TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/25 LVwG 40.22-950/2018

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §8
AVG §71 Abs1 Z1
KFG §103 Abs2
VStG §9

Text

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. xx, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, Estraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.02.2018, GZ: BHBM-15.1-5323/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend

F o l g e g e g e b e n,

als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des A B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

z u r ü c k g e w i e s e n

wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der C AG, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, Estraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.02.2018, BHBM-15.1-5323/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 02.02.2018 wurde der Antrag des A B (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe es gänzlich unterlassen darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen worden seien, um derartige Versäumnisse hintanzuhalten bzw. sei ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Wenn jegliches Kontrollsystem fehle, stelle dies einen Organisationsmangel dar, der nicht als minderer Grad des Versehens im Sinne des
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG qualifiziert werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die C AG Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gemäß § 3 VwGVG für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zuständig.

Ungeachtet des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG bzw. § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben/der Antrag der Partei zurückzuweisen ist bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stehen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2016 Vorstandsmitglied der C Aktiengesellschaft (im Folgenden C AG). Die C AG wurde als Zulassungsbesitzerin mit Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 16.05.2017 aufgefordert bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx am 13.02.2017, um 08:08 Uhr in der Gemeinde E, auf der S6, bei StrKm xy, Richtung W gelenkt hat. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, nämlich am 18.05.2017, wurde von der C AG Frau F G, geboren am xx, Ustraße, H, als auskunftspflichtige Person, namhaft gemacht. Nachdem die an die bekannt gegebene Auskunftsperson gerichtete Lenkerauskunft mit dem Postvermerk „unbekannt“ wieder retourniert wurde, ergab eine Abfrage im Zentralen Melderegister, dass für die namhaft gemachte Person keine Meldedaten vorliegen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2017, zugestellt am 01.08.2017, wurde die C AG davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verdacht bestehe, dass die erteilte Lenkerauskunft vom 23.05.2017 unrichtig sei und somit eine Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG vorliegt. Daraufhin stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch die C AG am 09.08.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gaben bekannt, dass die Lenkerauskunft vom 18.05.2017 insofern unrichtig sei, als auskunftspflichtige Person tatsächlich Frau F G, geboren am xxx, Sgasse, I sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Über den Wiedereinsetzungsantrag der C AG wurde von der belangten Behörde noch nicht abgesprochen. Am 05.02.2018 erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der verfahrensgegenständlichen Lenkerauskunft).

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG idF BGBl I Nr. 161/2003 lautet wie folgt:

„Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.  die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (VwGH 07.10.1997, 97/11/0146; 23.10.2001, 2000/11/0142; 27.01.2005, 2004/11/0212).

Auch wenn nicht die gesamte, sondern nur Teile einer Prozesshandlungen – wie zum Beispiel der Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages – nicht fristgerecht erfüllt werden konnten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 AVG in Betracht, wenn die Partei unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Prozesshandlung vollständig vorzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 25, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2010, 2010/11/0061, handelt es sich bei einem Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG ergeht, um ein Administrativverfahren und gilt dies auch für einen im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann – wie sich aus
§ 71 Abs 1 AVG ergibt – nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus (VwGH 13.10.2011, 2010/07/0112).

Daher muss zunächst die Frage geklärt werden, wem im Administrativverfahren zur Erteilung einer Lenkerauskunft Parteistellung zukommt.

§ 103 Abs 2 KFG idF BGBl I Nr. 40/2016 lautet wie folgt:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

Die Lenkeranfrage ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 05.08.2004, 2004/02/0146).

Auch wenn die Lenkeranfrage nicht an den handelsrechtlichen (nunmehr: unternehmensrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich
(VwGH 17.12.1999, 98/02/0384).

Die Auskunftspflicht trifft bei OHG und KG die zur Vertretung berufenen Gesellschafter (VwGH 06.02.1967, 120/66, VwSlg 7073).

§ 8 AVG idF BGBl I Nr. 51/1991 lautet wie folgt:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

§ 8 AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Das AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründenden subjektiven Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Daher kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, aufgrund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechtes, also des Besonderen Verwaltungsrechts gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1991; VfSlg 4227/1962).

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung des eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien deren Rechte im Sinne des § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens abhängig sind (Ringhofer, ÖJZ 1950, 272f).

Gemäß § 103 Abs 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – die Lenkerauskunft zu erteilen und ist der Zulassungsbesitzer damit unzweifelhaft Partei des Administrativverfahrens zur Erteilung einer Lenkerauskunft. Fraglich ist allerdings, ob auch den außenvertretungsbefugten Organen – im konkreten Fall den Vorstandsmitgliedern – der Zulassungsbesitzerin Parteistellung zukommt (siehe auch VwGH 23.01.2007, 2005/11/0049).

Soweit überschaubar hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Parteistellung der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Zulassungsbesitzerin im Verfahren zur Erteilung einer Lenkerauskunft noch nicht auseinander gesetzt, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO die Leistungspflicht und das Regressrecht der KFZ-Versicherung und damit deren Privatrechtssphäre nur mittelbar berührt, sodass der Versicherungsgesellschaft keine Parteistellung zukommt (VwSlg 9751 A/1979; vgl auch Moritz, 16. ÖJT I/2, 65 f). In seiner Entscheidung vom 12.03.2014, 2013/17/0708, hat er zudem bereits ausgesprochen, dass sich aus der Verantwortlichkeit des außenvertretungsbefugten Organs nach § 9 VStG keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren ableiten lässt. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist gemäß dem Verwaltungsgerichtshof eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen. Auch kommt mangels Haftungsausspruch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach
§ 9 Abs 7 VStG der Gesellschaft keine Parteistellung mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe und damit keine Beschwerdelegitimation zu, da diese nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist (VwGH 05.11.2010, 2010/04/0012).

Letztlich kommt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Geschäftsführer einer GmbH keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 zu. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erging nur an die GmbH als Gewerbetreibende und greift nur in die Rechtssphäre derselben, und zwar durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ein. Auch als Geschäftsführer der GmbH kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, da dem Geschäftsführer im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 - im Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. § 361 Abs. 3 GewO 1994) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukommt (VwGH 01.02.2005, 2003/04/0078).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der Zulassungsbesitzerin C AG im Administrativverfahren zur Erteilung der Lenkerauskunft keine Parteistellung zukommt, da er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist, ihn persönlich auch nicht die Pflicht traf, die Lenkerauskunft zu beantworten und die an die C AG gerichtete Lenkeranfrage für den Beschwerdeführer keine Rechtswirkung entfaltete bzw. diese nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift. Aus dem Umstand allein, dass er als außenvertretungsbefugtes Organ nach § 9 VStG für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verantwortlich ist und er in weiterer Folge Beschuldigter in einem Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht wurde, lässt sich eine Parteistellung im Verfahren zu Erteilung der Lenkerauskunft nicht ableiten.

Macht eine Person, der von Gesetzeswegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist der Antrag, ihre Einwendung oder ihre Berufung (nunmehr Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23, Stand 01.04.2009, Rdb.at).

Die belangte Behörde hätte somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Parteistellung zurückweisen müssen.

Die Beschwerde der C AG hingegen war zurückzuweisen, da sie nicht Bescheidadressat der mit Beschwerde bekämpften Entscheidung war bzw. die belangte Behörde über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch gar nicht entschieden hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zu Spruchpunkt I. ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der Zulassungsbesitzerin im Administrativverfahren zur Erteilung einer Lenkerauskunft Parteistellung zukommt, fehlt. Zu Spruchpunkt II. ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Schlagworte

Lenkerauskunft, Parteistellung, juristische Person, außenvertretungsbefugtes Organ, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.22.950.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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