TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W224 2187630-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §63 Abs1
UG §64 Abs1
UG §65 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 60 gültig von 01.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UG § 60 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  12. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  13. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 65 heute
  2. UG § 65 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 65 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 65 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 65 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 65 gültig von 01.10.2009 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W224 2187630-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Leyrer, Alser Straße 23, 1080 Wien, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2018, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 26.09.2017, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Leyrer, Alser Straße 23, 1080 Wien, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2018, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 26.09.2017, GZ. 18758 2017 105983-FW-W17, zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass ihr Spruch zu lauten hat:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz 2, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Studium Sinologie (Bachelorstudium) an der Universität Wien. Dazu legte sie unter anderem ein Abschlusszeugnis, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz XXXX, eine Zulassungsbescheinigung der XXXX Hochschule, ein Zeugnis über den Abschluss eines Deutschkurses (A1/2 - A2/2), einen Meldezettel sowie einen Aufenthaltstitel vor.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Studium Sinologie (Bachelorstudium) an der Universität Wien. Dazu legte sie unter anderem ein Abschlusszeugnis, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz römisch 40 , eine Zulassungsbescheinigung der römisch 40 Hochschule, ein Zeugnis über den Abschluss eines Deutschkurses (A1/2 - A2/2), einen Meldezettel sowie einen Aufenthaltstitel vor.

2. Mit Schreiben der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag unvollständig sei, da folgende Angaben/Dokumente fehlen würden:

"Reifeprüfungszeugnis UND Zeugnis des letzten Schuljahres ODER Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (180 ECTS) an einer staatlich akkreditierten Universität/postsekundären Bildungseinrichtung.

Beglaubigung der Dokumente durch:

1. das Bildungsministerium des Ausstellungslandes,

2. das Außenministerium des Ausstellungslandes,

3. die österreichische Botschaft oder durch das österreichische Konsulat im Ausstellungsland

Übersetzung der Dokumente INKLUSIVE der Beglaubigungen

* auf Deutsch oder Englisch

* durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro

Bestätigung, dass Sie berechtigt sind

* das Bachelorstudium Sinologie

* an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifeprüfungszeugnisses zu studieren.

Die Bestätigung sollte nicht älter als ein Jahr sein.

Übersetzung des Dokuments

* auf Deutsch oder Englisch

* durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro

ODER Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe laut Personengruppenverordnung [...].

Nachweis des Zertifikats von der Akademischen Prüfstelle (APS) des Kulturreferates der Deutschen Botschaft Peking, VR China (im Original). Das Zertifikat ist Zulassungsbedingung für ein Studium an einer österreichischen Universität."

Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, die Dokumente bis spätestens 15.09.2017 nachzureichen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage bis zum genannten Zeitpunkt eine Zurückweisung des Antrages erfolge.

2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2017 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz Auftrag der belangten Behörde die Behebung von Mängeln (Unvollständigkeit des Antrages) nicht vorgenommen.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe - entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid - das Reifeprüfungszeugnis mit dem Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres samt Übersetzung und Beglaubigungen vorgelegt. Der angefochtene Bescheid begründe nicht, warum das vorgelegte Reifeprüfungszeugnis nicht akzeptiert werde. Mit E-Mail der Universität Wien sei die Beschwerdeführerin außerdem darüber informiert worden, dass ihre Anmeldung zum Bachelorstudium Sinologie erfolgreich verbessert worden sei. Das Erfordernis der Vorlage eines Zertifikates der APS des Kulturreferates der deutschen Botschaft Peking als Zulassungsbedingung finde im Gesetz keine Deckung. Dabei handle es sich um ein willkürliches Ausschlusskriterium der belangten Behörde, um chinesischen Studenten den Zugang zur Universität Wien zu verweigern. Damit werde das auch chinesischen Studenten zustehende Grundrecht auf ein faires Verfahren gegenüber den Studenten anderer Länder, die das nicht erbringen müssen, verletzt. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 25.01.2018 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 689 - 2017/18.4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 25.01.2018 gemäß Paragraph 46, UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 689 - 2017/18.

5. Seitens der belangten Behörde erging am 06.02.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 63 Abs. 1 und 10, § 64 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 2 UG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium in Österreich sei der Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife, der Besonderen Universitätsreife sowie der Kenntnis der deutschen Sprache. Das Reife- und Letztjahreszeugnis habe die Beschwerdeführerin samt den erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen vorgelegt. Trotz Verbesserungsauftrag und nochmaliger Aufforderung sei jedoch die Vorlage eines APS-Zertifikates unterblieben. Die Akademische Prüfstelle (APS) sei eine Serviceeinrichtung des Kulturreferats der deutschen Botschaft in Peking, die unter anderem die Echtheitsprüfung von in China ausgestellten Zeugnissen vornehme, auf deren Grundlage eine Zulassung zu einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung angestrebt werde. Im Zulassungsverfahren habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Dabei sei es zulässig, bei der Vorlage von Urkunden auch ergänzende Unterlagen zu verlangen. Es sei daher die Vorlage eines APS-Zertifikates verlangt worden. Ohne die Vorlage dieses Zertifikates könne die Zulassungsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden.5. Seitens der belangten Behörde erging am 06.02.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins und 10, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 65, Absatz 2, UG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium in Österreich sei der Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife, der Besonderen Universitätsreife sowie der Kenntnis der deutschen Sprache. Das Reife- und Letztjahreszeugnis habe die Beschwerdeführerin samt den erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen vorgelegt. Trotz Verbesserungsauftrag und nochmaliger Aufforderung sei jedoch die Vorlage eines APS-Zertifikates unterblieben. Die Akademische Prüfstelle (APS) sei eine Serviceeinrichtung des Kulturreferats der deutschen Botschaft in Peking, die unter anderem die Echtheitsprüfung von in China ausgestellten Zeugnissen vornehme, auf deren Grundlage eine Zulassung zu einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung angestrebt werde. Im Zulassungsverfahren habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Dabei sei es zulässig, bei der Vorlage von Urkunden auch ergänzende Unterlagen zu verlangen. Es sei daher die Vorlage eines APS-Zertifikates verlangt worden. Ohne die Vorlage dieses Zertifikates könne die Zulassungsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2018, eingelangt am 01.03.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. Mit E-Mail vom 16.07.2018 übermittelte die belangte Behörde ergänzende Unterlagen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Informationen zur Akademischen Prüfstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Insbesondere wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 04.07.2017 die Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie an der Universität Wien beantragte und dazu unter anderem ein Reife- und Letztjahreszeugnis einer Allgemeinen Höheren Lehranstalt, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz XXXX, samt beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde in Peking sowie eine Zulassungsbescheinigung der XXXX Hochschule, ebenfalls samt beglaubigter Übersetzung, vorlegte.Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Insbesondere wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 04.07.2017 die Zulassung zum Bachelorstudium Sinologie an der Universität Wien beantragte und dazu unter anderem ein Reife- und Letztjahreszeugnis einer Allgemeinen Höheren Lehranstalt, ausgestellt vom Bildungsamt der Provinz römisch 40 , samt beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde in Peking sowie eine Zulassungsbescheinigung der römisch 40 Hochschule, ebenfalls samt beglaubigter Übersetzung, vorlegte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, lauten:

"3. Abschnitt

Studierende

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a, nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(1b) [...]

(1c) [...]

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.

[...]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die Kenntnis der deutschen Sprache sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist,

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,

5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.

(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3. die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4. die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;

4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:

1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

[...]

(10) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern dies gem. Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1a Z 3 erforderlich ist, nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.(10) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern dies gem. Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins a, Ziffer 3, erforderlich ist, nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64, (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";

7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) [...]

Besondere Universitätsreife

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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