TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/20 LVwG-AV-26/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §2
AuskunftsG NÖ 1988 §5
AuskunftsG NÖ 1988 §6
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017, betreffend Verweigerung der begehrten Auskunft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail vom 9. Jänner 2017 hat A ein Auskunftsersuchen in Bezug auf den als Wohnraum genutzten Keller des Hauses in *** nach dem NÖ Auskunftsgesetz an den Bürgermeister der Gemeinde *** mit folgenden Fragen gerichtet:

?    „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teils davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung?

?    Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.

?    Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“

Nachdem seitens der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit keine Auskunft erteilt werden könne, hat Herr A mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz verlangt, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2017 wurde die mit Ersuchen vom 9. Jänner 2017 begehrte Auskunft verweigert.

Dagegen hat A fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Gemeinde *** allenfalls nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Berufungswerber die begehrten Auskünfte zu erteilen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2017, LVwG-AV-548/001-2017, wurde hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zu den Fragen

?     „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teiles davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung?

?     Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“

die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zur Frage

„Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.“

wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017 gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff der „Partei“ im weitesten Sinn verstanden werden müsse. Er umfasse alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kämen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden seien. Der Geheimhaltungstatbestand beziehe sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübe. Geschützt sei dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches.

Gegenständlich kämen Geheimhaltungsinteressen der Eigentümer bzw. Baubewilligungsinhaber des Hauses in ***, B und C, sowie der Bewohner des Hauses, D und ihrer minderjährigen Kinder, in Betracht.

D habe mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 dahingehend Stellung genommen, dass die Widmung des Kellergeschosses den nunmehrigen Beschwerdeführer nichts angehe, die Auskunftserteilungen an diesen nicht erwünscht sei, in einer Obsorgeverhandlung am 29. Juni 2017 Fotos vom Keller vorgelegt worden seien und damit genug Auskunft erteilt worden sei.

Die Hauseigentümer B und C hätten mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 dahingehend Stellung genommen, dass das Wohnhaus entsprechend der NÖ Bauordnung errichtet und kollaudiert worden sei, man Herrn A nicht kenne und diesem so keine Informationen über das Haus und die Bauweise erteilen wolle und der Plan des Hauses einen beträchtlichen Wert darstelle, der wiederverwendet werden könne.

Nach Auffassung des Gemeindevorstands der Gemeinde *** hätten die Betroffenen selbst mit diesen Stellungnahmen tatsächlich keine konkreten Interessen dargelegt, die eine Auskunftserteilung entgegenstehen würden, sich aber jeweils gegen die Auskunftserteilung ausgesprochen.

Unabhängig von den Stellungnahmen der Betroffenen habe die Behörde aus eigenem zu beurteilen, ob - und gegebenenfalls welche - schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer Auskunftserteilung entgegenstehen würden. In Betracht käme dazu das von Art. 8 EMRK eingeräumte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das von § 1 DSG eingeräumte Grundrecht auf Datenschutz.

Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses würden Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab annehmen, wobei es grundsätzlich angenommen werde, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs. 1 2. Satz DSG auszuschließen sei. Dementsprechend sei der Beisatz „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ restriktiv auszulegen, sodass an allen Daten, die nicht allgemein verfügbar seien, oder nicht auf den Betroffenen rückführbar seien, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bestehe.

Würden Auskünfte zu einem konkreten Grundstück begehrt, so könne jede Auskunft, die Wissen der Behörde preisgebe, zwingend nur unter Bekanntgabe personenbezogener Daten erfolgen. Ob dies mit oder ohne Nennung der Namen des Betroffenen erfolge, sei unerheblich, da die Identität des Betroffenen in diesem Fall zweifelsohne bestimmbar wäre und somit personenbezogene Daten vorliegen würden, an deren Geheimhaltung ein von DSG anerkanntes schutzwürdiges Interesse bestehe.

Weiters wurde auf die zur - insofern vergleichbaren - Judikatur zu § 48 BAO verwiesen, wonach die Geheimhaltung auch persönliche und betriebliche Verhältnisse, wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer, Bezugsquellen erfasse. Eine Offenbarung wäre zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliege. Seien die Verhältnisse der Umstände so unbedeutend, dass sie keines Schutzes bedürften, so werde ihre Geheimhaltung allerdings auch nicht im überwiegenden Interesse der Partei liegen. Daher komme diesem Rechtfertigungsgrund kaum Bedeutung zu.

Weiters sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei. Die Parteistellung werde grundsätzlich in § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt. Gemäß § 17 AVG sei nur den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, dies gelte auch für den Bauakt. Diese nach dem Gesetz und der Rechtsprechung beschränkte Akteneinsicht könne nicht dadurch umgangen werden, dass eine Behörde um Auskunft zum Akteninhalt oder auch nur zu Teilen davon ersucht werde.

Eine Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane bestehe nur, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehe. Auch der Umstand, dass die Initiative von jemand außerhalb der Verwaltung ausgehe und insoweit das Auskunftspflichtrecht die Erteilung von Auskünften vorsehe, ändere nichts daran, dass die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an den jeweiligen Verschwiegenheitsbestimmungen, gegenständlich dem Datenschutzgesetz, zu messen sei.

Die von A begehrte Auskunft betreffe B und C und deren Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz. D, ihr Lebensgefährte oder die minderjährigen Kinder bzw. deren allfällige schutzwürdige Interessen seien durch die begehrte Auskunft nicht unmittelbar betroffen, weil Gegenstand der Auskunft die Widmung des Kellers des Hauses von B und C sei.

Das von A behauptete Auskunftsinteresse ziele offenbar auf eine – befürchtete - Gefährdung des Kindeswohls seiner Kinder ab, welche im Keller des gegenständlichen Hauses wohnen würden.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ein Obsorgeverfahren anhängig, in dem auch die Nutzung des Kellers des Hauses in *** thematisiert worden sei. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. September 2017 habe der Antragsteller A selbst bestätigt, dass das Gericht bzw. das Jugendamt davon in Kenntnis seien, dass seine Kinder im Keller wohnen würden.

Ergebe sich für Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung von deren beruflicher Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht würden oder worden seien oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet sei, und könne diese konkret erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, so sei gemäß § 37 B-KJHG unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

Sollte daher durch die Unterbringung im Keller des Hauses in *** eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten sein, so wäre das Gericht zu einer Mitteilung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet. Dieser wäre gemäß § 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, umgehend eine Überprüfung der vermutlichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen und weiterführende Maßnahmen zu setzen.

Eine Kindeswohlgefährdung sei aber offenkundig nicht gegeben und werde diese weder vom zuständigen Pflegschaftsgericht noch vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger als gegeben erachtet.

Damit verbleibe aber auch bloß das inhaltsleere Interesse von A, die Widmung des gegenständlichen Kellers in Erfahrung zu bringen. Dem stehe das Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten der Hauseigentümer gegenüber. Deren Interesse an der Geheimhaltung überwiege das Interesse an der Auskunftserteilung von A.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Begründung wurde die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie Verstöße gegen die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes geltend gemacht.

Dazu wurde vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren entgegen den Ausführungen in der Begründung ausdrücklich auf das NÖ Auskunftsgesetz stütze. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und
-verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er auch für seine Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Ein konkretes Interesse der Hauseigentümer und von Frau D sei nicht festgestellt worden, wobei diese ein Interesse an der konsensgemäßen Unterbringung der Kinder haben sollte und die Kinder dieses Interesse jedenfalls hätten.

Schutzzweck der NÖ Bauordnung sei unter anderem die Beachtung des Brandschutzes. Zur Beurteilung der konsensgemäßen Nutzung sei weder das Bezirksgericht *** im anhängigen Obsorgeverfahren noch der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die begehrte Auskunft beziehe sich nicht auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls, die den Brandschutz offenbar nicht umfasse.

Personenbezogene Daten seien Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, nur indirekt personenbezogen seien Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart sei, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen könne.

Die begehrte Auskunft enthalte keine personenbezogenen Daten. Ein darüber hinausgehendes Interesse im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 hat die Gemeinde *** die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 5. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Gemeindevorstands der Gemeinde *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-26-2018 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden Feststellungen ist auszugehen:

Mit E-Mail vom 9. Jänner 2017 hat A in Bezug auf den als Wohnraum genutzten Keller des Hauses in *** ein Auskunftsersuchen nach dem NÖ Auskunftsgesetz an den Bürgermeister der Gemeinde *** mit folgenden Fragen gerichtet:

?    „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teils davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung?

?    Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungs-
bescheides.

?    Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2017 wurde die mit Ersuchen vom 9. Jänner 2017 begehrte Auskunft verweigert.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat A fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Gemeinde *** allenfalls nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Berufungswerber die begehrten Auskünfte zu erteilen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13. September 2017, LVwG-AV-548/001-2017, dahingehend entschieden, dass hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zu den Fragen

?     „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teiles davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung?

?     Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“

die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen wurde.

Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zur Frage

„Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.“

wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017 gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen.

Im Haus in *** wohnen die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers D und deren Lebensgefährte sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, wobei zwei Kinder einen mit Oberlichtenfenstern versehenen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Der Beschwerdeführer ist für die Kinder obsorgeberechtigt, wobei die Obsorge zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt ist. Hinsichtlich der Regelung der Obsorge ist ein Verfahren vor dem Bezirksgericht *** anhängig, welches noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Verfahren streben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine geschiedene Frau die alleinige Obsorge für die minderjährigen Kinder an. Das Haus wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemietet. Der Beschwerdeführer hat sowohl beim Bezirksgericht als auch beim Jugendwohlfahrtsträger darauf hingewiesen, dass der Keller möglicherweise nicht für Wohnzwecke geeignet ist.

Die begehrte Auskunft hat der Beschwerdeführer noch nicht erhalten.

Eigentümer des Hauses in ***sind B und C.

Die Behörde hat die Hauseigentümer und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefordert, darzulegen, ob – und gegebenenfalls – welches Interesse diese an der Geheimhaltung der zur Beantwortung des Auskunftsersuchens erforderlichen Informationen hätten.

Die Hauseigentümer B und C haben mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 dahingehend Stellung genommen, dass das Wohnhaus entsprechend der NÖ Bauordnung errichtet und kollaudiert worden sei, man Herrn A nicht kenne und diesem so keine Informationen über das Haus und die Bauweise erteilen wolle und der Plan des Hauses einen beträchtlichen Wert darstelle, der wiederverwendet werden könne.

D hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 dahingehend Stellung genommen, dass die Widmung des Kellergeschosses den nunmehrigen Beschwerdeführer nichts angehe, die Auskunftserteilungen an diesen nicht erwünscht sei, in einer Obsorgeverhandlung am 29. Juni 2017 Fotos vom Keller vorgelegt worden seien und damit genug Auskunft erteilt worden sei.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt. Die Angaben zu den Personen, die in *** wohnen, bzw. zum Wohnraum zweier Kinder im Keller dieses Hauses beruhen auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, worauf auch die Feststellungen zum Obsorgeverfahren und zur Befassung des Bezirksgerichts bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers mit der gegenständlichen Nutzung des Kellerraums durch den Beschwerdeführer beruhen. Die Eigentümer des Hauses wurden vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** im fortgesetzten Verfahren ermittelt, wo auch deren Stellungnahme sowie die der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers eingeholt wurden. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

 

der Magistrat

 

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

§ 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) lautet auszugsweise:

Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer obsorgeberechtigt für seine drei minderjährigen Kinder, die im Haus in *** wohnen, wobei zwei Kinder einen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Als solcher hat er ein rechtliches Interesse an der Auskunft, wenngleich ein solches gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz nicht nachgewiesen werden muss.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.9.2005, 2004/12/0151).

Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Gegenständlich sind die Eigentümer des Hauses *** vom Auskunftsbegehren betroffen.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (natürliche) Person beziehen.

Personenbezogene Daten können persönliche Verhältnisse betreffen, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, etc., oder sachliche Verhältnisse bzw. Besitzmerkmale, wie Einkommen, Kapitalvermögen, Schulden, das Eigentum (Haus, Wohnung, Auto etc.) oder bestimmbare Daten, die erst mit weiteren Informationen den Rückschluss auf eine Person ermöglichen, wie Kfz-Kennzeichen, Personalaktnummer etc.

Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrt Auskunft über die Widmung des Kellers bzw. eines Teiles davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum des Hauses in ***.

Nach Auffassung der Datenschutzkommission gehören Daten betreffend Verwandtschaftsverhältnisse und Wohnungsnutzung zur Privatsphäre des einzelnen (Datenschutzkommission 18.5.2000, 120.616/16-DSK/00 unter Hinweis auf Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis (1988), § 1 DSG Kommentar, 5). Im Hinblick darauf, dass die Kenntnis der Widmung des Kellers eines Hauses Rückschlüsse auf die Wohnverhältnisse oder den Wert des Hauses und damit das Vermögen einer Person zulassen, ist daher davon auszugehen, dass es sich um personenbezogene Daten handelt.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten besteht bzw. ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Liegt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Abs. 1 vor, so ist zu prüfen, ob berechtigte Interessen anderer dem entgegenstehen. Dies bedeutet, dass eine Interessensabwägung vorzunehmen sein wird. Für das Auffinden berechtigter Interessen ist die Gesamtrechtsordnung heranzuziehen, wobei in der Regel die verfassungsrechtliche Verankerung von Interessen zu ihrem Überwiegen und damit zu einem Durchbrechen des Geheimhaltungsanspruches führen kann. Aus dem letzten Satz des Abs. 2 des § 1 DSG ist abzuleiten, dass im Zweifel der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen ist, sowie, dass die Verwendung von für einen bestimmten Zweck nach Abs. 2 verschafften Daten auf diesen Zweck eingeschränkt ist (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0267). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogenen Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BIgNR 20. GP 35: „An anderen Daten (Anm.: worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“).

Die Hauseigentümer haben im Verfahren dargelegt, dass sie den Antragsteller nicht kennen würden und auch keine Informationen über ihr Haus und dessen Bauweise weitergeben möchten. Der Plan des Hauses würde einen beträchtlichen Wert darstellen, der möglicherweise wieder verwendet werden könne. Sie machen damit ein persönliches Interesse an Geheimhaltung geltend.

Demgegenüber steht das Interesse des Auskunftswerbers, der für seine minderjährigen Kinder neben der Mutter obsorgeberechtigt ist und die Auskunft im Hinblick darauf begehrt, ob der bzw. die Räume im Keller im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet sind.

Ergibt sich insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013 oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist gemäß § 30 NÖ KJHG die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. besteht die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinne des § 37 B-KJHG in Betracht. In weiterer Folge wären weitere Maßnahmen nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz zu setzen.

Wie festgestellt wurde, hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Jugendwohlfahrtsträger wegen der Nutzung des Kellers als Wohnraum für seine beiden Kinder kontaktiert. Damit ist der Schutz des Kindeswohls gewährleistet, die begehrte Auskunft ist zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht notwendig.

Weiters ist festzuhalten, dass auch die Auskunft, dass der gegenständliche Keller bzw. Teile davon nicht als Wohnraum bewilligt sind, noch nicht zwingend bedeuten würde, dass dieser nicht zulässigerweise als Wohnraum genutzt werden kann. Gemäß § 15 NÖ BauO ist unter anderem die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn hierdurch der Brandschutz oder die Belichtung betroffen werden könnten, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, welche die Anzeige allenfalls unter Einholung eines Gutachtens zu prüfen hat. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der NÖ BauO, des Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen, andernfalls darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen. Ein allfälliges Unterlassen der Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes besagt damit noch nicht, dass die Änderung des Verwendungszweckes jedenfalls unzulässig ist.

Im Ergebnis ist damit dem angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wonach das Interesse an der begehrten Auskunft des Beschwerdeführers „inhaltsleer“ ist.

Demgegenüber steht das Interesse der Hauseigentümer an einer Geheimhaltung der Daten betreffend die Wohnsituation aus persönlichen Gründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0267), sodass schon aus diesem Grund die begehrte Auskunft zu verweigern ist, auch wenn die Hauseigentümer ihr Interesse an Geheimhaltung nicht näher konkretisiert haben.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die begehrte Auskunft zu Recht mit Bescheid verweigert wurde. Gegenständlich wurde Auskunft zur Widmung eines Kellers bzw. eines Kellerteils begehrt, wozu es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Allerdings war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftspflicht; Datenschutz; Personenbezogene Daten; Amtsverschwiegenheit; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.26.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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