TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/5 2004/02/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des IZ in A/Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Februar 2004, Zl. UVS-03/P/42/8920/2003/5, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien holte aufgrund einer Anzeige gegen den Lenker eines dem (deutschen) Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt eine "Halterauskunft" ein. Demnach scheint dort als Halter (Zulassungsbesitzer) für das gegenständliche Fahrzeug die "I. Z. Spedition" mit dem Sitz an einem näher genannten Ort in Deutschland auf.

Mit Lenkeranfrage vom 3. September 2002 wurde die "I. Z. Spedition" von der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien gelenkt habe.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Geschäftsführer", somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs, der "Firma I. Z. Spedition", nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. September 2002, zugestellt am 7. September 2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer (dieses Fahrzeug) am 10. Juli 2002 um 20.51 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien gelenkt habe. Die "I. Z. Spedition" hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG "über" die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Es wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Geschäftsführer", somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs, der "Firma römisch eins. Z. Spedition", nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. September 2002, zugestellt am 7. September 2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer (dieses Fahrzeug) am 10. Juli 2002 um 20.51 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien gelenkt habe. Die "I. Z. Spedition" hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG "über" die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Es wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2002 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks "I. Z. Spedition, (die genannte Firma haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand)" der Ausdruck "Z. Internationale Spedition und Handels GmbH" zu treten habe, vor das Wort Kennzeichen das Wort "deutschen" einzufügen wie, anstelle des Ausdrucks "Zulassungsbesitzer" das Wort "Zulassungsbesitzerin" zu treten habe und als Beschuldigter "I. Z. sen., geboren am ...., anzusehen" sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2002 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks "I. Z. Spedition, (die genannte Firma haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand)" der Ausdruck "Z. Internationale Spedition und Handels GmbH" zu treten habe, vor das Wort Kennzeichen das Wort "deutschen" einzufügen wie, anstelle des Ausdrucks "Zulassungsbesitzer" das Wort "Zulassungsbesitzerin" zu treten habe und als Beschuldigter "I. Z. sen., geboren am ...., anzusehen" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, die juristische Person jedoch als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0133). Die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, die juristische Person jedoch als Empfänger zu bezeichnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0133).

Unbestritten ist, dass die vorbezeichnete Gesellschaft m.b.H. existiert, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.

Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage - in Übereinstimmung mit der Auskunft des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes - an die "Firma I. Z. Spedition" als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des in Rede stehenden Fahrzeuges, nicht jedoch an die "Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" gerichtet, sodass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin " Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" nach außen Berufener im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schon aus diesem Grunde nicht zur Last gelegt werden kann. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage - in Übereinstimmung mit der Auskunft des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes - an die "Firma römisch eins. Z. Spedition" als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des in Rede stehenden Fahrzeuges, nicht jedoch an die "Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" gerichtet, sodass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin " Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" nach außen Berufener im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG schon aus diesem Grunde nicht zur Last gelegt werden kann. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Er war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Er war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei es sich aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 5. August 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020146.X00

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten