TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/19 98/01/0445

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Veröffentlicht am 19.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn,

Spruch

1. über den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zur hg. Zl. 98/01/0445 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1998, Zl. 203.991/0-X/31/98, betreffend Zurückverweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: DL in S, geboren am 19. März 1970, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

2. Über die Beschwerde zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

In dem am 11. Mai 1999 überreichten Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Antragsteller vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Der Antragsteller sei demgegenüber bisher davon ausgegangen, dass die Sechswochenfrist zur Beschwerdeerhebung erst mit der faktischen Kenntnisnahme des Bescheides zu laufen beginne. Er habe daher die zur hg. Zl. 98/01/0445 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1998 - im Hinblick auf dessen Kenntnisnahme per 7. August 1998 - erst am 14. September 1998 eingebracht. Dem Bundesasylamt sei der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1998 allerdings bereits am selben Tag zugestellt worden; es sei davon auszugehen, dass "sehr kurze Zeit" danach die Eintragung des Bescheidtenors in das "Asylwerberinformationssystem" erfolgt und daher die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.

Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag ist aus den im hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf diesen Beschluss verwiesen.

2. Zur Beschwerde:

Mit Bescheid vom 29. Juni 1998 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil er in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden könne.

Über die dagegen gerichtete Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat mit dem zu Punkt 1. genannten Bescheid derart, dass gemäß § 32 Abs. 2 AsylG der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde. Aus der Begründung dieses Bescheides geht deutlich hervor, dass die belangte Behörde damit dem Bundesasylamt aufgetragen hat, im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, ob der Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 4 AsylG unzulässig sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, ausgesprochen hat, war die belangte Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung der vorliegenden Art nicht berechtigt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses - im Hinblick auf die in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen auch auf die Begründung des Erkenntnisses vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304 - verwiesen. Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei nicht in Betracht.

Wien, am 19. Jänner 2000

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010445.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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