TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W185 2132659-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2132660-1/8E

W185 2132662-1/8E

W185 2132661-1/6E

W185 2132659-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zlen. 1.) 1102712209-160095508, 2.) 1102714802-160095494, 3.) 1102715004-160095516, 4.) 1102715102-160095524, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zlen. 1.) 1102712209-160095508, 2.) 1102714802-160095494, 3.) 1102715004-160095516, 4.) 1102715102-160095524, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG idgF und § 61 FPG idgF alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG idgF und Paragraph 61, FPG idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 19.01.2016 brachten die Ehegatten für sich und die minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Treffermeldung der Kategorie "2" mit Griechenland vom 12.01.2016.

Bei den Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, Syrien im Jänner 2016 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. In Griechenland, Kroatien und Slowenien hätten die Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt und wären auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Beschwerdeführer seien in den durchreisten EU-Länder gut behandelt worden. In einem anderen Land außer Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Sie würden in Österreich blieben wollen; der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sollten hier aufwachsen und zur Schule gehen. Gesundheitliche Beschwerden wurden nicht geltend gemacht; die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, nicht schwanger zu sein. Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen; dies wegen des hier seit XXXX als Asylwerber aufhältigen Bruders des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, in Österreich oder einem anderen Land der EU keine (weiteren) Familienangehörigen oder Verwandte zu haben.Bei den Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, Syrien im Jänner 2016 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. In Griechenland, Kroatien und Slowenien hätten die Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt und wären auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Beschwerdeführer seien in den durchreisten EU-Länder gut behandelt worden. In einem anderen Land außer Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Sie würden in Österreich blieben wollen; der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sollten hier aufwachsen und zur Schule gehen. Gesundheitliche Beschwerden wurden nicht geltend gemacht; die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, nicht schwanger zu sein. Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen; dies wegen des hier seit römisch 40 als Asylwerber aufhältigen Bruders des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, in Österreich oder einem anderen Land der EU keine (weiteren) Familienangehörigen oder Verwandte zu haben.

Am 16.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Kroatien; dies unter Bekanntgabe der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute.Am 16.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Kroatien; dies unter Bekanntgabe der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2016 bestätigte der Erstbeschwerdeführer - in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er leide an keiner Erkrankung und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Österreich sei von Anfang an sein Zielland gewesen, weil sich hier sein Bruder und dessen Familie aufhalte. Sein Bruder sei schwer krank; er habe einen Gehirntumor bzw. Krebs und brauche ständig Hilfe. Sein Bruder befinde sich seit ca. neun Monaten in Österreich und sei vor sechs Monaten operiert worden; seitdem erhalte er eine Chemotherapie. Sein Bruder lebe mit seiner Familie privat in einer Wohnung; alle Familienmitglieder hätten bereits Flüchtlingsstatus. Der Erstbeschwerdeführer habe den genannten Bruder in Österreich aufgrund der räumlichen Distanz bis dato nur einmal gesehen. Er habe aber bereits angesucht, so nah wie möglich bei diesem untergebracht werden zu können, um seinem Bruder so gut als möglich helfen zu können. Eine finanzielle Abhängigkeit von seinem Bruder bestehe nicht. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Zielland aufgrund des Aufenthalts seines Bruders hier, Österreich gewesen sei. Auch seien die Beschwerdeführer im Rahmen ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien sehr schlecht behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in Kroatien gewaltsam von seiner Frau und seinen Kindern getrennt worden. Die kroatische Polizei habe die Ehefrau und Kinder des Erstbeschwerdeführers alleine in einen Zug gesetzt und den Erstbeschwerdeführer daran gehindert, mit diesen weiterzureisen. Erst bei der Kontrolle in Slowenien hätte er seine Familienangehörigen wieder getroffen. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer in Kroatien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Obwohl der Viertbeschwerdeführer in Kroatien krank gewesen sei - er habe Fieber und Schweißausbrüche gehabt - sei ihnen eine medizinische Versorgung verweigert worden. Insgesamt habe sich der Erstbeschwerdeführer nur vier bis fünf Stunden in Kroatien aufgehalten. Ihm sei keine einzige Frage gestellt worden; zudem sei er "unangemessen" kontrolliert worden. Demgegenüber sei der Erstbeschwerdeführer in Österreich gut behandelt worden. Deshalb und um seinen kranken Bruder zu unterstützen wolle der Erstbeschwerdeführer in Österreich bleiben.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 19.07.2016 vor dem Bundesamt einvernommen. Zu Beginn gab die Zweitbeschwerdeführerin an, als gesetzliche Vertreterin auch für ihre minderjährigen Kinder zu sprechen, welche keinen eigenen Fluchtgründe hätten. In der Folge erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie habe jedoch Nierenprobleme, weshalb sie in ärztlicher Behandlung stehe; die Behandlung beginne dann am 26.07.2016. Der Viertbeschwerdeführer müsse sich im August einer Operation unterziehen, bei welcher diesem Nähte entfernt werden würden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte sodann ihren Mutter-Kind-Pass vor. Es würden sich ihr Schwager und dessen Familie in Österreich befinden. Nachdem ihr die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien zur Kenntnis gebracht wurde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Viertbeschwerdeführer in Kroatien schwer krank gewesen sei; ihr selbst sei es auch nicht gut gegangen. Obwohl sie versucht habe, Hilfe zu bekommen, seien die Beschwerdeführer vier Stunden lang "in die Kälte gesetzt" worden und hätten keine Hilfe erhalten. Zudem seien sie und ihre Kinder von ihrem Mann getrennt worden; sie hätten sich erst bei einer "zweiten Kontrollstelle" in Slowenien wieder getroffen. Vor der Weiterreise nach Slowenien sei die Zweitbeschwerdeführerin von einer Polizistin durchsucht und kontrolliert worden; danach habe diese ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie "durchgehend angeschrien". Die Beschwerdeführer hätten sich in Kroatien nie sicher oder willkommen gefühlt. In Kroatien würden nicht alle Menschenrechte eingehalten. In Österreich besuche die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs; ihr ältester Sohn sei in der Schule angemeldet und ihr jüngster Sohn beginne mit dem Kindergarten. Die Beschwerdeführer würden sich hier sicher und wohl fühlen und Österreich nicht verlassen wollen.

Am Ende der Einvernahme der beiden befragten Beschwerdeführer verwies der anwesende Rechtsberater auf eine eingebrachte schriftliche Stellungnahme (Anm: aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche eingelangt wäre).Am Ende der Einvernahme der beiden befragten Beschwerdeführer verwies der anwesende Rechtsberater auf eine eingebrachte schriftliche Stellungnahme Anmerkung, aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche eingelangt wäre).

Zudem wurde im Zuge der Einvernahmen das Schreiben eines Landeskindergartens vom 15.06.2016 in Vorlage gebracht, wonach der Viertbeschwerdeführer mit Beginn des Kindergartenjahres 2016/17 aufgenommen werde.

Im Zuge der Befragung legte die Zweitbeschwerdeführerin auch einige medizinische Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um:

  • -Strichaufzählung
    einen Mutter-Kind-Pass, aus dem sich als errechneter Geburtstermin der XXXX ergibteinen Mutter-Kind-Pass, aus dem sich als errechneter Geburtstermin der römisch 40 ergibt

  • -Strichaufzählung
    einen Arztbrief, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin seit 10 Tagen ein Harnwegsinfekt sowie Schmerzen im Rücken und im Bereich beider Nieren bestehen würden; die Beschwerden hätten eine lumbale Ursache; ihr wurde die Einnahme von Medikamenten sowie eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr empfohlen

  • -Strichaufzählung
    einen Arztbrief vom 13.07.2016 den Drittbeschwerdeführer betreffend, wonach sich eine Paukenentzündung bds. St.p. gezeigt habe; es wurde Ceclor verordnet; zudem wurde ein weiterer Termin bei diesem Facharzt für HNO für den 03.08.2016 vereinbart.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Das Bundesamt traf entsprechende Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkrete Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien über Griechenland, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich gelangt; in Griechenland, Kroatien und Slowenien seien die Beschwerdeführer registriert worden. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund Verfristung gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Beschwerdeführer würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger (errechneter Geburtstermin Ende Oktober 2016) und leide an einem Harnwegsinfekt und Schmerzen im Rückenbereich sowie im Bereich der Nieren, weshalb ihr eine medikamentöse Therapie verordnet worden sei. Der mj Drittbeschwerdeführer habe an einer Paukenentzündung gelitten. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers dermaßen auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführern ein weiterer Verbleib im Gebiet Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers befinde sich in medizinischer Behandlung und werde von dessen Familie betreut bzw. gepflegt, weshalb keine unbedingte Notwendigkeit bestehe, ihn zusätzlich zu unterstützen. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, seinen Bruder nur selten zu besuchen. Es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht entstanden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Das Bundesamt traf entsprechende Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkrete Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien über Griechenland, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich gelangt; in Griechenland, Kroatien und Slowenien seien die Beschwerdeführer registriert worden. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund Verfristung gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Beschwerdeführer würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger (errechneter Geburtstermin Ende Oktober 2016) und leide an einem Harnwegsinfekt und Schmerzen im Rückenbereich sowie im Bereich der Nieren, weshalb ihr eine medikamentöse Therapie verordnet worden sei. Der mj Drittbeschwerdeführer habe an einer Paukenentzündung gelitten. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers dermaßen auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführern ein weiterer Verbleib im Gebiet Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers befinde sich in medizinischer Behandlung und werde von dessen Familie betreut bzw. gepflegt, weshalb keine unbedingte Notwendigkeit bestehe, ihn zusätzlich zu unterstützen. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, seinen Bruder nur selten zu besuchen. Es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht entstanden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Syrer seien und asylrelevanten Gründen die Heimat hätten verlassen müssen. Sie seien über verschiedene Länder nach Österreich geflüchtet um hier Schutz zu erhalten. Das Bundesamt sei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und deren persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen. Es könne nicht von einer rechtswidrigen Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich gesprochen werden. Eine Berufung auf Art 13 Abs 1 Dublin III-VO könne gegenständlich nicht richtig sein, da die Beschwerdeführer Österreich auf der Balkanroute "im Flüchtlingsstrom" erreicht hätten. Den Flüchtlingen sei gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen. Es läge kein eindeutiger Beweis vor, dass die Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen wären; einen Eurodac-Treffer gäbe es nicht. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtweg seine reine Spekulation. Eine Zuständigkeit Kroatiens sei gegenständlich zumindest sehr zweifelhaft. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge aus Syrien sowie als Familie mit kleinen Kindern besonders gefährdet, in Kroatien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Kroatien äußerst mangelhaft sei. Übersehen werde, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Eine Erklärung Kroatiens, dass im konkreten Fall der als vulnerabel festzustellenden Beschwerdeführer ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, wäre einzufordern gewesen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liege eine Risikoschwangerschaft vor; diese befinde sich zurzeit stationär in einem Krankenhaus und sei nicht transportfähig. Zuletzt wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration vorgenommen hätten. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass sie in Kroatien in menschenrechtswidriger Weise behandelt werden würden. Im Übrigen bestünde selbstverständlich ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und deren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Es sei ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Syrer seien und asylrelevanten Gründen die Heimat hätten verlassen müssen. Sie seien über verschiedene Länder nach Österreich geflüchtet um hier Schutz zu erhalten. Das Bundesamt sei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und deren persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen. Es könne nicht von einer rechtswidrigen Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich gesprochen werden. Eine Berufung auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO könne gegenständlich nicht richtig sein, da die Beschwerdeführer Österreich auf der Balkanroute "im Flüchtlingsstrom" erreicht hätten. Den Flüchtlingen sei gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen. Es läge kein eindeutiger Beweis vor, dass die Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen wären; einen Eurodac-Treffer gäbe es nicht. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtweg seine reine Spekulation. Eine Zuständigkeit Kroatiens sei gegenständlich zumindest sehr zweifelhaft. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge aus Syrien sowie als Familie mit kleinen Kindern besonders gefährdet, in Kroatien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Kroatien äußerst mangelhaft sei. Übersehen werde, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Eine Erklärung Kroatiens, dass im konkreten Fall der als vulnerabel festzustellenden Beschwerdeführer ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, wäre einzufordern gewesen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liege eine Risikoschwangerschaft vor; diese befinde sich zurzeit stationär in einem Krankenhaus und sei nicht transportfähig. Zuletzt wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration vorgenommen hätten. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass sie in Kroatien in menschenrechtswidriger Weise behandelt werden würden. Im Übrigen bestünde selbstverständlich ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und deren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Es sei ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurden den Beschwerdeführern ein Parteiengehör zu ihrer persönlichen bzw. privaten Situation eingeräumt und - wie bereits in einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 - insbesondere um Informationen hinsichtlich des Schwangerschaftsverlaufs der Zweitbeschwerdeführerin ersucht. Hiezu erging bis heute keine Stellungnahme durch die Beschwerdeführer.

Laut Information des Bundesamtes wurde seitens der Beschwerdeführer kein Antrag für ein drittes Kind gestellt (siehe Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017).

Mit Telefax vom 03.05.2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber, dass er mangels Kontakt zu den Beschwerdeführern das Vollmachtsverhältnis aufgelöst habe.

Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurde das erkennende Gericht vom Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Aussetzung des Verfahrens (durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) bislang nicht nach Kroatien überstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten Österreich verlassen und seien nach Deutschland weitergereist, woraufhin die deutschen Behörden via Dublin-In Ersuchen an das Bundesamt herangetreten seien. Dieses Ersuchen sei jedoch mit der Begründung der Zuständigkeit Kroatiens abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 wurde den Beschwerdeführern erneut die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand - unter Vorlage allfälliger Beweismittel - binnen 14 Tagen zu äußern. Ebenso wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Kroatien (LIB vom 01.09.2017, aktualisiert am 14.11.2017) Stellung zu nehmen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung im Akt.

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme haben die Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, reisten von der Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort (Zweitbeschwerdeführerin)

erkennungsdienstlich behandelt (GR2 ... vom 12.01.2016). In weiterer

Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 19.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilten die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im Jänner 2016 über die sog Westbalkanroute nach Österreich gelangt sind. Die Durch- und Weiterreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus erfolgte behördlich organisiert und handelt es sich somit um einen, dem Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens bzw. des VwGH gleich gelagerten Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis die den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Kroatien zugrunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).

Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).

Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017):
Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zu
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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