TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/27 99/16/0050

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
24/01 Strafgesetzbuch;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §948;
ErbStG §33 lita;
StGB §111;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Z in M, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1998, Zl. RV 175/1-9/98, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 1998 räumte J der Beschwerdeführerin (seiner damaligen Lebensgefährtin) an einer ihm gehörenden Liegenschaft das unentgeltliche Wohnrecht auf Lebensdauer ein.

Dafür schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im Folgenden kurz: Finanzamt) der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. August 1998 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 241.500,-- Schenkungssteuer in der Höhe von S 43.470,-- vor.

In der dagegen erhobenen Berufung erstattete die Beschwerdeführerin unter anderem folgendes Vorbringen:

"Nach Abschluss dieses Vertrages ist es zwischen den Vertragsparteien zu gravierenden Vorfällen gekommen, die derart sind, dass bei Kenntnis vorher der Grundeigentümer Josef Reifetshamer diese Dienstbarkeit nicht eingeräumt hätte. Der Berufungswerberin wurde daher das im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumte Wohnungsrecht widerrufen wegen großen Undanks. Sie hat bei wichtigen Arbeiten auch am Objekt den Dienstbarkeitsverpflichtungen alleine gelassen und keine Unterstützung gewährt; des Weiteren ihm persönlich gegenüber Handlungen gesetzt, die den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen und im Gerichtsverfahren als ausreichend für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks anzusehen sind.

Um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit entsprechenden Kostenfolgen zu verhindern, wurde mit der Wirkung ex tunc diesem Widerruf wegen Undanks Rechnung tragend der Dienstbarkeitsvertrag aufgehoben. Hierüber existiert die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches des BG Ried i.I. zu 2 C 883/98 v vom 9.9.1998. Mit dieser in der Gerichtsurkunde festgelegten Vorgangsweise wurden sämtliche wechselseitigen Wirkungen dieses Dienstbarkeitsvertrages rückwirkend (sohin ex tunc) aufgehoben und erfolgt die Löschung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch auf Grund dieser Urkunde. Damit ist der die Schenkungssteuer auslösende Umstand weggefallen und liegt der Tatbestand für die Erstattung der Schenkungssteuer wegen Widerrufs aus grobem Undank vor. Es darf auf die unter einem vorgelegte gerichtliche Vergleichsausfertigung verwiesen werden."

Der Berufung angeschlossen war eine Ausfertigung des zu 2 C 883/98 v vor dem BG Ried im Innkreis am 9. September 1998 geschlossenen Vergleiches, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Parteien schließen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachstehenden

VERGLEICH:

1) Einvernehmlich wird festgestellt, dass der Kläger auf der ihm allein gehörigen Liegenschaft EZ 62 Grundbuch 46135 Mehrnbach auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 29.6.1998 die Dienstbarkeit der Wohnung eingeräumt hat und wurde dieses Recht auch verbüchert.

2) Um eine Gerichtsverfahren betreffend den Widerruf wegen groben Undanks zu vermeiden, stimmt die Beklagte diesem Widerruf zu und wird dieser Dienstbarkeitsvertrag mit der Wirkung ex tunc aufgehoben.

Alle wechselseitigen Rechtsfolgen aus diesem Vertrag treten sohin außer Kraft und es erteilt Zäzilia Breml, geb. 24.5.1944, ihr ausdrückliches Einverständnis, dass auf Grund dieses Vergleiches nachstehende Grundbuchshandlung durchgeführt werden kann:

Ob EZ 62 Grundbuch 46135 Mehrnbach:

Die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Wohnung

nach Inhalt und Umfang des 2. Vertragsabsatzes für

Z, geb."

Dazu wurde auch eine Ausfertigung des Beschlusses des BG Ried im Innkreis vom 16. September 1998 vorgelegt, mit welchem die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Beschwerdeführerin bewilligt wurde sowie ein Grundbuchsauszug vom 21. September 1998, worin die in Rede stehende Dienstbarkeit nicht mehr aufscheint.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Oktober 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setze eine Straftat voraus, eine solche sei jedoch den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie u.a. folgendes Vorbringen erstattete:

"... In der Berufungsschrift vom 9.9.1998 wurde bereits ausgeführt, dass es zwischen den Vertragsparteien zu gravierenden Vorfällen gekommen ist. Die Berufungswerberin hat den Dienstbarkeitsverpflichteten bei Arbeiten im Stich gelassen und auch ihm persönlich gegenüber Handlungen gesetzt, die den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks rechtfertigen.

Lediglich um eine langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern, wurde mit einem gerichtlichen Vergleich diese Angelegenheit beendet und daher mit der Wirkung ex tunc dieser Dienstbarkeitsvertrag aus dem Grund des Widerrufs wegen groben Undanks aufgehoben.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Erbschaftsteuer gem. § 33 ErbStG vor. Wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in der Berufungsvorentscheidung ist es daher nicht zur Stattgebung der Berufung gekommen.

Die Rechtsansicht, wonach kein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde, ist mit dem Vorbringen in der Berufungsbeantwortung nicht in Einklang. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass kein gerichtliches Strafverfahren abgeführt wurde. Gerade dies wurde ja im Zuge des gerichtlichen Vergleiches vermieden. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Widerrufs wegen Undanks (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12). Es ist lediglich notwendig, dass die subjektive Tatseite gegeben ist (EFSlg. 54.175). Dass diese Voraussetzung gegeben war, ist aus dem abgeschlossenen und unter einem vorgelegten Vergleich klar ersichtlich.

Zwischenzeitig wurde ja auch die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch vorgenommen. Der diesbezügliche Beschluss des BG Ried i. I., TZ 4064/98, wurde auch anher vorgelegt.

Das Vorliegen einer Straftat kann auch vor einem Zivilgericht nachgewiesen werden (EvBl 1976/33 = SZ 48/68).

Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen (Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches zur raschen und kostengünstigeren Erledigung) vor. Die Rückstellung der Dienstbarkeit in Natur ist ebenfalls bereits erfolgt. ..."

Die belangte Behörde setzte auf Grund der Berufung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 484.500,-- die Schenkungssteuer mit S 96.900,-- fest und gab der Berufung auch dem Grunde nach keine Folge. Auch sie vertrat die Auffassung, dass der Tatbestand des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 lit. a ErbStG verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichthsof hat erwogen:

Gemäß § 33 lit. a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste.

Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung des § 33 lit. a ErbStG ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iS der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 Abs. 2 zu § 33 ErbStG referierte hg. Judikatur).

Nach dem Gesetz kann eine Schenkung (abgesehen vom Tatbestand der Dürftigkeit des Geschenkgebers gemäß § 947 ABGB) wegen groben Undanks des Beschenkten gegenüber seinem Wohltäter gemäß § 948 ABGB vom Geschenkgeber widerrufen werden.

§ 948 ABGB lautet:

"Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undanks schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder an Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann."

Grober Undank setzt somit eine Straftat iS der im zweiten Satz der letztzitierten Gesetzesstelle genannten Art voraus (vgl. z.B. Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 1 zu § 948 ABGB; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10 351; OGH 14.4.1994 EFSlg 75.386 = E 4a zu § 948 ABGB in Dittrich/Tades, MGA ABGB35), wobei die Straftat einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekunden muss (Koziol/Welser a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen in FN 24).

Auch Straftaten gemäß § 111 StGB (üble Nachrede) können beispielsweise groben Undank iS des § 948 ABGB darstellen (vgl. dazu die bei Dittrich/Tades a.a.O. unter E 5b zu § 948 referierte zivilgerichtliche Judikatur).

Nach ständiger hg. Judikatur obliegt bei Begünstigungs- und Befreiungstatbeständen (was auch für den Erstattungstatbestand gemäß § 33 ErbStG zu gelten hat) der Partei eine besondere Behauptungslast. Demnach hat sie selbst einwandfrei unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die angestrebte Begünstigung bzw. Befreiung bzw. Erstattung sprechen (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. unter Rz 2 zu § 15 ErbStG referierte hg. Rechtsprechung).

Da vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (der mit Rücksicht auf die als Vorhalt zu wertende Berufungsvorentscheidung eine Vorhaltsbeantwortung darstellt) ein konkretes, sachlich substantiiertes Vorbringen dahin erstattet hat, welches strafbare Verhalten sie gegen ihren Wohltäter gesetzt hat, hat die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit die Erfüllung des Erstattungstatbestandes gemäß § 33 lit. a ErbStG verneint. Die in diesem Zusammenhang jetzt erstmals in der Beschwerde aufgestellten (inhaltlich noch immer nicht ausreichend konkretisierten) Behauptungen betreffend eine "sexuelle Befriedigung außerhalb der Beziehung zwischen den Vertragsparteien" stellen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage im Lichte der angeführten Judikatur die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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