TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W221 2200846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
StGB §127
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W221 2200846-1/3E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1091821902-171208405, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1091821902-171208405, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 2 und 5 BFA-VG stattgegeben und dieser Spruchpunkt VII. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 5 BFA-VG stattgegeben und dieser Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er sich in Syrien der Terrorgruppe Al-Nusra-Front angeschlossen hat, sich von dieser zumindest zeitweilig bewaffnen und ausrüsten hat lassen, an der Anfertigung von Propagandafotos mitgewirkt hat und auf seiner frei zugänglichen Seite im sozialen Netzwerk facebook für einen Beitritt zu dieser Organisation und deren Ziele geworben sowie deren Maßnahmen als "heiligen Krieg" dargestellt hat und sich dadurch im Wissen darum, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbaren Handlungen fördert, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Mildernd wurden dabei sein bisher ordentlicher Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung innerhalb des zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Verbrechens der terroristischen Vereinigung gewertet.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er sich in Syrien der Terrorgruppe Al-Nusra-Front angeschlossen hat, sich von dieser zumindest zeitweilig bewaffnen und ausrüsten hat lassen, an der Anfertigung von Propagandafotos mitgewirkt hat und auf seiner frei zugänglichen Seite im sozialen Netzwerk facebook für einen Beitritt zu dieser Organisation und deren Ziele geworben sowie deren Maßnahmen als "heiligen Krieg" dargestellt hat und sich dadurch im Wissen darum, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbaren Handlungen fördert, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Mildernd wurden dabei sein bisher ordentlicher Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung innerhalb des zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Verbrechens der terroristischen Vereinigung gewertet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, zugestellt am 14.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, zugestellt am 14.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der Strafhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn (1.) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (2.) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (3.) Fluchtgefahr besteht.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn (1.) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (2.) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (3.) Fluchtgefahr besteht.

Im Bescheid des Bundesamtes wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

§ 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18 Abs. 5 BFA-VG nimmt nur Bezug auf den Herkunftsstaat des Fremden, jedoch hat schon das Bundesamt in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig ist; dies begründet das Bundesamt (richtigerweise) damit, dass derzeit für den Beschwerdeführer das Risiko einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Syrien aufgrund des in Syrien derzeit herrschenden Bürgerkrieges besteht.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nimmt nur Bezug auf den Herkunftsstaat des Fremden, jedoch hat schon das Bundesamt in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig ist; dies begründet das Bundesamt (richtigerweise) damit, dass derzeit für den Beschwerdeführer das Risiko einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung nach Syrien aufgrund des in Syrien derzeit herrschenden Bürgerkrieges besteht.

Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) - wenn auch zur Rechtslage vor BGBl. I 84/2017 - ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) - wenn auch zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, - ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Daher darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig ist.Daher darf die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund von Artikel 3, EMRK unzulässig ist.

Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Absätze 2 und 5 des § 18 BFA-VG fehlt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zulässig ist, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Absätze 2 und 5 des Paragraph 18, BFA-VG fehlt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zulässig ist, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Diebstahl,
Einzelfallentscheidung, ersatzlose Behebung, Gefährdung der
Sicherheit, Interessenabwägung, Revision zulässig, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Terror, unzulässige Abschiebung,
Verbrechen, Wiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2200846.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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