TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W224 2187630-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §63 Abs1
UG §64 Abs1
UG §65 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W224 2187630-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Leyrer, Alser Straße 23, 1080 Wien, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2018, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 26.09.2017, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass ihr Spruch zu lauten hat:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Studium Sinologie (Bachelorstudium) an der Universität Wien. Dazu legte sie unter anderem ein Abschlusszeugnis, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz XXXX, eine Zulassungsbescheinigung der XXXX Hochschule, ein Zeugnis über den Abschluss eines Deutschkurses (A1/2 - A2/2), einen Meldezettel sowie einen Aufenthaltstitel vor.

2. Mit Schreiben der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag unvollständig sei, da folgende Angaben/Dokumente fehlen würden:

"Reifeprüfungszeugnis UND Zeugnis des letzten Schuljahres ODER Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (180 ECTS) an einer staatlich akkreditierten Universität/postsekundären Bildungseinrichtung.

Beglaubigung der Dokumente durch:

1. das Bildungsministerium des Ausstellungslandes,

2. das Außenministerium des Ausstellungslandes,

3. die österreichische Botschaft oder durch das österreichische Konsulat im Ausstellungsland

Übersetzung der Dokumente INKLUSIVE der Beglaubigungen

* auf Deutsch oder Englisch

* durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro

Bestätigung, dass Sie berechtigt sind

* das Bachelorstudium Sinologie

* an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifeprüfungszeugnisses zu studieren.

Die Bestätigung sollte nicht älter als ein Jahr sein.

Übersetzung des Dokuments

* auf Deutsch oder Englisch

* durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro

ODER Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe laut Personengruppenverordnung [...].

Nachweis des Zertifikats von der Akademischen Prüfstelle (APS) des Kulturreferates der Deutschen Botschaft Peking, VR China (im Original). Das Zertifikat ist Zulassungsbedingung für ein Studium an einer österreichischen Universität."

Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, die Dokumente bis spätestens 15.09.2017 nachzureichen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage bis zum genannten Zeitpunkt eine Zurückweisung des Antrages erfolge.

2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2017 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz Auftrag der belangten Behörde die Behebung von Mängeln (Unvollständigkeit des Antrages) nicht vorgenommen.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe - entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid - das Reifeprüfungszeugnis mit dem Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres samt Übersetzung und Beglaubigungen vorgelegt. Der angefochtene Bescheid begründe nicht, warum das vorgelegte Reifeprüfungszeugnis nicht akzeptiert werde. Mit E-Mail der Universität Wien sei die Beschwerdeführerin außerdem darüber informiert worden, dass ihre Anmeldung zum Bachelorstudium Sinologie erfolgreich verbessert worden sei. Das Erfordernis der Vorlage eines Zertifikates der APS des Kulturreferates der deutschen Botschaft Peking als Zulassungsbedingung finde im Gesetz keine Deckung. Dabei handle es sich um ein willkürliches Ausschlusskriterium der belangten Behörde, um chinesischen Studenten den Zugang zur Universität Wien zu verweigern. Damit werde das auch chinesischen Studenten zustehende Grundrecht auf ein faires Verfahren gegenüber den Studenten anderer Länder, die das nicht erbringen müssen, verletzt. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 25.01.2018 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 689 - 2017/18.

5. Seitens der belangten Behörde erging am 06.02.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 63 Abs. 1 und 10, § 64 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 2 UG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium in Österreich sei der Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife, der Besonderen Universitätsreife sowie der Kenntnis der deutschen Sprache. Das Reife- und Letztjahreszeugnis habe die Beschwerdeführerin samt den erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen vorgelegt. Trotz Verbesserungsauftrag und nochmaliger Aufforderung sei jedoch die Vorlage eines APS-Zertifikates unterblieben. Die Akademische Prüfstelle (APS) sei eine Serviceeinrichtung des Kulturreferats der deutschen Botschaft in Peking, die unter anderem die Echtheitsprüfung von in China ausgestellten Zeugnissen vornehme, auf deren Grundlage eine Zulassung zu einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung angestrebt werde. Im Zulassungsverfahren habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Dabei sei es zulässig, bei der Vorlage von Urkunden auch ergänzende Unterlagen zu verlangen. Es sei daher die Vorlage eines APS-Zertifikates verlangt worden. Ohne die Vorlage dieses Zertifikates könne die Zulassungsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2018, eingelangt am 01.03.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. Mit E-Mail vom 16.07.2018 übermittelte die belangte Behörde ergänzende Unterlagen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Informationen zur Akademischen Prüfstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Insbesondere wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 04.07.2017 die Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie an der Universität Wien beantragte und dazu unter anderem ein Reife- und Letztjahreszeugnis einer Allgemeinen Höheren Lehranstalt, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz XXXX, samt beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde in Peking sowie eine Zulassungsbescheinigung der XXXX Hochschule, ebenfalls samt beglaubigter Übersetzung, vorlegte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:

"3. Abschnitt

Studierende

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(1b) [...]

(1c) [...]

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.

[...]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die Kenntnis der deutschen Sprache sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist,

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,

5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.

(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4. die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;

4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

[...]

(10) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern dies gem. Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1a Z 3 erforderlich ist, nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";

7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) [...]

Besondere Universitätsreife

§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

(2) Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personengruppen haben keinen Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen."

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie an der Universität Wien.

Nach Aufforderung der belangten Behörde, nähergenannte Angaben/Dokumente bis 15.09.2017 zu ergänzen, wies die Behörde den Antrag gestützt auf § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 UG iVm.

§ 13 Abs. 3 AVG zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

1.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 VwGVG ausgesprochen, dass weder von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

§ 27 VwGVG ist auch von der Behörde sinngemäß anzuwenden, wenn diese gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung trifft. Die Behörde hat daher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den gleichen Prüfungsmaßstab anzuwenden wie die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren.

Beschwerdegegenstand war fallbezogen die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie. Auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung war daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen.

1.3. Wie bereits dargestellt, ist der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111; 25.02.2005, 2004/05/0115).

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind daher sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

So wird zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen in den Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR 20. GP, 27) ausgeführt, dass "Mängel", die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, durch die Neuformulierung des Abs. 3 nicht erfasst werden. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte "Mangelhaftigkeit" eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat, ergibt sich nicht aus Abs. 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses "Mangels" bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.

1.4. Das Rektorat hat gemäß § 60 Abs. 1 UG Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Gemäß § 60 Abs. 2 UG sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen, soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden.

Gemäß § 63 UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erstens die allgemeine Universitätsreife, zweitens die besondere Universitätsreife und drittens die Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 UG kann die allgemeine Universitätsreife durch ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis oder einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung, aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund der Entscheidung des Rektorates im Einzelfall gleichwertig ist, nachgewiesen werden.

Gemäß § 65 haben Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus den §§ 60, 63, 64 und 65 UG, aus der Satzung der Universität Wien oder einer anderen verbindlichen Rechtsgrundlage eine Verpflichtung, welche als Voraussetzung für einen vollständigen und fehlerfreien Antrag auf Zulassung die Vorlage konkret bestimmter Urkunden oder Dokumente vorsieht. Insbesondere besteht keine gesetzliche Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, ein Zertifikat der Akademischen Prüfstelle (APS) des Kulturreferats der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vorzulegen.

Aus den Bestimmungen des §§ 60 ff UG ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines APS-Zertifikates nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Studienzulassung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer entsprechenden Berechtigung - gegebenenfalls abgewiesen werden kann. Fallbezogen war daher weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens rechtmäßig. Die mangelnde Beibringung des APS-Zertifikates konnte nur die Erfolgsaussichten des Antrages auf Zulassung beeinträchtigen; die belangte Behörde hätte die mangelnde Beibringung des APS-Zertifikates daher allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigen dürfen.

1.5. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung lagen aus den genannten Gründen nicht vor. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher dahingehend abzuändern, dass deren Spruch den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufhebt.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zurecht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besondere Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 27 VwGVG (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) sowie zu § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 17.04.2012, 2008/04/0217; 16.09.2009, 2008/05/0206; 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.01.1997, 96/07/0184;).

Schlagworte

APS-Zertifikat, Bachelorstudium, Beschwerdevorentscheidung,
ersatzlose Behebung, Studienzulassung - Antrag,
Verbesserungsauftrag, Zulassungsantrag - Studienrichtung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2187630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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