TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 G308 2170898-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G308 2170898-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Kohlbacher, Graz gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, GZ XXXX vom 28.08.2017 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.07.2017 stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK oder belangte Behörde), GZ XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 und 2 und § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF in Höhe von Euro 1300.- fest. Begründend wurde ausgeführt, dass am XXXX.06.2017 um 17:35 Uhr in der XXXX eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz stattfand. In dessen Verlauf wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden kurz FL), der für XXXX, den nunmehrigen Beschwerdeführer (oder im folgenden kurz BF) seit 09.06.2017 als Pizzazusteller tätig ist, nicht vor dessen Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Vielmehr wurde FL vom Dienstgeber nach der Kontrolle, jedoch verspätet am 19.07.2017 um 08:58 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Dieser setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf Euro 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf Euro 800,00. Durch die Anzeige der Finanzpolizei steht zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen wurde. Die nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung bewirkt jedoch keine Sanierung des gesetzten Meldeverstoßes.

2. Mit Schreiben vom 21.08.2017 erhob der BF, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt, Keesgasse 11, 8010 Graz fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass der BF das ihm zur Last gelegte Meldevergehen nicht zu verantworten hat, zumal er davon ausgegangen ist, dass die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG insoweit erfüllt gewesen sei, als der Steuerberater vor Arbeitsantritt die Mindestangaben/Anmeldung an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelt habe, sodass binnen der Notfrist von sieben Tagen die rechtlichen Angaben nachgereicht hätten werden können. Der Beschuldigte selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Betrieb und konnte sich darauf verlassen, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgte, zumal er diesbezüglich genau die jeweiligen Vorgangsweise mit seinem Steuerberater im Vorfeld abgeklärt hatte und der Pizzazusteller FL zunächst als Folge des Ausfalls eines Pizzafahrers einspringen sollte. Es wurden auch die notwendigen Anmeldungen durchgeführt, so dass der Antrag gestellt wird von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen, in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen, in eventu den Beitragszuschlag maximal in einer Höhe von Euro 350,00 festzusetzen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vom 28.08.2017, GZ XXXX wies die GKK die Beschwerde vom 21.08.2017 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vom 25.07.2017. Nach Wiedergabe des Sachverhalts führte sie aus, dass FL niederschriftlich angegeben habe, bereits 2-3 Tage für die Pizzeria auf Probe gearbeitet zu haben. Für die Pizzazustellungen wurden dem genannten vom Dienstgeber ein weißer PKW mit Firmenaufschrift zur Verfügung gestellt. Der Dienstnehmer wurde nach der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet und es wurde ein Bescheid mit dem der Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, ausgestellt. Der Beschwerde ist zu entgegnen, dass eine Mindestangabenanmeldung nicht erstattet wurde, die Betretung durch die Finanzpolizei am XXXX.6.2017 um 17:35 Uhr stattfand und die tatsächliche Anmeldung des Dienstnehmers jedoch erst am 19.07.2017 um 08:58 über ELDA erstattet wurde. Im Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine erstmalige verspätete Anmeldung durch den Dienstgeber und somit auch nicht um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, weshalb eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht möglich ist. So fand am XXXX.08.2016 um 12:00 Uhr in der Pizzeria eine Kontrolle durch die Finanzpolizei

XXXX statt, bei der festgestellt wurde, dass eine Person beim Dienstgeber tätig ist die nicht vor dessen Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

4. Mit Schreiben vom 01.09.2017 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass generell bei unbedeutenden Folgen und mangelndem Verschulden des BF eine entsprechende Herabsetzung wie beantragt durchgeführt werden kann, so dass der diesbezüglich Antrag ausdrücklich aufrecht erhalten wird.

5. Mit Schreiben vom 13.09.2017 legte die GKK die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo sie am 18.09.2017 eingelangt ist. Im beiliegenden Schreiben führte die GKK aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 31.04.2017 die Rechtsanwaltskanzlei am 24.08.2017 telefonisch kontaktiert wurde. In diesem Gespräch wurde erläutert, dass, da eine Mindestangabenanmeldung nicht erstattet wurde die geforderte Herabsetzung des Beitragszuschlages in der Höhe von 1300,00 nicht möglich sei, da es sich bereits um die zweite Betretung innerhalb eines Jahres handelt.

Am 25.08.2017 meldete sich die Kanzlei telefonisch und erklärte, dass der Steuerberater keinen Nachweis über die Mindestangabenanmeldung habe. Demnach wurde durch die Steuerberatungskanzlei keine Mindestangabenanmeldung erstattet. Im Beschwerdefall handelt es sich weder um die erstmalige verspätete Anmeldung noch um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, weshalb eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht möglich ist. Es liegen schon die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nicht vor, da kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG für den gänzlichen Entfall des Beitragszuschlages vorliege bzw. ein derartiger Fall für die GKK nicht erkennbar ist.

6. Mit Schreiben vom 09.10.2017 wurde das Begleitschreiben der GKK zur Aktenvorlage dem Vertreter des Beschwerdeführers zur etwaigen Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 17.10.2017, führte dieser aus, dass es bezeichnend sei, dass die Behörde in ihrer Stellungnahme zum Vorlageantrag wider die Ausführung des BF davon ausgeht, dass eine Mindestangabenanmeldung in behaupteter Weise erfolgt sei. Der BF habe mehrfach ausgeführt, dass er infolge Ortsabwesenheit und entsprechender Anweisung lediglich davon ausgegangen sei, dass eine solche Mindestangabenanmeldung erfolgt sei. Es ist daher zu einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen, die das Verschulden des BF jedoch äußerst gering erscheinen lassen, mit der Folge dass durch die sodann durchgeführte Anmeldung keine bzw. unbedeutende Folgen des Meldeversehens eingetreten sind und daher sämtliche Anträge aufrecht erhalten werden.

9. Am XXXX.11.2017 ist seitens des Magistrates XXXX ein Straferkenntnis mit der GZ XXXX ergangen. Dagegen wurde seitens des BF mit Schreiben vom 13.12.2017 Beschwerde erhoben.

10. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, GZ LVwG 33.13-3417/2017-19 vom 28.03.2018 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen und sowohl die Strafhöhe (Mindesthöhe) als auch der Straftatbestand bestätigt.

Es wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der BF kein bloß geringes Verschulden darlegen könne, ein Kontrollsystem wurde nicht eingerichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der zweifelsfrei und unstrittig ist. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass keine Anmeldung des genannten Dienstnehmers aufgrund eines Versehens erfolgt sei.

Es wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der BF entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde eine Meldung des Dienstnehmers veranlasst hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 29.04.2015, 2013/08/0141;

VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.2. Zur Verhängung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach:

In der Beschwerde wurde sinngemäß beantragt, die Höhe des Beitragszuschlages (damit den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag den Prüfeinsatz) herabzusetzen bzw. entfallen zu lassen.

Der gegenständliche Dienstnehmer wurde zum Kontrollzeitpunkt von Kontrollorganen des Finanzamtes arbeitend angetroffen, ohne, obwohl er als Dienstnehmer, welche gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen war, er weder vor dem jeweiligen Beschäftigungsbeginn oder nach den Modalitäten der Mindestangaben-Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet, was anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar sowie im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens samt niederschriftlicher Einvernahme aller Dienstnehmer festgestellt wurde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).

Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).

Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich somit nicht ergeben.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00, somit insgesamt EUR 1.300,00, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht herabgesetzt hat bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen, da wurde die Anmeldung gänzlich unterlassen Anmeldung.

Die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers wiegt in der Regel schwerer, als wenn die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wird. Grundsätzlich wird auch die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters einen schwerwiegenden Verstoß darstellen (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67b Rz 12).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurde zwar nur ein Dienstnehmer nicht angemeldet es handelt sich jedoch nicht um den ersten Meldeverstoß, und es wurde die Anmeldung erst nach der Betretung nachgeholt

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erweist sich daher als rechtmäßig, die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragszuschlag vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2170898.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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