§ 33 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Steuer ist zu erstatten,

a)

wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b)

wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

In Kraft seit 29.04.2005 bis 31.12.9999
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