,--;
? Wiedereinstellungszusage der Firma "XXXX" vom 27.04.2017 für eine Beschäftigung mit 39 Wochenstunden und einem Nettolohn in Höhe von EUR 1.816,62;
? Kopie eines kosovarischen Diploms der Universität Prishtina - Rechtswissenschaftliche Fakultät vom 12.07.2011 über den Abschluss eines universitären Grundlagenstudiums "Bachelor der Justiz" mit 180 ECTS-Punkten samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;
? Kopie einer kosovarischen Immatrikulationsbestätigung vom 09.11.2011 über die Immatrikulation als ordentlicher Student an der juristischen Fakultät im postgradualen Masterstudium des Faches Strafrecht samt deutscher Übersetzung aus dem Albanischen;
? Kopie einer "Urkunde" über die Teilnahme am Seminar "Technische Montage - Profis" vom 10.02.2016 der XXXX Akademie;? Kopie einer "Urkunde" über die Teilnahme am Seminar "Technische Montage - Profis" vom 10.02.2016 der römisch 40 Akademie;
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wurde daraufhin weder eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gegeben und auch sonst keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 52 Abs. 5 FPG" iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum D im "April 2014" nach Österreich eingereist sei und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel als Studierender ausgestellt worden sei. Der Aufenthaltstitel sei in der Folge bis 24.04.2017 verlängert worden. Mangels vorliegender Voraussetzungen sei ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte sowie die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studierender in der Folge nicht mehr verlängert worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit April 2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er könne in den Zeiträumen April 2013 bis April 2015 sowie Mai 2015 bis April 2017 Zeiten legaler Erwerbstätigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet augenscheinlich lediglich an der Universität angemeldet, um Deutsch-Kurse zu absolvieren und nebenbei geringfügigen Beschäftigungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe sich damit Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft, der ihm sonst verwehrt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkenntnisse erworben, könne aber kein Sprachdiplom zumindest auf Niveau A2 vorweisen. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine befristete Studentenunterkunft und somit über keine ortsübliche Unterkunft. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten sowie ohne private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und sei sein Aufenthalt durch die Stellung von Anträgen als "Studierender" zusätzlich zu relativieren. Er habe keinerlei Studienerfolg nachweisen können. Der Beschwerdeführer halte sich seit "April 2012" im Bundesgebiet auf, er habe den Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht und spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in "Indien" [richtig:Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 52 Absatz 5, FPG" in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum D im "April 2014" nach Österreich eingereist sei und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel als Studierender ausgestellt worden sei. Der Aufenthaltstitel sei in der Folge bis 24.04.2017 verlängert worden. Mangels vorliegender Voraussetzungen sei ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte sowie die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studierender in der Folge nicht mehr verlängert worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit April 2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er könne in den Zeiträumen April 2013 bis April 2015 sowie Mai 2015 bis April 2017 Zeiten legaler Erwerbstätigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet augenscheinlich lediglich an der Universität angemeldet, um Deutsch-Kurse zu absolvieren und nebenbei geringfügigen Beschäftigungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe sich damit Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft, der ihm sonst verwehrt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkenntnisse erworben, könne aber kein Sprachdiplom zumindest auf Niveau A2 vorweisen. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine befristete Studentenunterkunft und somit über keine ortsübliche Unterkunft. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten sowie ohne private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und sei sein Aufenthalt durch die Stellung von Anträgen als "Studierender" zusätzlich zu relativieren. Er habe keinerlei Studienerfolg nachweisen können. Der Beschwerdeführer halte sich seit "April 2012" im Bundesgebiet auf, er habe den Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht und spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in "Indien" [richtig:
Kosovo, Anm.] über Bezugspersonen sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort integrieren könnte. Die vorgelegte Einstellungszusage lasse auf keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft schließen. Der Beschwerde habe keine Beschäftigung angenommen, die seiner Qualifikation als Jurist entspreche. Die bestehende Kranken- und Unfallversicherung erlösche mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, damit werde aber der Grad der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erhöht. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würden dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG sei gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Kosovo, Anm.] über Bezugspersonen sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort integrieren könnte. Die vorgelegte Einstellungszusage lasse auf keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft schließen. Der Beschwerde habe keine Beschäftigung angenommen, die seiner Qualifikation als Jurist entspreche. Die bestehende Kranken- und Unfallversicherung erlösche mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, damit werde aber der Grad der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erhöht. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würden dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG sei gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Begründung zur in Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt IV.) und damit verbunden auch der Nichtgewährung einer Frist zur Ausreise (Spruchpunkt III.).Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Begründung zur in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch vier.) und damit verbunden auch der Nichtgewährung einer Frist zur Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis zum seiner bevollmächtigten Rechtvertretung persönlich per RSa-Schreiben nach Zustellversuch am 07.08.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX mit Beginn der Abholfrist am 08.08.2017 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis zum seiner bevollmächtigten Rechtvertretung persönlich per RSa-Schreiben nach Zustellversuch am 07.08.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist am 08.08.2017 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.08.2017, beim Bundesamt per Fax am 22.08.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter einem erfolgte die Anregung einer Beschwerdevorentscheidung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und die Abschiebung für unzulässig erklärt wird, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorweg bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und die entsprechende Vollmacht dem Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beigeschlossen gewesen sei. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid dennoch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt, sodass sich die Zustellung als mangelhaft und der Bescheid somit als rechtswidrig erweise. Das Bundesamt habe die mit Schreiben vom 16.06.2017 erfolgte Urkundenvorlage bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Die damit vorgelegten Belege für die Integration des Beschwerdeführers seien damit stillschweigend übergangen worden und habe das Bundesamt unvollständige Ermittlungen vorgenommen. Ebenso sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Parteienvertreter die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt worden. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weshalb das Bundesamt lediglich von einer bedingten Einstellungszusage ausgehe, werde nicht begründet. Im Rahmen der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel sei eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Einkünfte zu erstellen. Eine hinreichend konkrete Aussicht darauf reiche laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus (vgl VwGH vom 25.03.2010, 2010/21/0088). Der Beschwerdeführer habe bei seinem designierten Dienstgeber bereits gearbeitet und stelle dieser ihm eine unbefristete Wiedereinstellung für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Zugang zum Arbeitsmarkt in Aussicht. Demnach sei auch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers mit Aufnahme seiner Beschäftigung wieder gesichert. Ein Studentenvisum lasse zudem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit je nach Studienfortschritt ausdrücklich zu, sodass das Argument des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer missbräuchlich sein Studentenvisum zur Erwerbstätigkeit verwendet habe, ins Leere gehe. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Bundesamtes bereits seit Juni 2012 laufend im Bundesgebiet und sei seit April 2013 laufend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und damit keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der Beschwerdeführer lebe daher seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Daher habe der Beschwerdeführer auch einen Freundeskreis, aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch zu Österreichern, im Bundesgebiet aufgebaut, sei intensiv integriert und mit den österreichischen Bräuchen und der Kultur vertraut. Sein Privatleben habe sich zudem zu einem Zeitpunkt manifestiert, in welchem der Beschwerdeführer von einem gesicherten Aufenthalt habe ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe kaum mehr Beziehungen zum Kosovo und sei sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Hobby-Fußballclub und sei dort sowohl als Spieler als auch im Management tätig. Ein Onkel und ein Cousin würden ebenfalls im Bundesgebiet leben und bestehe zu diesen ein inniges Verhältnis. Der Onkel sei bereits österreichischer Staatsangehöriger. Der Mietvertrag für das Studentenheim sei verlängert worden. Seit 2013 besuche der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse und habe nunmehr die Feststellungsprüfung in Deutsch bestanden, sodass er nunmehr als ordentlicher Studierender angesehen werden könne. Zugangsvoraussetzung für die Kurse "Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe" seien darüber hinaus Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1+ und B2. Im Hinblick auf diese Ausführungen werde angeregt, das Bundesamt wolle von seiner Beschwerdevorentscheidungskompetenz Gebrauch. Aus den genannten Gründen werde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.08.2017, beim Bundesamt per Fax am 22.08.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter einem erfolgte die Anregung einer Beschwerdevorentscheidung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und die Abschiebung für unzulässig erklärt wird, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorweg bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und die entsprechende Vollmacht dem Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beigeschlossen gewesen sei. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid dennoch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt, sodass sich die Zustellung als mangelhaft und der Bescheid somit als rechtswidrig erweise. Das Bundesamt habe die mit Schreiben vom 16.06.2017 erfolgte Urkundenvorlage bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Die damit vorgelegten Belege für die Integration des Beschwerdeführers seien damit stillschweigend übergangen worden und habe das Bundesamt unvollständige Ermittlungen vorgenommen. Ebenso sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Parteienvertreter die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt worden. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weshalb das Bundesamt lediglich von einer bedingten Einstellungszusage ausgehe, werde nicht begründet. Im Rahmen der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel sei eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Einkünfte zu erstellen. Eine hinreichend konkrete Aussicht darauf reiche laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus vergleiche VwGH vom 25.03.2010, 2010/21/0088). Der Beschwerdeführer habe bei seinem designierten Dienstgeber bereits gearbeitet und stelle dieser ihm eine unbefristete Wiedereinstellung für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Zugang zum Arbeitsmarkt in Aussicht. Demnach sei auch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers mit Aufnahme seiner Beschäftigung wieder gesichert. Ein Studentenvisum lasse zudem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit je nach Studienfortschritt ausdrücklich zu, sodass das Argument des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer missbräuchlich sein Studentenvisum zur Erwerbstätigkeit verwendet habe, ins Leere gehe. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Bundesamtes bereits seit Juni 2012 laufend im Bundesgebiet und sei seit April 2013 laufend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und damit keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der Beschwerdeführer lebe daher seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Daher habe der Beschwerdeführer auch einen Freundeskreis, aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch zu Österreichern, im Bundesgebiet aufgebaut, sei intensiv integriert und mit den österreichischen Bräuchen und der Kultur vertraut. Sein Privatleben habe sich zudem zu einem Zeitpunkt manifestiert, in welchem der Beschwerdeführer von einem gesicherten Aufenthalt habe ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe kaum mehr Beziehungen zum Kosovo und sei sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Hobby-Fußballclub und sei dort sowohl als Spieler als auch im Management tätig. Ein Onkel und ein Cousin würden ebenfalls im Bundesgebiet leben und bestehe zu diesen ein inniges Verhältnis. Der Onkel sei bereits österreichischer Staatsangehöriger. Der Mietvertrag für das Studentenheim sei verlängert worden. Seit 2013 besuche der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse und habe nunmehr die Feststellungsprüfung in Deutsch bestanden, sodass er nunmehr als ordentlicher Studierender angesehen werden könne. Zugangsvoraussetzung für die Kurse "Deutsch als Fremdsprache - Aufbaustufe" seien darüber hinaus Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1+ und B2. Im Hinblick auf diese Ausführungen werde angeregt, das Bundesamt wolle von seiner Beschwerdevorentscheidungskompetenz Gebrauch. Aus den genannten Gründen werde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden unter einem die nachfolgenden, noch nicht bereits aktenkundigen, Unterlagen vorgelegt:
? Meldebestätigung des Marktgemeinde XXXX vom 16.07.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.06.2012 bis 16.07.2013;? Meldebestätigung des Marktgemeinde römisch 40 vom 16.07.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.06.2012 bis 16.07.2013;
? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten XXXX gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 249,--;? "Gastvertrag" der Wirtschaftshilfe für Studenten römisch 40 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 über die Benützung eines Einzelzimmers und einem monatlichen Benützungsentgelt von brutto EUR 249,--;
? Ausdruck eines E-Mails vom 18.03.2016 über die bestandene Feststellungsprüfung des Beschwerdeführers in Deutsch;
? Lehrveranstaltungs-Detailansichten zu den Lehrveranstaltungen Deutsch als Fremdsprache II und III mit den inhaltlichen Voraussetzungen Deutsch B1/B1+ für Lehrveranstaltung II und Deutsch B1+/2 für Lehrveranstaltung III;? Lehrveranstaltungs-Detailansichten zu den Lehrveranstaltungen Deutsch als Fremdsprache römisch zwei und römisch drei mit den inhaltlichen Voraussetzungen Deutsch B1/B1+ für Lehrveranstaltung römisch zwei und Deutsch B1+/2 für Lehrveranstaltung römisch drei;
? 6 Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität XXXX über den Besuch von Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers "Deutsch als Fremdsprache" - Grundstufe II, III und IV sowie Aufbaustufe I, II und III;? 6 Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität römisch 40 über den Besuch von Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers "Deutsch als Fremdsprache" - Grundstufe römisch zwei, römisch drei und römisch vier sowie Aufbaustufe römisch eins, römisch zwei und römisch drei;
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 21.08.2017;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 21.08.2017;
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 11.08.2017;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 11.08.2017;
? Empfehlungsschreiben von XXXXvom 30.05.2017 (Leiter des Hobby-Fußballclubs des Beschwerdeführers);
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 28.05.2017;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 28.05.2017;
? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
? Empfehlungsschreiben von XXXX (Cousin des Beschwerdeführers;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (Cousin des Beschwerdeführers;
undatiert);
? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.06.2017;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.06.2017;
? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, Zahl G311 2169107-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017, Zahl G311 2169107-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Urkundenvorlage vom 30.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 07.01.2018;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 07.01.2018;
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 11.01.2018;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 11.01.2018;
? Empfehlungsschreiben von XXXX14.01.2018;
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.01.2018;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 15.01.2018;
Mit Urkundenvorlage vom 26.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 17.01.2017;? Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 17.01.2017;
? Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);? Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
? Rechnung über eine gebuchte WIFI-Prüfung: Deutsch B1 - Prüfung ÖSD-Zertifikat B1 Deutsch Österreich am 03.02.2018;
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Dolmetscher wurde nicht hinzugezogen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo ein Jurastudium abgeschlossen und ein weiteres Masterstudium begonnen zu haben. Er sei 2012 nach Österreich gekommen um hier zu studieren. Er habe bis jetzt Deutsch-Kurse besucht und im letzten Jahr habe er jene Prüfung zur Zulassung als ordentlicher Studierender geschafft. Der Beschwerdeführer habe bisher von der finanziellen Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Familie gelebt und im Bundesgebiet auch gearbeitet. Die ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe er sich freiwillig selbstversichert, dann sei der geringfügig und in weiterer Folge teilzeitbeschäftigt gewesen. Seit der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, habe ihn sein Chef abgemeldet. Die Deutschprüfung B1 habe der Beschwerdeführer am 08.02.2018 mit "Sehr gut" bestanden (das diesbezügliche Zertifikat wurde der erkennenden Richterin vorgelegt und nach Einsichtnahme wieder an den Beschwerdeführer ausgefolgt). Die Prüfung "Deutsch als Studierender" habe der Beschwerdeführer bereits im März 2016 bestanden. In seiner Freizeit betreibe der Beschwerdeführer Sport. Er spiele mit Freunden Basketball und im Hobby-Fußballclub "XXXX" Fußball im Verein. Zwei seiner Cousins würden im Bundesgebiet leben und bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben. Alle drei seien dort Lehrer. Er besuche seine Familie maximal zweimal pro Jahr im Kosovo. Bereits vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Kosovo Deutschkurse auf A1 und A2-Niveau absolviert. Die Einstellungszusage seines vormaligen Arbeitgebers sei nach wie vor aufrecht. Es handle sich um eine Fenster-Montagefirma. Während seines Studiums im Kosovo habe der Beschwerdeführer bereits in diesem Bereich gearbeitet. Seit 2013 unterstütze er "GLOBAL 2000" mit monatlich EUR 10,-- und spende er regelmäßig Blut beim Roten Kreuz. Er lebe nunmehr seit knapp sechs Jahren im Bundesgebiet und sei an das Leben hier gewöhnt. Er habe viele Freunde gewonnen. Bis auf Weiteres könne er weiterhin in der bisherigen Wohnung wohnen.
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen seiner Eltern und seines Bruders über deren gewährte finanzielle Unterstützung sowie Überweisungsbestätigungen vom 23.02.2018 über eine Überweisung von EUR 1.100,00 sowie vom 17.01.2018 über EUR 1.500,00 an den Beschwerdeführer vor.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 23.03.2018 schriftliche Schlussausführungen bei Gericht vorzulegen. Auf die Fortsetzung der Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
Mit Urkundenvorlage vom 23.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
? Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der DTÖ Prüfung Deutsch Niveau B1 am 10.03.2018 der Volkshochschule XXXX;? Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der DTÖ Prüfung Deutsch Niveau B1 am 10.03.2018 der Volkshochschule römisch 40 ;
? Kopie des Blutspendeausweises des Beschwerdeführers des Österreichischen Roten Kreuzes sowie eine Bestätigung über die zuletzt erfolgte Blutspende am 19.01.2018;
? Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 07.03.2018;
Am 14.05.2018 langte mit Schriftsatz vom selben Tag die Mitteilung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer inzwischen die Integrationsprüfung B1 positiv absolviert habe. Ein entsprechendes E-Mail wurde beigelegt. Das Zeugnis werde nachgereicht, sobald dieses vorliege.
Mit Urkundenvorlage der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 einlangend, wurde das Zeugnis über die am 10.03.2018 bestandene Integrationsprüfung des Beschwerdeführers des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau B1 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines kosovarischen Reisepasses (vgl AS 27 Verwaltungsakt), der Kopie seiner kosovarischen Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung (vgl AS 28 f Verwaltungsakt) sowie der Kopie seines österreichischen Führerscheines (vgl AS 31 Verwaltungsakt) fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines kosovarischen Reisepasses vergleiche AS 27 Verwaltungsakt), der Kopie seiner kosovarischen Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vergleiche AS 28 f Verwaltungsakt) sowie der Kopie seines österreichischen Führerscheines vergleiche AS 31 Verwaltungsakt) fest.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.04.2012 beim Magistrat der Stadt XXXX zur Geschäftszahl XXXX die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 25.04.2012 mit Gültigkeit bis 24.04.2013 erteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein Visum D zur Abholung seines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit von 15.05.2012 bis 14.09.2012 erteilt (vgl Fremdenregisterauszug).Der Beschwerdeführer beantragte am 17.04.2012 beim Magistrat der Stadt römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 25.04.2012 mit Gültigkeit bis 24.04.2013 erteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein Visum D zur Abholung seines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit von 15.05.2012 bis 14.09.2012 erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug).
Seit 14.06.2012 weist der Beschwerdeführer zudem ununterbrochene Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister):Seit 14.06.2012 weist der Beschwerdeführer zudem ununterbrochene Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister):
? von 14.06.2012 bis 16.07.2013
? Von 16.07.2013 bis 06.04.2017
? von 06.04.2017 bis laufend
Am 02.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl XXXX beim Magistrat der Stadt XXXX rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Dieser Antrag blieb seitens des Magistrats offensichtlich unerledigt (vgl Fremdenregister).Am 02.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl römisch 40 beim Magistrat der Stadt römisch 40 rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Dieser Antrag blieb seitens des Magistrats offensichtlich unerledigt vergleiche Fremdenregister).
Somit beantragte der Beschwerdeführer am 10.04.2014 zur Geschäftszahl XXXX bei der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender.Somit beantragte der Beschwerdeführer am 10.04.2014 zur Geschäftszahl römisch 40 bei der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender.
Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin neuerlich am 25.04.2014 mit Gültigkeit bis 24.04.2015, sowie nach rechtzeitigen Verlängerungsanträgen vom 25.03.2015 zur Geschäftszahl XXXX von 25.04.2015 bis 24.04.2016 und vom 04.03.2016 zur Geschäftszahl XXXX vom 25.04.2016 bis 24.04.2017 erteilt (vgl Fremdenregisterauszug).Die Aufenthaltsbewilligung Studierender (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) wurde dem Beschwerdeführer daraufhin neuerlich am 25.04.2014 mit Gültigkeit bis 24.04.2015, sowie nach rechtzeitigen Verlängerungsanträgen vom 25.03.2015 zur Geschäftszahl römisch 40 von 25.04.2015 bis 24.04.2016 und vom 04.03.2016 zur Geschäftszahl römisch 40 vom 25.04.2016 bis 24.04.2017 erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug).
Am 13.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Geschäftszahl XXXX einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)". Der Antrag wurde am 05.04.2017 abgewiesen (vgl Fremdenregisterauszug).Am 13.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)". Der Antrag wurde am 05.04.2017 abgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug).
Sodann stellte der Beschwerdeführer am 24.04.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX zur Geschäftszahl XXXX erneut einen fristgerechten Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Diesen Verlängerungsantrag zog der Beschwerdeführer mit 07.06.2017 zur Schaffung der Voraussetzungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zurück (vgl Fremdenregisterauszug; eigene Angaben in der Beschwerde, AS 134 Verwaltungsakt).Sodann stellte der Beschwerdeführer am 24.04.2017 beim Magistrat der Stadt römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 erneut einen fristgerechten Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Diesen Verlängerungsantrag zog der Beschwerdeführer mit 07.06.2017 zur Schaffung der Voraussetzungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zurück vergleiche Fremdenregisterauszug; eigene Angaben in der Beschwerde, AS 134 Verwaltungsakt).
Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 14.06.2012, somit zum Entscheidungszeitpunkt seit sechs Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Seit 07.06.2017 verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr. Er hat davor jedoch fünf Jahre durchgehend über eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt.
Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl AS 1 ff Verwaltungsakt).Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche AS 1 ff Verwaltungsakt).
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten und legale Erwerbstätigkeiten:
? von 03.04.2013 bis 30.09.2013 Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2? von 03.04.2013 bis 30.09.2013 Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2
ASVG
? von 11.04.2013 bis 30.04.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? von 01.10.2013 bis 30.04.2015 Selbstversicherung nach § 19a ASVG als Arbeiter? von 01.10.2013 bis 30.04.2015 Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG als Arbeiter
? von 01.05.2015 bis 24.04.2017 Arbeiter
Die Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Wiedereinstellungszusage für eine Anstellung im Ausmaß von 39 Wochenstunden und einer Nettoentlohnung von EUR 1.816,62 (vgl Einstellungszusage vom 27.04.2017, AS 19 Verwaltungsakt; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, Verhandlungsprotokoll Seite 4).Die Beendigun