TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/12 B413/93

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §64

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Ablehnungsantrags hinsichtlich zweier Anwaltsrichter als Mitglieder der OBDK wegen Befangenheit; keine ausreichenden Kriterien zur Begründung der Annahme der fehlenden Unparteilichkeit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 1993, Z Bkd 48/90-21, hat der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) im Verfahren über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. November 1989 über die von ihm geltend gemachte Befangenheit von Anwaltsrichtern der OBDK ausgesprochen, daß die behauptete Befangenheit des Anwaltsrichters Dr. K B vorliege, die Anwaltsrichter Dr. W M, Dr. F G und Dr. D C jedoch nicht befangen seien; ihre Ablehnung sei nicht berechtigt.

Begründend wird hiezu im wesentlichen ausgeführt:

"Der Ablehnungsantrag ist nur in Ansehung des Anwaltsrichters Dr. B (im Ergebnis) berechtigt; im übrigen kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.

...

Der Beschuldigte stützt die Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. W M darauf, daß der Genannte Kanzleikollege des im vorliegenden Verfahren in erster Instanz einschreitenden Kammeranwaltstellvertreters Dr. A D ist; auch wenn davon ausgegangen werden müsse, daß Dr. D seine ihm als Kammeranwaltsubstitut obliegende Verschwiegenheitspflicht eingehalten hat, so sei doch anzunehmen, daß er seine allgemeine Einstellung gegenüber dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren seinem Kanzleikollegen Dr. M, mit welchem er in besonderer Weise kollegial und jedenfalls in Teilbereichen wirtschaftlich verbunden sei, mitgeteilt habe, sodaß dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sei; dazu komme, daß Dr. M vorliegend im Verfahren D 92/85 an der Beschlußfassung über den Einleitungsbeschluß mitwirkte, weshalb seine volle Unbefangenheit auch aus diesem Grund zu bezweifeln sei.

Letzteres wird auch in Ansehung des Anwaltsrichters Dr. G als Ablehnungsgrund ins Treffen geführt: Wenngleich ein Mitglied des Disziplinarrates, das an der Fassung des Einleitungsbeschlusses mitgewirkt hat, vom später erkennenden Senat nicht ausgeschlossen ist, so erscheine die Annahme begründet, daß ein Kollege, der durch Mitwirkung am Einleitungsbeschluß nicht nur eine Meinung gefaßt, sondern diese sogar kundgetan hat, in einem erkennenden Senat und damit auch in einem solchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission von seiner vorgefaßten Meinung nicht abgehen werde.

Die angeführten Gründe sind nicht geeignet, eine Befangenheit der Anwaltsrichter Dr. W M und Dr. G darzutun.

Wenngleich zur Annahme einer Befangenheit grundsätzlich schon der Anschein genügt, der betreffende Richter könnte an die von ihm zu entscheidende Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten, so setzt ein solcher Anschein aber jedenfalls voraus, daß konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, der Richter könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen; auf eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann ein Ablehnungsbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl 12 Bkd 2/92; 4 Bkd 4/91; Bkd 118/90; OGH 13 Ns 13/92; 11 Ns 2/91; 11 Ns 14/90 uam).

Mit dem Vorbringen, Dr. M sei Kanzleikollege des in erster Instanz als Kammeranwalt eingeschrittenen Dr. D und könnte von diesem, mit dem er 'in besonderer Weise kollegial und jedenfalls in Teilbereichen wirtschaftlich verbunden sei', trotz der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht über seine 'allgemeine Einstellung gegenüber dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren' informiert worden sein, wird kein konkreter Umstand dargetan, der aus objektiver Sicht den Anschein einer zu besorgenden Parteilichkeit Dris. M in bezug auf den Beschuldigten begründen könnte. Daß Dr. D tatsächlich mit Dr. M über die gegenständliche Disziplinarsache gesprochen habe, behauptet der Ablehnungswerber gar nicht.

Was hingegen die Mitwirkung Dris. M und Dris. G an der Fassung des Einleitungsbeschlusses betrifft, so wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß allein daraus keine begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit der Mitwirkenden für das folgende Verfahren abgeleitet werden können (vgl Bkd 51/90 = AnwBl 1992/4110 und hiezu VfGH 15.Juni 1992, B140/92-8; 15 Bkd 2/91 ua), wobei dies umso mehr gilt, wenn es sich bei dem folgenden Verfahren (erst) um das Berufungsverfahren handelt. Daß aber Dr. M und/oder Dr. G aus bestimmt bezeichneten Gründen nicht bereit wären, ihre anläßlich der Fassung des Einleitungsbeschlusses (als einer schlichten Verfahrensanordnung) zum Ausdruck gebrachte Meinung nach Maßgabe der Ergebnisse des abzuführenden Berufungsverfahrens zu ändern, hat der Ablehnungswerber in keiner Weise dargetan.

Die Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. B wird darauf gestützt, daß der Genannte in dem gegen den Beschuldigten anhängigen weiteren Disziplinarverfahren AZ D 28/74 ua des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, in welchem die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (abgesondert) über die sowohl vom Beschuldigten als auch vom Oberstaatsanwalt erhobenen Berufungen zu erkennen haben wird, das dort angefochtene Erkenntnis (vom 27. Mai 1988) als Vorsitzender (mit-)gefällt hat, wobei er nach Ansicht des Ablehnungswerbers in diesem Verfahren gravierende (in der Berufung gerügte) Verfahrensmängel zugelassen habe; deshalb und vor allem im Hinblick auf die dort verhängte außergewöhnlich hohe Strafe, den zeitlichen Ablauf und die Besonderheit dieses anderen Verfahrens sei im vorliegenden Verfahren die gebotene Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit zu verneinen; überdies habe Dr. B im vorzitierten Verfahren auch an mehreren Einleitungsbeschlüssen mitgewirkt.

Da das Berufungsverfahren Bkd 57/89 betreffend das im Verfahren D 28/74 ua am 27.Mai 1988 gefällte Disziplinarerkenntnis (weiterhin) abgesondert geführt wird ..., ist Dr. B im vorliegenden Berufungsverfahren nicht gemäß §64 Abs2 zweiter Satz DSt ausgeschlossen ... . Daß die Mitwirkung an der Fassung eines Einleitungsbeschlusses (für sich allein) keinen tauglichen Befangenheitsgrund darstellt, wurde bereits ausgeführt; umsomehr gilt das für den Fall, daß der betreffende Einleitungsbeschluß in einem Verfahren gefaßt wurde, das nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Der Umstand aber, daß Dr. B an der Fällung eines zwar in einem anderen Disziplinarverfahren ergangenen, jedoch denselben Beschuldigten betreffenden Disziplinarerkenntnisses (als Vorsitzender des entscheidenden Senates) mitgewirkt hat, und daß über die gegen dieses Erkenntnis erhobenen Rechtsmittel eben jener Senat der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu entscheiden hat, der auch im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufen ist und dem Dr. B als Anwaltsrichter-Ersatzmitglied angehört - wobei er zwar nicht in diesem, wohl aber im anderen Berufungsverfahren ausgeschlossen ist -, ist nach Lage des Falles geeignet, aus der Sicht eines außenstehenden objektiven Beurteilers den Eindruck entstehen zu lassen, der Genannte könnte an die hier zu entscheidende Sache desselben Beschuldigten nicht mit voller Unvoreingenommenheit herantreten. Aus diesem (und nur aus diesem) Grund erweist sich daher die Ablehnung Dris. B im Ergebnis als berechtigt.

Was letztlich die geltendgemachte Befangenheit Dris. C betrifft, so wird sie (nur) damit begründet, daß Dr. C im Verfahren D 28/74 ua an der Fassung von Einleitungsbeschlüssen mitgewirkt habe. Darin allein kann, wie bereits ausgeführt, eine Befangenheit ... nicht erblickt werden."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, in den ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein fair trial gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt zu sein, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 6388/1971, 8144/1977) - Beschwerde erwogen:

3.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil er Anspruch darauf habe, daß sein Disziplinarverfahren von einer dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Kollegialbehörde entschieden werde; dies bedeute, daß befangene Mitglieder am Verfahren vor der OBDK nicht hätten teilnehmen dürfen.

3.1.2. Dieser Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers entschieden wird: Gemäß §64 Abs5 DSt 1990 muß über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Präsident der OBDK befinden, der den angefochtenen Bescheid auch tatsächlich erlassen hat. Ob dieser Bescheid inhaltlich richtig ist, hat mit dem relevierten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nichts zu tun. Selbst eine inhaltliche Unrichtigkeit könnte nichts daran ändern, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid selbst nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (vgl. VfSlg. 8144/1977, S. 129 f.).

3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie dem gegen den Anwaltsrichter Dr. K B gerichteten Ablehnungsantrag stattgab, den Antrag auf Ablehnung des Dr. W M jedoch abwies, "bei gleichwertigen Vorbringen bzw. gleichwertigen behaupteten Ablehnungsanträgen" Willkür geübt.

3.2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür übte.

All dies liegt nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen wurden nicht geltend gemacht; solche sind dem Verfassungsgerichtshof aus der Sicht dieser Beschwerdesache auch nicht erkennbar. Ebensowenig behauptet der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde den angewendeten Normen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte. Es trifft aber auch nicht zu, daß der belangten Behörde Willkür zur Last fiele. Im angefochtenen Bescheid wird nämlich schlüssig dargelegt, daß aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes bei dem Anwaltsrichter Dr. K B anzunehmen, bei dem Anwaltsrichter Dr. W M jedoch zu verneinen war; es genügt, hiezu auf die vom Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des bekämpften Bescheides zu verweisen.

Auch die behauptete Gleichheitsverletzung liegt somit nicht vor.

3.3.1. Ferner wendet der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - ein, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein "unparteiisches" Gericht gemäß Art6 EMRK. Der von ihm abgelehnte Anwaltsrichter Dr. W M sei jahrelanger Kanzleipartner des Kammeranwaltssubstituten Dr. D gewesen. Dr. D und Dr. M hätten seit Jahren dieselbe Kanzleianschrift, Kanzleitelefonnummer und Kanzleifaxnummer. Aufgrund des täglichen berufsbedingten Kontaktes (gemeinsamer Kanzleisitz), der auch zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Interessen führe, sei auszuschließen, daß die negative Haltung des Kammeranwaltssubstituten seinem jahrelangen Freund und Kanzleikollegen nicht mitgeteilt worden sei und Dr. M bei der Entscheidung in zweiter Instanz, in welcher auch die Rechtsmittelentgegnung des Kammeranwaltssubstituten beurteilt werden müsse, an die Sache mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantrete. Der Anwaltsrichter Dr. M habe schließlich auch an der Fassung des Einleitungsbeschlusses in erster Instanz mitgewirkt.

3.3.2. Auch diese Beschwerdevorwürfe sind unbegründet. Die Behauptung, die Abweisung des Antrages auf Ablehnung des Dr. M verstoße gegen Art6 EMRK, weil die Unparteilichkeit des Abgelehnten in Frage stehe, entbehrt der Darlegung hinlänglicher Gründe, die objektiv geeignet sind, zumindest den Anschein fehlender Unparteilichkeit aufzuzeigen. Der bloße Umstand, daß Dr. M Kanzleikollege des Kammeranwaltssubstituten ist, der im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einschritt, kann im Hinblick auf die strenge Verschwiegenheitsverpflichtung, die Anwälte auch als Kanzleikollegen trifft, die nach Art6 EMRK geforderte Unparteilichkeit des Anwaltsrichters nicht zweifelhaft erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer sagt selbst, daß von einem Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ausgegangen werden könne. Die Tatsache allein, daß der Anwaltsrichter Dr. M und der Kammeranwaltssubstitut Dr. D dieselbe Kanzleianschrift, Kanzleitelefonnummer und Kanzleifaxnummer haben, sind keine ausreichenden objektiven Kriterien, die annehmen ließen, daß die strengen Standesregeln für Anwälte mißachtet worden seien. Irgendwelche darüber hinausreichende weitere Umstände, die bei Beurteilung der Unparteilichkeit des Dr. M ins Gewicht fallen könnten, bringt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang aber nicht (substantiiert) vor.

Damit bleibt lediglich das Argument, daß Dr. M an dem Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren erster Instanz mitgewirkt habe. Wie der Verfassungsgerichtshof aber bereits wiederholt aussprach, handelt es sich bei einem Einleitungsbeschluß um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. VfSlg. 10944/1986, 11448/1987 und 11608/1988), die lediglich Voraussetzung dafür bildet, daß ein Disziplinarverfahren überhaupt in Gang gesetzt werden kann, dieses Verfahren aber zugunsten des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich auch begrenzt. Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird durch den Einleitungsbeschluß in keiner Weise präjudiziert (vgl. VfSlg. 12962/1992), sodaß auch aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluß nicht auf Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt daher keine Grundlage für die Ansicht, daß Anwaltsrichter deswegen, weil sie an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, aus der Sicht des Art6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache in erster oder zweiter Instanz ausgeschlossen wären. Daß der abgelehnte Anwaltsrichter Dr. M - abgesehen von der Mitwirkung an dem Einleitungsbeschluß - im Disziplinarverfahren erster Instanz eingeschritten sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht eingewendet.

Es trifft daher auch die behauptete Verletzung nach Art6 EMRK nicht zu.

3.4. Was die Anwaltsrichter Dr. G und Dr. C betrifft, wurde ihre Befangenheit abgesehen von der behaupteten - hier verfassungsrechtlich irrelevanten - Mitwirkung an dem Einleitungsbeschluß (hinsichtlich Dr. C nur bezogen auf ein anderes gegen den Beschwerdeführer anhängiges Disziplinarverfahren) schon im Verwaltungsverfahren ohne jede nähere Begründung geltend gemacht. Auch mit der vorliegenden Beschwerde werden Gründe für die Ablehnung der beiden Anwaltsrichter in keiner Weise substantiiert, sodaß sich insofern weitere Ausführungen den Umständen nach erübrigen.

3.5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Befangenheit, Verschwiegenheitspflicht, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B413.1993

Dokumentnummer

JFT_10059688_93B00413_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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