TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/18 LVwG-411-41/2018-R14

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §39 Abs1
FSG 1997 §39 Abs5
StVO 1960 §5b Abs1

Text

Zahl: LVwG-411-41/2018-R14

Bregenz, am 18.07.2018

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des T B, derzeit C F, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.05.2018 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.                                                                                Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.04.2018, der dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 nachweislich zugestellt wurde, gemäß § 57 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A1, B, L, M und T/S laut deutscher Führerscheinbehörde vom 25.06.2008, Nr XXX, für die Dauer von sechs Monaten, berechnet ab dem 11.04.2018, somit bis einschließlich 11.10.2018, entzogen. Gleichzeitig wurden gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahmen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).

2.              Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass tatsächlich auszusprechen gewesen wäre, dass die Entziehungszeit mit 04.02.2018 beginne. Gemäß § 29 Abs 4 FSG sei die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, wenn eine vorläufige Abnahme gemäß § 39 FSG durchgeführt worden sei. Die einschreitenden Polizisten hätten am 04.02.2018 vor Ort die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochen, hätten dem Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel abgenommen und hätten auch die Lenkberechtigung an sich nehmen wollen. Da er die Lenkberechtigung nicht bei sich geführt habe, habe er diese nicht abgegeben, was er den einschreitenden Polizisten mitgeteilt habe. Da man ihm mitgeteilt habe, dass er die Lenkberechtigung abgeben müsse, sei er am 05.02.2018 nochmals in Begleitung von H F auf der Polizeiinspektion in A gewesen um mitzuteilen, dass er die Lenkberechtigung nicht auffinde und daher nicht abgeben könne. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer von der Polizei mitgeteilt worden, dass unabhängig davon, dass die Lenkberechtigung nicht mehr aufgefunden werden könne, die Abnahme rechtsgültig sei und der Beschwerdeführer ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürften. Das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und am 05.02.2018 stelle eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung dar, weshalb die Entziehung ab 04.02.2018 zu berechnen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin das Vorbringen wie folgt: Der Zeuge H F sei mit auf die Polizeiinspektion A gegangen, da dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel nicht ausgehändigt worden wären und er jemand benötigt habe, der eine gültige Lenkberechtigung besitze. Anlässlich dieser Vorsprache sei er auch nochmals gefragt worden, ob der den Führerschein zwischenzeitlich gefunden habe. Dies offenbar deshalb, da die Polizei das Führerscheindokument einbehalten wollte, was er jedoch verneint habe. Er habe erklärt, dass er den Führerschein nicht mehr auffinden könne. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürfe und zwar mit den Worten „Ich kenne sie, ich kenne das Fahrzeug und ich möchte sie in keinem Fahrzeug mehr sehen, sonst wird dies Konsequenzen haben.“ Dies könne nur als Ausspruch einer vorläufigen Führerscheinabnahme bzw eines Lenkverbots verstanden werden und aus diesem Grund sei die Entziehungszeit bereits ab 04.02.2018 zu berechnen. Es sei auch verständlich, dass der Polizist dies mitgeteilt habe, weil im Normalfall bei einer Verweigerung der Führerschein immer abgenommen werde und dies nicht davon abhängen könne, ob das Führerscheindokument zufällig verloren gegangen sei.

Der Beschwerdeführer ergänzte weiters, dass er, hätte er gewusst, dass er noch zwei Monate fahren könne, seinen Job nicht verloren hätte. Er habe nicht mehr auf die Baustelle fahren können und dadurch habe sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

3.              Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme

- in den örtlichen Verwaltungsakt, insbesondere

- in die Anzeige vom 05.02.2018,

- in das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.04.2018, Zl X-9-2018/07863, weiters durch Einvernahme

- des H F, H sowie des Insp. F G der Polizeiinspektion A, der am 05.02.2018 Journaldienst in der Polizeiinspektion A verrichtete, als Zeugen und

- des Beschwerdeführers als Partei

im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4.1  Der Beschwerdeführer lenkte am 04.02.2018 um 20:28 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen XXX in A auf der Wstraße in unsicherer Fahrweise.

Auf Höhe des Hauses Nr XX kam es zu einer Fahrzeugkontrolle, nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug erst nach mehrfacher Aufforderung durch Polizeibeamten der Polizeiinspektion A über den Außenlautsprecher des Dienstfahrzeuges: „Halten Sie sofort das Fahrzeug an!“, anhielt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Führerschein mitgeführt. Er konnte einen solchen über Aufforderung der amtshandelnden Polizeibeamten um 20:28 Uhr nicht vorweisen.

Der Beschwerdeführer wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten zum Alkoholvortest aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Als der Beschwerdeführer um 20:40 Uhr vom gleichen Polizeibeamten zunächst belehrt und dann aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verweigerte er dies, indem er sich eine Zigarette anzündete.

Es konnte kein Alkomattest durchgeführt werden.

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.04.2018, Zl X-9-2018/07863, wurde der Beschwerdeführer dafür wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO und wegen einer Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG bestraft. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4.2             Da der Beschwerdeführer seinen Führerschein nicht mitgeführt hat (vgl Punkt 4.1), hat keine vorläufige Abnahme des Führerscheins durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion A stattgefunden. Der Führerschein befand sich somit zu keinem Zeitpunkt in den Händen der amtshandelnden Polizeibeamten.

Eine Bescheinigung wurde von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion A ebenso nicht ausgestellt.

Dem Beschwerdeführer wurden jedoch die Fahrzeugschlüssel abgenommen und eine Weiterfahrt untersagt. Er ging zu Fuß nach Hause.

4.3             Der Beschwerdeführer erschien am 05.02.2018 in Begleitung von H F auf der Polizeiinspektion A, um die dort verwahrten Fahrzeugschlüssel abzuholen. Der diensthabende Polizeibeamte händigte die Fahrzeugschlüssel an die Begleitperson aus.

5.              Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3 genannten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er seinen (deutschen) Führerschein auf dieser Fahrt am 04.02.2018 nicht dabei gehabt habe. Er habe den Führerschein nicht mehr gefunden und nicht gewusst, dass man eine Verlustanzeige machen müsse. Über konkrete Frage, ob die Polizeibeamten den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, den Führerschein vorzuweisen, gab er an: „Ja, so war das. Denen habe ich dann gesagt, dass der Führerschein schon ein paar Tage abkömmlich ist.“

6.1             Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2017, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.

6.2             Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, wurde der Beschwerdeführer – ua – rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft, weil er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX am 04.02.2018 um 20:28 Uhr in A, Wstraße Höhe HNr XX, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich dort um 20:40 Uhr nach der Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei – eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion A – geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Nach der Judikatur die Verwaltungsgerichtshofs ist die Führerscheinbehörde bzw das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht (VwGH 27.07.2015, Ra 2015/1170054) an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses – wie hier – betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, zum Tatzeitpunkt am Tatort die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen zu haben.

Im gegenständlichen Fall liegt mit dieser Übertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentzugsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b StVO, aufgrund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen rechtswidriger Verweigerung des Lenkers nicht möglich war, sind nicht weniger verwerflich, als das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (vgl VwGH 24.02.2000, 99/02/0308).

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG geregelten Fälle, in denen sich die Behörde mit der in § 26 Abs 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 14.03.2000, 99/11/0075).

§ 26 Abs 2 Z 1 FSG sieht eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor, sofern beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.

Von der Behörde wurde im gegenständlichen Fall der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO – die vorher begangenen Übertretungen der gleichen Art (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs 1 und 2 deutsches Strafgesetzbuch) liegen mehr als fünf Jahre zurück – lediglich diese Mindestdauer von sechs Monaten festgesetzt, was vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keinen Bedenken begegnet.

6.3             Gemäß § 29 Abs 4 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 68/2016, ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

Gemäß § 39 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 152/2005, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, […] den Führerschein […] vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. […] Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines […] erforderlichen Schritte enthalten sind.

Gemäß § 39 Abs 5 leg cit ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines [….] unzulässig.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Entziehungszeit mit 04.02.2018 bzw 05.02.2018 beginnt, da die einschreitenden Polizisten am 04.02.2018 die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgesprochen, ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen hätten und auch die Lenkberechtigung an sich nehmen hätten wollen bzw am 05.02.2018 mitgeteilt hätten, dass die Abnahme rechtsgültig sei und der Beschwerdeführer ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken dürfe.

Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, konnte der Beschwerdeführer seinen (deutschen) Führerschein über Aufforderung der amtshandelnden Polizeibeamten nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein auf der Fahrt am 04.02.2018 nicht mitgeführt. Der Führerschein konnte dem Beschwerdeführer daher – wie unter Punkt 4.2 festgestellt – im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht vorläufig abgenommen werden, es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines statt und der Führerschein befand sich nicht in den Händen der amtshandelnden Polizeibeamten. Eine Bescheinigung mit Gründen für die Abnahme und einer Belehrung wurde ebenso weder durch die amtshandelnden Polizeibeamten ausgestellt noch dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Eine solche sieht § 39 Abs 1 letzter Satz FSG für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines allerdings zwingend vor.

Schon daraus folgt, dass – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 FSG – im konkreten Fall nicht von einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines ausgegangen werden kann.

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, indem sie das Kfz nicht zu beherrschen imstande ist. Es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstdienstes einer – unmittelbaren Unfallgefahr – entgegengewirkt werden (VwGH 19.02.1991, 90/11/0114; 18.06.2008/11/0048).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden, so ist zu entgegnen, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen ist und auch nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Berechtigung zur Setzung solcher Zwangsmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt ist in § 5b StVO geregelt. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden ist, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die Rechtsfolge des § 39 Abs 5 FSG – das gesetzlich normierte Lenkverbot – knüpft ausschließlich an die tatsächlich erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines an.

Dem bloßen Ausspruch der vorläufigen Abnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnte allenfalls Bedeutung zukommen, wenn sich der Führerschein bereits aus anderen Gründen in Händen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes befindet und sich damit der Rechtsgrund für den Entzug aus der Gewahrsame der betreffenden Person ändert (VwGH 12.12.1984, 83/11/0107).

Ein solcher Fall liegt hier – wie bereits ausgeführt – aber nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt. Dies, weil er den Führerschein – nach eigenen Angaben – bei sich nicht auffinden konnte.

Selbst wenn daher der vom Beschwerdeführer behauptete Ausspruch durch den amtshandelnden Polizeibeamten getätigt worden wäre – wovon hier aufgrund der unter Punkt 4.1 und 4.2 getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen wird – würde einem solchen Ausspruch die rechtliche Grundlage fehlen. Daher hätte die gesetzlich normierte Folge gemäß § 39 Abs 5 FSG – ein Lenkverbot in der Zeit nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bis zur Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins – nicht eintreten können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seinen Job nicht verloren, wenn er gewusst hätte, dass er noch zwei Monate (bis zum Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F) fahren hätte können, geht daher ins Leere.

Es konnte somit auch dahingestellt bleiben, was gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 04.02.2018 bzw auf der Polizeiinspektion A am 05.02.2018 durch Insp F G dazu genau gesagt wurde, da es in rechtlicher Hinsicht auf den Wortlaut der diesbezüglichen Äußerungen im konkreten Fall nicht ankommt.

Zudem trägt die Bestimmung des § 29 Abs 4 FSG, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, dem Umstand Rechnung, dass dem Betroffenen von der vorläufigen Abnahme gemäß § 39 Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbots soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet.

Im konkreten Fall ist jedoch – mangels vorläufiger Abnahme des Führerscheins – kein Lenkverbot eingetreten, das in die Entziehungszeit eingerechnet werden müsste. In denjenigen Fällen, in denen eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nicht stattgefunden hat, ist die Entziehungszeit ab Erlassung des Entziehungsbescheides – im konkreten Fall ist das die nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides am 11.04.2018 – festzusetzen (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Vorgehen der Polizei am 04.02.2018 und 05.02.2018 würde eine vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung darstellen und sei die Entziehung daher ab 04.02.2018 zu berechnen, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Es fand keine vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs 1 FSG statt. Dadurch, dass der Beginn der Berechnung der Entziehungszeit von sechs Monaten von der Behörde mit der Zustellung des Entziehungsbescheides (Mandatsbescheid vom 05.04.2018) am 11.04.2018 festgesetzt wurde, ist sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.              Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO. Die Anordnung der Nachschulung erfolgte daher zu Recht. Ebenso sind die Anordnungen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig, da der § 24 Abs 3 FSG eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung des § 99 Abs 1 StVO – wie hier – zwingend vorsieht.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Beginn Entzugsdauer, vorläufige Abnahme, Abnahme Fahrzeugschlüssel

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (08.07.2020, Ra 2018/11/0190) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.41.2018.R14

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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