§ 33 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2005 bis 31.12.9999

4. Erstattung.

§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,

a)

wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b)

wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Stand vor dem 28.04.2005

In Kraft vom 19.04.1980 bis 28.04.2005

4. Erstattung.

§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,

a)

wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b)

wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

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