TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/9 KI-10/96

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art138 Abs1 litb
DSt 1990 §64 Abs5

Leitsatz

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission; Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof rechtmäßig; Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen durch den Präsidenten als monokratisches Organ und nicht als unabhängige Kollegialbehörde

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1995, B2633/94-12, an ihn abgetretene Beschwerde des Dr. W W K zuständig.

Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0164-3, wird aufgehoben.

Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1995, B2633/94-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 14. November 1994 gemäß Art144 Abs2 B-VG ab. Die Beschwerde wurde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Ablehnungsbeschluß wurde wie folgt begründet:

"... Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Erwerbs- und Dienstleistungsfreiheit. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter siehe etwa VfGH 12.3.1994 B413/93) läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof ist ungeachtet der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.8.1994, Z94/19/1142, und vom 26.1.1995, Z94/19/0424 ua., seiner ständigen Rechtsprechung folgend (vgl. VfSlg. 6388/1971, 8144/1977 und VfGH 12.3.1994 B413/93) weiter der Ansicht, daß die Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Auch wenn in der Sache selbst die OBDK zu entscheiden hat, können Entscheidungen des Präsidenten der OBDK über die Ablehnung von Mitgliedern der OBDK nicht als Entscheidungen einer Behörde im Sinn des Art133 Z4 B-VG qualifiziert und einer solchen auch nicht zugerechnet werden."

2. Mit Beschluß vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0164-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurück.

Dieser Beschluß wurde wie folgt begründet:

"1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der Abtretung im Sinne des Art144 Abs3 B-VG - seine Zuständigkeit selbständig zu prüfen; hievon geht auch der Verfassungsgerichtshof in dem vorliegenden Abtretungsbeschluß aus.

2. Bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z. 4 B-VG. Ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht eröffnet (vgl. etwa Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 48). Diese für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebende Vorschrift schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. den hg. Beschluß vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1142 mwN).

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zlen. 94/19/0424, 0918, dargelegt hat, gilt dieser Ausschluß von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auch, wenn ein einzelnes Mitglied einer derartigen Kollegialbehörde eine Entscheidung im Zuge des Verfahrens - etwa hinsichtlich der Ablehnung eines anderen Mitgliedes - zu treffen hat, sofern nur die Kollegialbehörde gemäß Art133 Z. 4 B-VG zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren in letzter Instanz berufen ist. Eine andere Ansicht würde dazu führen, daß zwar die Sachentscheidung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen wäre, dieser jedoch in vorgelagerten Verfahrensfragen angerufen werden könnte; eine solche Absicht darf dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die von Art133 Z. 4 B-VG geforderten und in §64 Abs1 DSt 1990 festgeschriebenen Garantien erstrecken sich überdies auch auf die vom Gesetz dem einzelnen Mitglied im Rahmen der Angelegenheiten, die der Kommission in letzter Instanz zur Entscheidung übertragen sind, zum Vollzug überantworteten Aufgaben.

4. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem bereits genannten Beschluß vom 11. Dezember 1995, B2633/94-12, zur Begründung seiner davon offenbar abweichenden Ansicht angeführten Belegstellen vermögen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu tragen: Weder in dem Erkenntnis vom 1. März 1971, B567/70, VfGH Slg. Nr. 6388, noch in dem Erkenntnis vom 5. Oktober 1977, B503, 532/76, VfGH Slg. Nr. 8144, noch in dem Erkenntnis vom 12. März 1994, B413/93, wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes angesprochen; in allen zitierten Erkenntnissen ging der Verfassungsgerichtshof nur davon aus, daß es sich bei der Entscheidung des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission über einen Ablehnungsantrag um einen letztinstanzlichen Bescheid handle, der nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könne (so etwa ausdrücklich das Erkenntnis vom 5. Oktober 1977).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher aus den in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1995 dargelegten und oben kurz wiedergegebenen Gründen keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Frage der Bindung an die vom Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachte Ansicht bedurfte keiner weiteren Erörterung, da mit dem Beschluß vom 11. Dezember 1995 der Verfassungsgerichtshof nicht über einen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Verwaltungsgerichtshof entschieden hat."

3. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996 stellt der Adressat der erwähnten Beschlüsse des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen "Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts gemäß §46 VfGG". Weiters wird der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vorliegenden Verfahren auf die Erstattung einer Äußerung verzichtet.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

5.1.1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VerfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn "in

derselben Sache ... der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt haben",

obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre; mit anderen Worten: Wenn sich einer der beiden Gerichtshöfe zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. zB VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969, 13249/1992, 13409/1993, 13983/1994, 14203/1995 sowie VfGH 28.6.1996 KI-3/95).

5.1.2. Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde, abgetreten hat, und daß andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde wegen "offenbarer Unzuständigkeit" zurückgewiesen hat.

5.1.3. Ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt kann auch in einem solchen Fall vorliegen. Dies nämlich dann, wenn entweder die Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat (vgl. zB VfSlg. 13983/1994, 14203/1995, VfGH 11.6.1996 KI-15/95).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner bereits in VfSlg. 13983/1994, 14203/1995 und VfGH 29.2.1996 KI-8/94 vertretenen Ansicht, daß in solchen Fällen ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG besteht, weil dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, daß er insofern eine Verfassungslücke in Kauf genommen hätte. (Walter, "Wann liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor?", ecolex 1997, 623 ff. befaßt sich mit der hier gegebenen Fallkonstellation nicht.)

5.2. Damit ist, da beide Beschlüsse offenkundig in derselben Sache ergangen sind, zu prüfen, ob ein Kompetenzkonflikt i.S. der Ausführungen unter Pkt. 5.1.3. tatsächlich vorliegt.

5.2.1. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof setzt nach Art144 Abs2 letzter Satz B-VG voraus, daß es sich um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen ist. Gemäß Art144 Abs3 B-VG ist in einem solchen Fall die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5.2.2. Gemäß Art133 Z4 B-VG sind Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Der Verwaltungsgerichtshof meint, daß dieser Ausschluß von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gilt, wenn "ein einzelnes Mitglied einer derartigen Kollegialbehörde eine Entscheidung im Zuge des Verfahrens - etwa hinsichtlich der Ablehnung eines anderen Mitgliedes - zu treffen hat, sofern nur die Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren in letzter Instanz berufen ist." Eine andere Ansicht würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen, daß zwar die Sachentscheidung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen wäre, dieser jedoch in vorgelagerten Verfahrensfragen angerufen werden könnte; eine solche Absicht dürfe dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden. Die von Art133 Z4 B-VG geforderten und in §64 Abs1 DSt 1990 festgeschriebenen Garantien erstreckten sich auch auf die vom Gesetz dem einzelnen Mitglied im Rahmen der Angelegenheiten, die der Kommission in letzter Instanz zur Entscheidung übertragen sind, zum Vollzug überantworteten Aufgaben.

5.2.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung nicht beizutreten:

Gemäß §59 DSt 1990 besteht die OBDK einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofes und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Nach §63 Abs1 DSt 1990 verhandelt und entscheidet die OBDK in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Nach Abs3 dieser Bestimmung hat der Präsident der OBDK jeweils zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.

Da den entscheidenden Senaten der OBDK im Sinne des Art133 Z4 B-VG ein Richter angehört und die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind, sind die Senate der OBDK, weil ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, Kollegialbehörden nach Art133 Z4 B-VG, sodaß eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig wäre, wenn dies im Gesetz vorgesehen wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht entgegen, daß mit §64 Abs5 DSt 1990 der Präsident der OBDK zur Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen als monokratisches Organ berufen wird. Der Senat ist an die Entscheidung des Präsidenten gebunden. Diese ist also keiner Kontrolle durch den Senat zugänglich; vielmehr trifft der Präsident in den erwähnten Angelegenheiten die endgültige Entscheidung.

Bei einer Entscheidung des Präsidenten der OBDK über den Ablehnungsantrag handelt es sich somit um die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organs und nicht um eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK; nur letztere ist aber eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG, gegen die bei der gegebenen Rechtslage die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Das DSt 1990 sieht aber - wie im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1995, B2633/94-12, begründet ausgeführt wurde - weder einen Rechtszug gegen die Ablehnungsentscheidung des Präsidenten der OBDK an den entscheidenden Senat der OBDK vor, noch findet sich eine Bestimmung, wonach die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag dem Senat, der die Sachentscheidung zu treffen hat, zuzurechnen wäre.

Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich um unterschiedliche Entscheidungsthemen handelt.

5.3. Aus dem Gesagten folgt, daß der Ausschluß der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der hinsichtlich der Sachentscheidung durch den Senat der OBDK gegeben ist, für die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag nicht zutrifft. Aus dem Gesagten folgt weiters, daß der Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes rechtmäßig war, weil die vorliegende Angelegenheit nach Art133 B-VG - insbesondere auch nach der Z4 dieser Verfassungsbestimmung - nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war. Hingegen entsprach der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dem Antragsteller die Sachentscheidung verweigert wurde, nicht dem Gesetz.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes tatsächlich besteht und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshof auf Zurückweisung der Beschwerde nicht dem Gesetz entsprach.

Es war daher auszusprechen, daß die Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt; der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes war demgemäß aufzuheben.

5.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §52 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

5.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsgerichtshof, Befangenheit, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI10.1996

Dokumentnummer

JFT_10028991_96K0I010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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